69
4. Fazit
Soweit eine Schuldnereigenschaft i.S.d. §§ 283 ff. StGB als besonderes persönliches Merkmal der Limited vorliegt, kann diese somit über § 14 I Nr. 1 StGB dem
director einer solchen grundsätzlich zugerechnet werden. Die Organ- und Vertreterhaftung gem. § 14 StGB weist jedoch auch einen gesellschaftsrechtlichen Bezug auf,
indem sie eine strafrechtliche Haftung eines Organs anstelle der Gesellschaft begründen kann.288 Der gesellschaftsrechtliche Bereich unterliegt in erster Linie jedoch
dem Recht des Gründungsstaates. Ob und inwiefern durch die Heranziehung dieser
Vorschrift in den Bereich der Niederlassungsfreiheit eingegriffen wird, ist an anderer Stelle289 zu untersuchen.
II. Rechnungslegungs- und Bilanzierungsvorschriften
Vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung sind die Tatbestände der §§ 283
ff. StGB auf ihren Bezug zum Gesellschaftsrecht zu untersuchen, da dieser Bereich
bei einer Limited grundsätzlich der Anwendung der englischen Gesellschaftsrechtsordnung unterliegt. Insofern fallen § 283 I Nr. 5, 6, 7 StGB und § 283 b StGB ins
Auge, indem sie auf Handelsbücher und Bilanzen verweisen.290 Die Thematik der
Handelsbücher ist im dritten Buch des HGB, den §§ 238 ff. HGB, geregelt.
1. Analogieverbot
Bevor untersucht werden kann, ob hinsichtlich des Verweises auf Buchführungsund bilanzielle Vorschriften das englische Gründungsrecht oder das deutsche Zuzugsrecht anzuwenden ist, muss zunächst die Anwendbarkeit der deutschen Handelsvorschriften unabhängig von der Niederlassungsfreiheit allein im Hinblick auf
das Verbot der strafbegründenden Analogie gem. Art. 103 II GG, § 1 StGB ergründet werden.
Das dritte Buch des HGB gliedert sich in sechs Abschnitte, wobei sich der Verweis in § 283 I Nr. 5, 6, 7 bzw. § 283 b StGB hinsichtlich der Buchführungs- und
Bilanzierungspflichten auf den ersten und zweiten Abschnitt bezieht. Der erste Abschnitt enthält ausweislich der Überschrift „Vorschriften für alle Kaufleute“. Der
zweite Abschnitt richtet sich demgegenüber in erster Linie an die GmbH neben der
Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie an bestimmte
Personenhandelsgesellschaften.
288 Spindler / Berner, RIW 2004, 7, 15.
289 Vgl. unter „Gründungsrecht als Maßstab“ unter A. II. 5.
290 MüKo-Radtke, § 283 Rn. 48 ff.; S / S-Stree / Heine, § 283 b Rn. 2 ff.; Fischer, § 283 b Rn.
4.
70
Durch den Verweis der §§ 283, 283 b StGB auf die Buchführungspflichten wird
das nicht ordnungsgemäße Führen von Geschäftsbüchern bzw. Bilanzen unter bestimmten Umständen strafrechtlich sanktioniert. Eine strafrechtliche Sanktion gegen
einen director einer Limited aufgrund nicht ordnungsgemäßer Erfüllung von Buchführungspflichten, die sich allein aus dem zweiten Abschnitt des HGB ergeben,
würde jedoch gegen das strafrechtliche Analogieverbot gem. Art. 103 II GG, § 1
StGB verstoßen, da sich die Vorschriften des 2. Abschnitts des dritten HGB-Buches
(§§ 264 ff. HGB) lediglich an die ausdrücklich genannten Gesellschaften wenden
und eine Auslegung des Begriffs „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ auf die
Limited insbesondere vor dem gesellschaftsrechtlichen Hintergrund der §§ 264
ff. HGB über die Wortlautgrenze hinaus gehen würde. Insofern scheidet im Hinblick
auf eine Limited ein Verweis der §§ 283, 283 b StGB auf die in den §§ 264 ff. HGB
enthaltenen Buchführungsplichten von vornherein aus.
Die Anwendung der §§ 283, 283 b StGB i.V.m. den Vorschriften des ersten Abschnitts des Dritten HGB-Buches (§§ 238 ff. HGB) scheitert demgegenüber nicht
schon am Analogieverbot. So richten sich die §§ 238 ff. HGB generell an alle Kaufleute.
Die Kaufmannseigenschaft der zugezogenen Limited richtet sich entweder nach
dem Gründungs- oder dem Zuzugsrecht. Vor dem Hintergrund, dass der Regelungsbereich des Gründungsstatuts grundsätzlich alle gesellschaftrechtlichen Bereiche
umfasst, richtet sich die Frage nach der anzuwendenden Rechtsordnung nach der
international-privatrechtlichen Einordnung der Kaufmannseigenschaft. Nach überzeugender und herrschender Ansicht unterfällt die Frage nach der Kaufmannseigenschaft dem Wirkungsstatut.291 Damit wäre für die Frage, ob die nach Deutschland
zugezogene und damit dort „wirkende“ Limited einen Kaufmann darstellt, nach den
deutschen HGB-Vorschriften zu beantworten. Gem. § 6 I HGB sind Vorschriften,
die Kaufleute betreffen, auf Handelsgesellschaften anwendbar. Solche Handelsgesellschaften stellen etwa die deutsche GmbH (§ 13 III GmbHG) und die deutsche
Aktiengesellschaft (§§ 3 I, 278 AktG) dar. Nach Art. 1 der Einpersonengesellschaftsrichtlinie292 ist die Rechtsform der Limited mit der Rechtsform der GmbH
vergleichbar, so dass der Begriff „Handelsgesellschaft“ des § 6 I HGB insoweit im
Rahmen einer gemeinschaftskonformen Auslegung auch die Limited umfasst.293
Dieses Auslegungsergebnis ist auch vom Wortlaut „Handelsgesellschaft“ gedeckt,
da auf keine konkrete Rechtsform Bezug genommen wird. Die Limited ist damit
gem. § 6 I HGB wie ein Kaufmann zu behandeln, die Buchführungs- und Bilanzie-
291 OLG München NJW 1967, 1326, 1328; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1184; Staudinger-
Großfeld, Rn. 326; MüKo-Kindler, IntGesR, Rn. 155; Leible, in: Hirte / Bücker, Grenz-
überschreitende Gesellschaften, § 10 Rn. 52.
292 Zwölfte Richtlinie 89 / 667 / EWG des Rates vom 21.12.1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter, Amtsblatt Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 40 - 42.
293 Im Ergebnis ebenso: Ebert / Levedag, GmbHR 2003, 1337, 1339; Westhoff, in: Hirte / Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, § 17 Rn. 44 f; Johnen, in: Römermann, Private
Limited Company in Deutschland, G Rn. 103.
71
rungsvorschriften der §§ 238 ff. HGB, die explizit an den Kaufmann adressiert sind,
wenden sich damit auch an eine zugezogene Limited. Aber auch, wenn die Kaufmannseigenschaft hilfsweise nach dem englischen Recht als Gründungsstatut beurteilt werden soll, stellt die Limited jedenfalls dann einen Kaufmann dar, wenn sie ein
Unternehmen irgendeiner Art (business) betreibt.294
2. Gründungs- oder Zugzugsrecht
Wie bereits festgestellt wurde ist eine Anwendung der §§ 238-263 HGB i.V.m. §§
283 I Nr. 5, 6, 7, 283 b StGB vom Wortlaut her möglich. Zu untersuchen ist nunmehr, ob durch den Verweis auf handelsrechtliche Vorschriften in §§ 283, 283 b
StGB die §§ 238-263 HGB zur Anwendung kommen oder ob im Rahmen der Anknüpfung an das Gesellschaftsstatut die entsprechenden Vorschriften des englischen
Rechts heranzuziehen sind.
Ob die Buchführungs- und Bilanzvorschriften der §§ 238 ff. HGB letztlich unter
das Gründungsstatut fallen, hängt in erster Linie von der bis heute streitigen international-privatrechtlichen Einordnung der Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften gem. §§ 238 ff. HGB als primär öffentlichrechtlich oder gesellschaftsrechtlich ab.295 Dieser Unterscheidungsschwerpunkt ist mit der vorgestellten Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit zu begründen, wonach das Gründungsrecht für alle an das Gesellschaftsrecht anknüpfenden Vorschriften als Maßstab zu
beachten ist.
Die Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften nach §§ 238 ff. HGB regeln
insbesondere Buchführungs-, Jahresabschluss- und Aufbewahrungsvorschriften und
dienen nicht allein gesellschaftsrechtlichen, sondern auch öffentlich-rechtlichen
Zwecken. Für eine Qualifizierung der Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften als öffentlich-rechtlich wird einerseits ins Feld geführt, dass bei den §§ 238 ff.
HGB anhand der darin festgesetzten Selbstkontrolle des Kaufmanns quasi als Zwischenziel der Schutz der Gläubiger in Form von gegenwärtigen und zukünftigen
Lieferanten, Abnehmern und Geldgebern als Endziel im Vordergrund steht.296
Weiterhin kann die Rechtsformneutralität der Rechnungslegungsvorschriften in
Abschnitt 1 des Dritten Buches des HGB (§§ 238-263 HGB), die sich an alle Kaufleute ohne Individualisierung richten, als Indiz gegen eine gesellschaftsrechtliche
Einordnung gedeutet werden.297 Danach ist jedenfalls die von der Rechnungslegungspflicht zu unterscheidende Publizitätspflicht gem. §§ 325 ff. HGB, die die Ein-
294 Davies, Company Law, S. 3 ff.
295 Riegger, ZGR 2004, 510, 515; Rehberg, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 5 Rn. 107; Rönnau, ZGR 2005, 832, 845; Westhoff, in: Hirte /
Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, § 17 Rn. 24; Schumann, ZIP 2007, 1189 f..
296 MüKo-Kindler, IntGesR, Rn. 183; Schüppen, Bilanzstrafrecht, S. 120; ohne nähere Begründung: Ebert / Levedag, GmbHR 2003, 1337, 1338 f.
297 Vgl. Riegger, ZGR 2004, 510, 515 m.w.N.; Rehberg, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 5 Rn. 108; MüKo-Kindler, IntGesR, Rn. 183.
72
reichung des Jahresabschlusses und weiterer Unterlagen beim Handelsregister regelt, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, da jedenfalls die Offenlegungsvorschriften nicht primär dem Schutz des Einzelnen, sondern dem allgemeinen Rechtsverkehr dienen.298
Schließlich soll durch die in den §§ 238 ff. HGB dem Kaufmann auferlegten
Pflichten die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft für außenstehende Dritte übersichtlicher und transparenter werden. Ebenfalls einen öffentlich-rechtlichen Charakter weisen die in den §§ 331 ff. HGB zu findenden Straf-, Bußgeld- und Zwangsgeldandrohungen auf,299 die lediglich bei Annahme der Durchsetzung von Gläubigerinteressen einen Sinn machen. Darüberhinaus bildet der von der Rechnungslegung umfasste Jahresabschluss die Ausgangsgröße für die Steuererhebung durch den
Fiskus und dient insoweit ebenfalls der Befriedigung öffentlicher Interessen.300 Bei
einer Qualifizierung der §§ 238 ff. HGB als öffentlich-rechtlich müssten auch EU-
Auslandsgesellschaften mit einem Verwaltungssitz in Deutschland die darin enthaltenen Pflichten entsprechend beachten.
Der Gegenansicht zufolge betreffen die §§ 238 ff. HGB einen Bereich, der typischerweise dem Gesellschaftsrecht untersteht.301 Danach ist die Rechnungslegung
lediglich ein begrenzter Bereich „innerhalb eines komplexen Gefüges ganz unterschiedlicher, aber eben vorrangig gesellschaftsrechtlicher Regulierungsansätze.“302
So stellt beispielsweise die Rechnungslegung die Grundlage der Ermittlung der Höhe von Ausschüttungen dar.303 Die Überlegung, dass die Anwendbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften des tatsächlichen Verwaltungssitzes praktisch ein Wahlrecht hinsichtlich des jeweils günstigsten Bilanzrechts darstellt und somit etwaige
Schutzvorschriften beispielsweise in Form von Mindestausschüttungsgeboten oder
Ausschüttungssperren ohne weiteres ausgehebelt werden könnten, lässt eine Qualifikation als gesellschaftsrechtlich unter Schutzaspekten als wünschenswert erscheinen.304 Zwar dürfen Zweckmäßigkeitsüberlegungen hinsichtlich einer einheitlichen
Anknüpfung anhand einer gesellschaftsrechtlichen Qualifikation – also ein Denken
vom Ergebnis her – allein nicht überzeugen; nichtsdestotrotz ist zuzugeben, dass der
Inhalt der in den §§ 238 ff. HGB enthaltenen Pflichten an grundlegende Regelungen
des Gesellschaftsrechts anknüpft.305 Diese Verbundenheit zeigt sich insbesondere in
298 MüKo-Kindler, IntGesR, Rn. 184.
299 Röhricht / Graf v. Westphalen-Röhricht, Einl. Rn. 51; MüKo-Kindler, IntGesR, Rn. 185.
300 Schön, Heldrich-FS, S. 392; Rehberg, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften
im deutschen Recht, § 5 Rn. 108; Riegger, ZGR 2004, 510, 515 m.w.N.
301 Zimmer, Internationales Gesellschaftsrecht, S. 183; GroßkommHGB-Hüffer, Vor 238 Rn.
2; Rehberg, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 5
Rn. 108; Riegger, ZGR 2004, 510, 515 m.w.N.; Rönnau, ZGR 2005, 832, 846.
302 Rehberg, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 5 Rn.
108.
303 Zimmer, Internationales Gesellschaftsrecht, S. 181.
304 Zimmer, Internationales Gesellschaftsrecht, S. 181 ff.; Staudinger-Grossfeld, IntGesR, Rn.
362.
305 GroßkommHGB-Zimmer, § 325 Rn. 59; Rehberg, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 5 Rn. 109.
73
den Vorschriften der §§ 42, 42 a und 71 GmbHG, die jeweils auf den Jahresabschluß
gem. § 242 HGB Bezug nehmen.306 Auch steht die Gläubigerschutzfunktion nicht
zwingend für eine öffentlich-rechtliche Qualifikation. Vielmehr werden Gläubiger
auch im „klassischen“ Gesellschaftsrecht anhand von Kapitalaufbringungs- und erhaltungsvorschriften geschützt, so dass der von §§ 238 ff. HGB intendierte Gläubigerschutz einer gesellschaftsrechtlichen Interpretation nicht entgegensteht.307 Da
die §§ 238 ff. HGB ein Zusammenspiel von Vorschriften darstellen, die zwar mitunter öffentlich-rechtliche Anknüpfungspunkte aufweisen, jedoch ihren Schwerpunkt
in den Grundfesten des Gesellschaftsrechts haben, erscheint eine Qualifikation als
gesellschaftsrechtlich als angemessen.308
Unabhängig von einer Qualifizierung der §§ 238 ff. HGB als öffentlich-rechtlich
oder gesellschaftsrechtlich richten sich die betreffenden Pflichten im Ergebnis jedoch nach der Vorschrift des § 325 a HGB, die zur Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie309 eingeführt wurde.310
Danach ist, soweit kein ständiger Vertreter für die Zweigniederlassung bestellt
wurde, der „gesetzliche Vertreter“ der Gesellschaft zur Einreichung der Unterlagen
verpflichtet. Anhand Art. 2 I Buchstabe e 1. Spstr. der Zweigniederlassungsrichtlinie
ergibt sich, dass dieser Begriff nicht auf Organe im Sinne des deutschen Gesellschaftsrechts beschränkt ist. Es sind vielmehr darüber hinaus alle Personen gemeint,
deren Stellung vom Gesetz her für eine Vertretung der Gesellschaft nach außen
zwingend vorgesehen ist. Somit fällt darunter auch der director einer englischen Limited.311
Der Begriff „Zweigniederlassung“ i.S.d. Zweigniederlassungsrichtlinie wird vom
EuGH sehr weit verstanden. So muss die Zweigniederlassung weder der Haupniederlassung in irgendeiner Form untergeordnet sein, noch muss überhaupt eine
Hauptniederlassung existieren.312 Da die Vorschrift des § 325 a HGB, die durch das
deutsche Umsetzungsgesetz der Zweigniederlassungsrichtlinie313 in das HGB eingeführt wurde und insoweit einer europarechtskonformen Auslegung bedarf, fällt unter
„Zweigniederlassung“ jede inländische EU-Auslandsgesellschaft.
306 Siehe auch Zimmer, Internationales Gesellschaftsrecht, S. 183.
307 Zimmer, Internationales Gesellschaftsrecht, S. 180 f.
308 So auch Lanzius, Anwendbares Recht und Sonderanknüpfungen unter der Gründungstheorie, S. 194 .
309 Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21.12.1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, Abl. EG Nr. L 395 vom
30.12.1989, S. 36 ff.
310 Riegger, ZGR 2004, 510, 516; Rönnau, ZGR 2005, 832, 846;.
311 Vgl. Sec. 35 (1) CA 1985 bzw. Sec. 39, 40 CA 2006, die die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht nach außen regeln.
312 EuGHE 1999, I- 459 – Rs. C-212/97 „Centros“ (Rz. 17); EuGHE 2003, I-10155 – Rs. C-
167/01 „Inspire Art“ (Rz. 95 ff.); s. auch OLG Jena, NJW Spezial 2006, 272; Leible /
Hoffmann, EuZW 2003, 677, 679 f.; Rehm, in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 2 Rn. 53 f.
313 BGBl. 1993 I S. 1281.
74
Unklar ist in diesem Zusammenhang noch, ob mit „Hauptniederlassung“ auf den
Satzungssitz oder den Verwaltungssitz mit Tätigkeitsschwerpunkt abzustellen ist.
Nach Art. 3 der Zweigniederlassungsrichtlinie ist das „für die Hauptniederlassung
maßgebliche Recht“ im Ergebnis das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Gründungssitz hat.314 Der Begriff „Hauptniederlassung“ i.S.d. § 325 a I S. 1
HGB meint damit den Satzungssitz der Gesellschaft.
Damit regelt § 325 a HGB die Offenlegung, soweit es sich um nach dem Gründungsrecht erstellte Unterlagen handelt. Daraus ergibt sich zugleich, dass zugezogene Limited-Gesellschaften keinen inländischen Rechnungslegungsvorschriften unterfallen, schließlich würde eine Rechnungslegung nach den Vorschriften des deutschen HGB keinen Sinn machen, da lediglich die nach den im Gründungsstaat der
Limited anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften erstellten Dokumente zu publizieren sind.315 Dem Wortlaut nach bestimmt § 325 a I S. 1 HGB zwar lediglich,
dass „die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem
für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt
worden sind“ offen zu legen sind. Damit regelt § 325 a HGB die Publizität von bereits erstellten Rechnungslegungsdokumenten. Da die Zweigniederlassungsrichtlinie
abschließend ist und nicht lediglich einen Mindeststandard festlegt,316 ist damit aber
für die gesamte Rechnungslegung und Offenlegung das Recht des Gründungsstaates
maßgebend.317 Die diesbezüglichen Vorschriften sind weitgehend durch EG-
Richtlinien harmonisiert.318 Die für eine Limited mit deutschem Verwaltungssitz
maßgeblichen englischen Rechnungslegungsvorschriften finden sich in dem Companies Act 1985 bzw. 2006. Danach besteht für die Limited eine Buchführungspflicht dergestalt, dass alle Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen der Gesellschaft festgehalten werden müssen.319 Diese Unterlagen sind drei Jahre – nach
Wahl auch am Verwaltungssitz der Gesellschaft – aufzubewahren.320
314 Baumbach / Hopt-Merkt, § 325a Rn. 1; Riegger, ZGR 2004, 510, 516; Rönnau, ZGR 2005,
832, 846.
315 Vgl. Präambel der Zweigniederlassungsrichtlinie; Rehberg, in: Eidenmüller, Ausländische
Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 5 Rn. 110; Westhoff, in: Hirte / Bücker,
Grenzüberschreitende Gesellschaften, § 17 Rn. 47 f.; Johnen, in: Römermann, Private Limited Company in Deutschland, G Rn. 104.
316 EuGHE 2003, I-10155 – Rs. C-167/01 „Inspire Art“ (Rz. 68 f.); Zimmer, Internationales
Gesellschaftsrecht, § 17 Rn. 46; Rönnau, ZGR 2005, 832, 846; Schön, Heldrich-FS, S. 394
f.; Westhoff in: Hirte / Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, § 17 Rn. 46.
317 MüKo-Fehrenbacher, HGB, § 325 a Rn. 12; Riegger, ZGR 2004, 510, 516; Spahlinger /
Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht in der Praxis, Rn. 566 f.; Rönnau, ZGR 2005,
832, 846; Schön, FS Heldrich, S. 394 f.; Westhoff, in: Hirte / Bücker, Grenzüberschreitende
Gesellschaften, § 17 Rn. 47.
318 Vgl. MüKo-Fehrenbacher, HGB, § 325 a Rn. 13 m.w.N.; Hoffmann, in: Sandrock / Wetzler, Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb der Rechtsordnungen, S. 256; Rehberg,
in: Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 5 Rn. 110; Johnen, in: Römermann, Private Company Limited in Deutschland, G Rn. 74.
319 Sec. 221 CA 1985 bzw. Sec. 391 CA 2006.
320 Sec. 222 (4), (5) CA 1985 bzw. Sec. 388 (4), (5), 389 (1), (2), (4) CA 2006.
75
Die in Deutschland domizilierte Limited muss ihre nach dem Gründungsrecht im
Gründungsstaat bereits eingereichten und bekanntgemachten Unterlagen in Deutschland offenlegen, den inländischen Rechnungslegungsvorschriften unterfällt sie nicht.
3. Fremdrechtsanwendung
Es wurde gezeigt, dass die Rechnungslegungs- und Bilanzierungsvorschriften der
§§ 238 ff. HGB nicht für eine englische Limited gelten. Maßgeblich sind stattdessen
die englischen einschlägigen Vorschriften. Fraglich ist nun, ob nicht über die in den
§ 283 I Nr. 5-7 und § 283 b I Nr. 1-3 StGB enthaltenen Verweise auf das Handelsrecht die für die Limited geltenden englischen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften herangezogen werden können.
a) Auslegung des Begriffs „deutsches Strafrecht“
Grundsätzlich wenden deutsche Gerichte nur deutsches Strafrecht an.321 Insoweit
ist zu prüfen, was genau unter „deutschem Strafrecht“ zu verstehen ist. Angesichts
der Problematik einer Fremdrechtsanwendung wäre einerseits eine extensive Auslegung in dem Sinne denkbar, dass auch deutsche Strafnormen betreffende Ausfüllungsnormen von diesem Strafrechtsbegriff umfasst sind. Danach handelt es sich nur
dann um „deutsches Strafrecht“, wenn sowohl die Strafrechtsnorm an sich, als auch
etwaige Normen, auf die direkt oder indirekt Bezug genommen wird, ausschließlich
vom inländischen Gesetzgeber herrühren.
Andererseits ist im Wege einer restriktiven Auslegung für den Begriff „deutsches
Strafrecht“ die Anwendung von deutschen Normen, die die Strafdrohung festlegen,
erforderlich aber auch ausreichend. Der Rückgriff auf ausländische Normen im Wege von normativen Tatbestandsmerkmalen oder anderweitigen „Einfallstoren“, die
bei einem internationalen Sachverhalt unter Umständen eine Fremdrechtsanwendung zur Ausfüllung der inländischen Norm erforderlich machen, würde demzufolge
dem Begriff „deutsches Strafrecht“ nicht entgegen stehen. Welche der aufgezeigten
Auslegungsvarianten der Gesetzgeber verfolgte, ist nicht ersichtlich,322 so dass im
Folgenden eine differenzierte Prüfung vorzunehmen ist.
Nach dem Verständnis des materiellen Strafrechtsbegriffs ist unter „Strafrecht“
nicht lediglich die Summe bestimmter Rechtsnormen, sondern ein komplexer
Rechtszustand zu verstehen.323 Dieser Rechtszustand umfasst dabei nicht nur Strafnormen an sich, sondern auch diese ausfüllenden Vorschriften, die nicht dem Strafrecht, sondern anderen Rechtsbereichen zuzuordnen sind. Danach ist „deutsches
321 LK-Gribbohm, Vor §§ 3-7 Rn. 3; MüKo-Ambos, Vor §§ 3-7 Rn. 2.
322 Cornils, Die Fremdrechtsanwendung im Strafrecht, S. 44.
323 Cornils, Die Fremdrechtsanwendung im Strafrecht, S. 62 f. m.w.N.; LK-Gribbohm, § 3 Rn.
4; S / S-Eser, § 3 Rn. 6; Fischer, Vor § 3 Rn. 2, § 3 Rn. 2.
76
Strafrecht“ die Gesamtheit aller Rechtssätze der Bundesrepublik und ihrer Länder
auch nicht-strafrechtlicher Art, aus denen sich eine Strafbarkeit eines bestimmten
Verhaltens ergibt.324 Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob Blankettstrafnormen
oder Strafbestimmungen mit normativen Tatbestandsmerkmalen, die im konkreten
Fall an eine ausländische Rechtsnorm anknüpfen, noch unter den materiellen Strafgesetzbegriff zu subsumieren sind. Sollte diese Frage je nach Vorliegen eines Blanketts oder eines normativen Tatbestandsmerkmals unterschiedlich zu beantworten
sein, so sind sodann die §§ 283 I Nr. 5-7, 283 b I Nr. 1-3 StGB hinsichtlich ihres
Verweises auf das Handelsrecht dahingehend zu untersuchen, ob sie Blankettnormen
oder solche Gesetze mit normativen Tatbestandsmerkmalen darstellen.
Aus dem materiellen Strafrechtsbegriff ergibt sich ein Verständnis von Strafrecht,
welches der oben dargelegten weiten Auslegungsvariante am nächsten kommt. Danach wäre eine Fremdrechtsanwendung über ein normatives Tatbestandsmerkmal
oder einen blankettartigen Charakter nicht vom Begriff des „deutschen Strafrechts“
erfasst.325
Dieses anhand des materiellen Strafrechtsbegriffs gefundene Ergebnis wirkt jedoch nicht förderlich auf den Gedanken des § 325 a HGB i.V.m. Art. 3 der Zweigniederlassungsrichtlinie, wonach etwa im Falle einer Limited diese anstatt den
Pflichten aus §§ 238 ff. HGB vollumfänglich den englischen Buchhaltungs- und Bilanzierungsvorschriften unterworfen werden soll. Konsequenterweise stellt damit
der Verweis der §§ 283, 283 b StGB auf Rechnungslegungsvorschriften im Falle einer in Deutschland mit Verwaltungssitz ansässigen Limited eine Verweisung auf die
englischen Rechnungslegungsvorschriften dar. Nach dem oben dargestellten materiellen Strafrechtsbegriff wäre eine solche Fremdrechtsanwendung nicht möglich.
Gegen den materiellen Strafrechtsbegriff spricht zudem, dass die Vorschrift des § 7
II Nr. 1 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ausgleich für das in Art. 16
II S. 1 GG festgeschriebene Auslieferungsverbot darstellen soll, indem unter den
Voraussetzungen des § 7 II Nr. 1 StGB das deutsche Strafrecht stellvertretend an die
Stelle des Tatortstrafrechts rückt.326 Dies legt jedoch nahe, die außerstrafrechtliche
Ausfüllungsnorm dem Landesrecht zu entnehmen, gegen das am ausländischen Tatort auch verstoßen wurde.327
Letztendlich werden die soeben kritisierten widersprüchlichen Ergebnisse zwischen der Anwendung der englischen Rechnungslegungs- und Bilanzierungsvor-
324 LK-Gribbohm, § 3 Rn. 4; S / S-Eser, § 3 Rn. 6; Fischer, Vor § 3 Rn. 2, § 3 Rn. 2.
325 OLG Karlsruhe, NStZ 1985, 317; Cornils, Die Fremdrechtsanwendung im Strafrecht, S. 70
f.; Liebelt, Zum deutschen internationalen Strafrecht, S. 11 ff.; ebenso, bezogen auf Blankettstrafgesetze BGHSt 21, 277 (der Entscheidung aus dem Jahre 1967 lag die alte Rechtslage zugrunde, die von einer universellen Bewertungsfunktion des deutschen Strafrechts
ausging. Seit dem Strafrechtsreformgesetz von 1969 gilt die lokale Bewertungsfunktion des
deutschen Strafrechts); LK-Gribbohm, § 7 Rn. 8.
326 Liebelt, NStZ 1989, 182; LK-Tiedemann, § 283 Rn. 244; S / S-Eser, § 7 Rn. 16. Dieses
primäre Ziel wurde freilich durch Art. 16 II. 2 S. 1 GG insoweit obsolet, als der sog. EU-
Haftbefehl greift.
327 Liebelt, NStZ 1989, 182.
77
schriften im Rahmen der §§ 283, 283 b StGB und einer weiten Auslegung des Begriffs „deutsches Strafrecht“ durch konsequente Fortführung des Gedankens des materiellen Strafrechtsbegriffs vermieden: Das „deutsche Strafrecht“ gem. §§ 3 ff.
StGB umfasst danach die Gesamtheit aller Rechtssätze der Bundesrepublik und ihrer
Länder, nach denen ein bestimmtes Verhalten strafbar ist. Dabei ist es unerheblich,
ob die betreffenden Vorschriften direkt im Strafgesetzbuch, in Strafnebengesetzen
oder in Gesetzen des zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Bereichs zu finden
sind.328 In konsequenter Anwendung bedeutet dies aber, dass ebenfalls deutsches
Kollisionsrecht von dieser „Gesamtheit aller Rechtssätze der Bundesrepublik und
ihrer Länder“ umfasst sein muss. Zu dem deutschen Kollisionrecht muss seit den
EuGH-Urteilen „Überseering“ und „Inspire Art“ im Ergebnis auch die sog. Gründungstheorie gerechnet werden, nach der sich das Gesellschaftsstatut einer Gesellschaft nach ihrem Gründungsrecht richtet. Insofern ist also die Verweisung in den
§§ 283, 283 b StGB im Falle einer Limited mit Satzungssitz in England und Verwaltungssitz in Deutschland auf die englischen Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften auch vom materiellen Strafrechtsbegriff gedeckt, da es sich auch insoweit
um „deutsches Strafrecht“ handelt.
Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen normativen Tatbestandsmerkmalen
und Blanketten329 wird teilweise geltend gemacht, dass ein Blankettstrafgesetz ausdrücklich oder stillschweigend nur auf deutsche Rechtsnormen verweist und es somit an einer Rechtsgrundlage für die Anwendung von deutschem, durch ausländische Normen ausgefülltem Recht, mangelt.330 Anders soll dies hingegen bei deutschen Strafrechtsnormen aussehen, die lediglich anhand normativer Tatbestandsmerkmale auf ausländisches Recht zurückgreifen müssen. Ein solches Anknüpfen an
außerstrafrechtliche Rechtsverhältnisse ist danach möglich.331 Jedenfalls vor dem
Hintergrund gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung kann dieser Ansicht nicht
gefolgt werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein Blankett handelt oder nicht,
bedeutet eine Gesellschaftsrechtsakzessorietät vor dem Hintergrund der EuGH-
Rechtsprechung die dementsprechende Anwendung des Gründungsrechts. Insoweit
ist die Ansicht, ein Blankett würde stillschweigend immer nur auf inländisches
Recht verweisen, als nicht europarechtskonform abzulehnen.
328 Cornils, Die Fremdrechtsanwendung im Strafrecht, S. 63 f.
329 Normative Tatbestandsmerkmale und Blankettstraftatbestände bilden die zwei Hauptkategorien des akzessorischen Strafrechts, vgl. Hohmann, ZIS 2007, 38 40.
330 OLG Karlsruhe, NStZ 1985, 317; LK-Gribbohm, § 7 Rn. 8 f.; dem widersprechend LK-
Tiedemann, § 283 Rn. 244.
331 LK-Gribbohm, § 7 Rn. 9 f.
78
b) Vereinbarkeit der Fremdrechtsanwendung mit Verfassungsprinzipien
Die Frage, ob der Verweis auf handelsrechtliche Pflichten als bloßes wertausfüllungsbedürftiges Tatbestandsmerkmal oder als blankettartig einzustufen ist, bedarf
aus folgenden Gründen der Klärung:
Handelt es sich bei den §§ 283, 283 b StGB insoweit um Blankette, so finden sich
daran anknüpfend weitere Konfliktherde. So drängt sich zwar nicht zuallererst ein
Verstoß gegen das Gesetzlichkeitsprinzip i.S.d. Art. 103 II GG auf, da der allgemeine Verweis in §§ 283, 283 b StGB auf das „Handelsrecht“ und die „Handelsbücher“
vom Wortsinn her keine Beschränkung auf deutsche handelsrechtliche Vorschriften
nahe legt. Jedoch bedarf zum einen ein möglicher Konflikt mit dem Bestimmtheitsgrundsatz gem. Art. 103 II GG332.und zum anderen Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des in Art. 20 III GG verankerten Parlamentsvorbehalts333 näherer Untersuchung. Bei normativen und damit wertausfüllungsbedürftigen Tatbestandsmerkmalen stellt sich eine solche verfassungsrechtliche Problematik nicht mit solcher Brisanz.334 Zum einen hat sich der Gesetzgeber dort ausdrücklich auf Kosten der Selbständigkeit der Vorschrift für eine Akzessorietät zum Ziele sachgerechter Ergebnisse
entschieden.335 Zum anderen wird zur Ausfüllung eines normativen Tatbestandsmerkmals nur auf den „Regelungseffekt der außerstrafrechtlichen Norm“336 zurückgegriffen. An dieser Stelle bleibt zu untersuchen, ob die §§ 283, 283 b StGB anhand
ihres Verweises auf die im Handelsrecht enthaltenen Pflichten insoweit Blankette
darstellen.
Für ein Blankettstrafgesetz ist charakteristisch, dass es schwerpunktmäßig für ein
Verhalten eine Sanktion in Aussicht stellt, hinsichtlich des Verbotsinhalts aber auf
Rechtsquellen an anderer, oftmals außerstrafrechtlicher Stelle verweist.337 Der Tatbestand wird durch die blankettausfüllende Bestimmung, auf die verwiesen wird,
nicht lediglich konkretisiert, sondern ergänzt bzw. ausgefüllt.338 Von normativen
Tatbestandsmerkmalen spricht man, wenn einzelne Begriffe eines Tatbestandes mit
Hilfe einer Wertung anderer Normen konkretisiert werden.339
332 Vgl. Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, § 8 Rn. 59.
333 Rönnau, ZGR 2005, 832, 849; ohne nähere Begründung gegen eine Fremdrechtsanwendung im Rahmen eines Blankettgesetzes: OLG Karlsruhe, NStZ 1985, 317; MüKo-Ambos,
§ 7 Rn. 8.
334 BGHSt 33, 233; LK-Gribbohm, § 7 Rn. 9; MüKo-Ambos, § 7 Rn. 8.
335 Cornils, Die Fremdrechtsanwendung im Strafrecht, S. 26.
336 Rönnau, ZGR 2005, 832, 847.
337 BGHSt 6, 30, 40 f; Cornils, Die Fremdrechtsanwendung im Strafrecht, S. 16; Jescheck /
Weigend, StR AT, S. 111; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 217 m.w.N.; S /
S-Eser, Vor § 1 Rn. 3; Fischer, § 1 Rn. 5 a.
338 Maurach / Zipf, StR AT, § 8 Rn. 30; Jescheck / Weigend, StR AT, S. 111; Schüppen, Systematik und Auslegung des Bilanzstrafrechts, S. 130 f.; Satzger, Die Europäisierung des
Strafrechts, S. 218 f.
339 Cornils, Die Fremdrechtsanwendung im Strafrecht, S. 20; Jescheck / Weigend, StR AT, S.
270; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 218 f; S / S-Cramer / Sternberg-
Lieben, § 15 Rn. 19; Fischer, § 16 Rn. 4.
79
Ob es sich bei den §§ 283, 283 b StGB anhand der Verweisung ins Handelsrecht
um ein Blankett und damit eine ausdrücklich verweisende Akzessorietät oder ein
stillschweigend verweisendes normatives Tatbestandsmerkmal handelt, ist umstritten.340
Für einen Blankettcharakter spricht, dass sich eine Strafbarkeit nach den §§ 283 I
Nr. 5, 6, 7 bzw. 283 b I StGB erst durch den Verweis auf die Regelungen im Handelsrecht ergibt, die in sie hineingelesen werden.341 Dabei wird nicht lediglich an
außerstrafrechtliche Tatumstände angeknüpft, sondern die tatbestandliche Umschreibung findet sich teilweise in anderen Vorschriften.342 Durch die Verweisung
auf die im Handelsrecht geregelten Buchführungs- und Bilanzierungspflichten wird
eine umständliche Wiederholung des Wortlauts der jeweils einschlägigen Normen
durch ein „Hineinlesen“ ersetzt, so dass es sich nicht lediglich um eine Interpretation
einer bestimmten Begrifflichkeit wie etwa bei Vorliegen eines normatives Tatbestandsmerkmals handelt. Die Handelsvorschriften stellen vielmehr Ausfüllungsnormen zu den Sanktionsvorschriften der §§ 283, 283 b StGB dar.
Angesichts des Blankettcharakters sind im Weiteren Überlegungen anzustellen,
die sich mit der Vereinbarkeit der Verweisungstechnik eines Blanketts mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und mit dem Parlamentsvorbehalt als zentrale Verfassungsprinzipien befassen.
aa) Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz
Nach Art. 103 II, 104 I S. 1 GG setzt die Bestrafung einer Tat voraus, dass vor
der Tatbegehung die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war. Das besondere Gewicht
des Bestimmtheitsgrundsatzes wird durch die in § 1 StGB liegende Klarstellung
deutlich. Die Gesetzlichkeit und die Bestimmtheit bilden danach untrennbare Elemente.343 Die neben dem repressiven Charakter des Strafrechts innewohnende präventiv wirkende Abschreckungsfunktion kann nur dann gewährleistet werden, wenn
der einzelne das Risiko einer Bestrafung erkennen kann, um sein Verhalten dementsprechend auszurichten.344 Mit dem Bestimmtheitsgrundsatz sollen die von Normen
340 Für ein Blankett: OLG Karlsruhe NStZ 1985, 317; Cornils, Die Fremdrechtsanwendung im
Strafrecht, S. 54; Schüppen, Systematik und Auslegung des Bilanzstrafrechts, S. 130 f.;
Rönnau, ZGR 2005, 832, 848; für ein normatives Tatbestandsmerkmal: Liebelt, NStZ 1989,
182, der wohl aus der Tatsache, dass nicht auf bestimmte Normen verwiesen wird, einen
Blankettcharakter ablehnt; LK-Gribbohm, § 7 Rn. 9 mit der Begründung, dass in §§ 281,
283 b StGB lediglich an das Vorhandensein außerstrafrechtlicher Rechtsverhältnisse angenüpft werde; i.E. offenlassend LK-Tiedemann, § 283 Rn. 188, 244.
341 Schüppen, Systematik und Auslegung des Bilanzstrafrechts, S. 130 f.
342 Rönnau, ZGR 2005, 832, 848.
343 BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41.
344 Statt aller: Pieroth / Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 1091; Satzger, JuS 2004, 943,
beschreibt diese Funktion des Bestimmtheitsgrundsatzes in als „freiheitsgewährleistende
Komponente“.
80
mit unbestimmten Merkmalen und offenen Tatbeständen ausgehenden Gefahren für
Gerechtigkeit und Rechtssicherheit in Schach gehalten werden. Der Grundsatz ist
insofern auch als Ausprägung der Maxime nulla poena sine lege zu verstehen: bei
Verstoß gegen diesen Grundsatz kann aufgrund der unbestimmten Vorschrift nicht
verurteilt werden.345 Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass überzogene Bestimmtheitsanforderungen zu kaum praktikablen, oftmals nicht situationsgerechten
starren Regelungen führen würden.346
Ob sich eine Norm trotz offenem Tatbestand noch im Rahmen des Bestimmtheitsgebots befindet, hängt von einer Reihe von Umständen ab, die gegeneinander in
einer Art Gesamtbetrachtung abzuwägen sind. Sinn und Umfang der Vorschrift
müssen durch Auslegung ermittelbar sein. So bedarf eine Strafvorschrift einer umso
präziseren Formulierung, je schwerer die in Aussicht gestellte Sanktion ist.347 Aus
alledem folgt, dass die Frage der Bestimmtheit aus der Perspektive des Bürgers als
Normadressat, für den das Bestimmtheitsgebot – wie sich aus der Verweisung des
Art. 93 I Nr. 4 a GG insbesondere auf Art. 103 GG ergibt – sogar ein subjektives
Recht darstellt, zu beantworten ist.348
In der Literatur hat sich die Differenzierung zwischen dynamischen und statischen Verweisungen herausgebildet.349 Bei einer statischen Verweisung wird die
Ausfüllungsvorschrift in ihrer konkreten Fassung genau bezeichnet.350 Bei einer dynamischen Verweisung hingegen wird nicht auf bestimmte, benannte Rechtsnormen
Bezug genommen, sondern allgemein auf Vorschriften eines bestimmten Rechtsbereichs verwiesen, die im wesentlichen die Funktion der inhaltlichen Ausgestaltung
des Tatbestandes übernehmen.351 Der Vorteil einer solchen dynamischen Verweisungstechnik liegt auf der Hand: so wird der Straftatbestand, der auf bestimmte
Handlungspflichten eines anderen Rechtsgebietes verweist durch etwaige Änderungen der diesbezüglichen Vorschriften automatisch an die zeitlich und örtlich gewandelten Verhältnisse der fremden Rechtsordnung angepasst, ohne dass die Verweisungsnorm geändert werden muss.352 Vorliegend handelt es sich bei den Verweisun-
345 Vgl. Aufhebung des § 43 a StGB (Vermögensstrafe) durch das BVerfG, vgl. BVerfGE 105,
135.
346 BVerfGE 4, 352, 358; 28, 175, 183, 32, 346, 364; BGHSt 11, 365, 377; Schüppen, Systematik und Auslegung des Bilanzstrafrechts, S. 161 f.
347 BVerfGE 75, 329, 342 f.
348 BVerfGE 71, 108, 115; 73, 206, 234 ff.; Schüppen, Systematik und Auslegung des Bilanzstrafrechts, S. 162; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 241; Satzger, JuS 2004,
943.
349 Vgl. Cornils, Die Fremdrechtsanwendung im Strafrecht, S. 17 ff.; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 116 f.; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, § 8 Rn.
63; Hohmann, ZIS 2007, 38, 40.
350 Cornils, Die Fremdrechtsanwendung im Strafrecht, S. 17 f.; Satzger, Die Europäisierung
des Strafrechts, S. 116 f.; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, § 8 Rn. 63.
351 Cornils, Die Fremdrechtsanwendung im Strafrecht, S. 18; Satzger, Die Europäisierung des
Strafrechts, S. 116 f.; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, § 8 Rn. 63.
352 Vgl. Cornils, Die Fremdrechtsanwendung im Strafrecht, S. 19; Hohmann, ZIS 2007, 38, 40
f.
81
gen der § 283 I Nr. 5, 6, 7 StGB bzw. § 283 b I Nr. 1, 2, 3 StGB auf die Pflichten
des Handelsrechts mangels konkreter Bezugnahme auf bestimmte handelsrechtliche
Normen um dynamische Verweisungen. Aufgrund des bei einer dynamischen Verweisung naturgemäß einhergehenden, im Vergleich zu einer statischen Verweisung
höheren Aufwandes zur Rechtsfindung ist dementsprechend auch die Anforderung
an die Bestimmtheit eines dynamischen Blanketts höher.
Da sich die Frage der Bestimmtheit in erster Linie nach der Zumutbarkeit der
Rechtsfindung eines verständigen Bürgers richtet, ist zu berücksichtigen, auf welche
Normen das Blankett verweist. Schließlich ist es für den Bürger naturgemäß einfacher zu bewerkstelligen, sich Kenntnis von der aktuellen Fassung einer inländischen
Ausfüllungsnorm als von einer solchen einer anderen Rechtsordnung zu verschaffen.
Damit ist insoweit ebenso zu differenzieren wie bei der Unterscheidung zwischen
statischer oder dynamischer Verweisung.
Verweist das anwendbare dynamische Blankett im konkreten Fall auf das inländische Recht, so muss der Normadressat anders als bei statischer Verweisung die einschlägigen inländischen Vorschriften heraussuchen. Geht man bei §§ 283, 283 b
StGB von einem rein nationalen Sachverhalt aus, so könnte von dem verständigen
Bürger durchaus erwartet werden, dass er die aktuellen für ihn als Kaufmann bzw.
im Rahmen von § 14 StGB für die Gesellschaft als Formkaufmann geltenden handelsrechtlichen Pflichten des HGB herausfindet. Dies scheint insbesondere vor dem
Hintergrund zumutbar, als die Bestimmtheitsanforderungen nach Ansicht des
BVerfG auch nach dem Adressatenkreis wechseln, so dass etwa bei Normen, die
sich ausschließlich an Personen wenden, die aufgrund ihrer Tätigkeit über spezielle
Fachkenntnisse verfügen (sog. Expertenstrafrecht) ein geringerer Bestimmtheitsmaßstab angesetzt werden kann.353 Jedoch ist bei einem Ansetzen geringerer Anforderungen an die Bestimmtheit zu berücksichtigen, dass nicht jeder am Anfang seiner
Tätigkeit als Experte eingestuft werden kann, so dass das Expertenwissen tendenziell eher im unteren Bereich anzusiedeln ist.354
Zudem ist zu fragen, auf welche Weise sich Expertenwissen tatsächlich zu Gunsten einer geringeren Anforderung an das Bestimmtheitserfordernis auswirken können soll. Von Experten im Sinne von bestimmten Berufsgruppen oder anderen Entitäten, die über Spezialwissen verfügen und an die spezielle Straftatbestände adressiert sind, können zwar in der Regel geringere Bestimmtheitsanforderungen hinsichtlich der Benutzung von Fachausdrücken vertretbar sein. Hinsichtlich des Heraussuchens der einschlägigen Ausfüllungsnormen als juristische Tätigkeit kann jedoch keine andere Bestimmtheitsanforderung gelten als bei jedem anderen Adressaten auch. Eine Ausnahme ist hier jedoch insofern zu machen, als die im Handelsrecht in den §§ 238 ff. HGB festgeschriebenen Pflichten ausschließlich für Kaufleute gelten und insoweit die Kenntnis von diesen Pflichten bzw. ihre Einhaltung er-
353 BVerfGE 26, 186, 204; 48, 48, 57; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 242 f.
m.w.N. und der beispielhaften Nennung von Weinrecht oder Lebensmittelrecht als sog. Expertenstrafrecht.
354 Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 243.
82
wartet werden kann und damit der im Rahmen der Verweisung erforderliche Rechtsfindungsakt zumutbar ist. Letztlich ist eine Norm bestimmt genug, wenn allgemein
davon ausgegangen werden kann, dass der Normadressat aufgrund seines Fachwissens imstande ist, den Regelungsinhalt der Begrifflichkeiten und die mit ihnen einhergehenden Verhaltensanweisungen zu verstehen. Die Frage, ob die Verweisungsnorm noch in den Grenzen des Bestimmtheitserfordernisses liegt richtet sich demnach nach der Zumutbarkeit des im Zusammenhang mit der Rechtsfindung stehenden Aufwands.355 So fordert der Bestimmtheitsgrundsatz gerade keine absolute Gewährleistung in dem Sinne, dass der einzelne Bürger den genauen Inhalt stets aus
eigenem Verständnis vollziehen können muss.
Bei der konkret zu untersuchenden Situation einer englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland stellt sich im Rahmen der Blankette der §§ 283, 283 b
StGB das Problem, dass im Ergebnis diese deutschen Rechtsnormen durch englisches Rechnungslegungs- und Bilanzrecht ausgefüllt werden. Fraglich ist insoweit,
ob die Fremdrechtsanwendung im Rahmen eines dynamischen Blanketts noch von
den Grenzen des Bestimmtheitsgrundsatzes gedeckt wird.356
Gegen eine ausreichende Bestimmtheit spricht, dass das Heraussuchen der einschlägigen englischen Normen gegenüber den inländischen Vorschriften oftmals mit
weit mehr Aufwand verbunden sein wird. Auch spricht die Strafandrohung des §
283 I StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren grundsätzlich für ein hohes Bestimmtheitserfordernis. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass
sich der director einer Limited bewusst für eine Tätigkeit für eine Gesellschaft dieser
Rechtsform entschieden hat. Wenn er sich aber bewusst für diese englische Gesellschaftsform entschieden hat, so muss ihm auch die Kenntnis bestimmter, mit der
Führung einer Limited im Zusammenhang stehender handelsrechtlicher Vorschriften
des Gründungsstaates zumutbar sein.357
Ferner sind die englischen Rechnungslegungs- und Bilanzvorschriften, auf die in
§§ 283, 283 b StGB schließlich verwiesen wird, ebenso wie die deutschen Vorschriften in erster Linie ein Produkt der Europäisierung in Form von Umsetzungen
von europäischen Richtlinien.358 Der director einer Limited ist nach einschlägigem
355 Satzger, Europäisierung des Strafrechts, S. 246. Kriterien, die danach zu berücksichtigen
sind: rechtssystematische Entfernung des Verweisungsobjekts von der Verweisungsnorm,
Zugänglichkeit des Publikationsorgans des Verweisungsobjekts für den Normadressaten,
Häufigkeit der Verweisungen, Zahl der Normen, auf die Bezug genommen wird, Kettenverweisungen.
356 Das OLG Karlsruhe hat jegliche Fremdrechtsanwendung zur Ausfüllung eines Blanketts
abgelehnt. Dieses Ergebnis wird dabei jedoch nicht auf die etwaige mangelnde Bestimmtheit, sondern auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage gestützt, vgl. NStZ 1985, 317; LK-
Gribbohm, § 7 Rn. 8. Nach Hohmann, ZIS 2007, 38, 45, 48 sind dynamische Verweisungen
generell unzulässig.
357 Ebenso Gross / Schorck, NZI 2006, 10, 15.
358 Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Abschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (Bilanzrichtlinie), Abl. EG Nr. L 222 vom 14.08.1978,
S. 11 ff.; Siebte Richlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (Konzernrichtlinie), Abl. EG Nr. L 193 vom 18.07.1983, S. 1 ff.; Achte
83
englischem Recht verpflichtet, die Bücher der Gesellschaft, die Gewinn- und Verlustrechnung (profit and loss account) und die Bilanzen (balance sheets) so zu führen bzw. zu erstellen, dass sie eine korrekte Übersicht über den Vermögensstand der
Gesellschaft (a true and fair view of the affairs of the company) wiedergeben.359
Wenn Bücher außerhalb Großbritanniens geführt werden, müssen mindestens alle
sechs Monate die Unterlagen zur Aufbewahrung zum registered office eingereicht
werden. Die Aufbewahrungspflicht beträgt unabhängig vom Aufbewahrungsort drei
Jahre.360
Es handelt sich beim Bilanzierungs- und Buchführungsrecht um einen der in Europa mit am stärksten harmonisierten Rechtsbereiche,361 so dass sich die Pflichtenlage ohnehin weitgehend entspricht. Auch ergeben sich die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht allein aus einer Inkorporation der Ausfüllungsnormen, sondern aus
dem Zusammenwirken zwischen diesen und den in den §§ 283 I Nr. 5-7, 283 b
StGB zu findenden übrigen Tatbestandsvoraussetzungen. Eine Verweisung auf au-
ßerstrafrechtliche Normen, die ausschließlich zum Ziel der weiteren Präzisierung
des bereits bestimmten Straftatbestandes erfolgt, führt nicht zu einer Unbestimmtheit
der Vorschrift, da sie mit zumutbarem Aufwand bestimmbar ist. Das Argument des
erschwerten Zugangs zu einer fremden Rechtsordnung kann mithin nicht greifen.
Die geforderte Eigenständigkeit362 der §§ 283 I Nr. 5-7, § 283 b StGB bleibt dadurch
gewahrt.
Damit ist abschließend festzuhalten, dass der dynamische Verweis der §§ 283 I
Nr. 5-7, 283 b I Nr. 1-3 StGB in Verbindung mit einer Fremdrechtsanwendung hinsichtlich der englischen Rechnungslegungsvorschriften keinen Verstoß gegen den
Bestimmtheitsgrundsatz gem. Art. 103 II GG darstellt. Der insofern erforderliche
Rechtsfindungsakt des directors einer englischen Limited stellt insbesondere durch
die heute zur Verfügung stehenden modernen Informationsquellen keine unzumutbare Schwierigkeit dar, so dass die unter Strafe gestellte Tathandlung hinreichend
erkennbar i.S.v. Art. 103 II GG ist.
Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der
Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (Prüferbefähigungsrichtlinie), Abl. EG Nr. L 126 vom 12.05.1984, S. 20.
359 Erstmals kodifiziert in Sec. 393 (1) CA 2006; der true and fair view-Gedanke ist mit der
Regelung des § 264 II HGB vergleichbar.
360 Sec. 222 (2), (3) CA 1985 bzw. Sec. 388 (1-3); ferner ist der Jahresabschluss ist innerhalb
von zehn Monaten - nach neuer Rechtslage nach neun Monaten - nach dem Geschäftsjahr
an das registered office zu übersenden.
Baumbach / Hopt-Merkt, HGB, Einl. Vor 238 Rn. 1 ff.; GroßkommHGB-Hüffer, Vor 238
Rn. 18; Hoffmann, in: Sandrock / Wetzler, Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb
der Rechtsordnungen, S. 256; Westhoff, in: Hirte / Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, § 17 Rn. 4.
362 Mangoldt / Klein / Starck-Nolte, Art. 103 Rn. 152 f.; Maunz / Dürig-Schmidt-Aßmann, Art.
103 Rn. 185.
84
bb) Vereinbarkeit mit dem Parlamentsvorbehalt
Eine Fremdrechtsanwendung im Wege der Verweisung eines Strafblanketts auf
ausländische Ausfüllungsvorschriften könnte schließlich einen Verstoß gegen den
Parlamentsvorbehalt darstellen und damit unzulässig sein.363 Das Parlament ist als
unmittelbar demokratisch legitimierte Volksvertretung der wichtigste Ort der Meinungsbildung im politischen Bereich. Aufgrund dieser herausgehobenen Stellung im
essentiellen Meinungsbildungsprozess dürfen wesentliche politische Entscheidungen
nur mit Beteiligung des Parlaments getroffen werden.364 Die Ausübung staatlicher
Gewalt in Form der Gesetzgebung stellt jedenfalls grundsätzlich einen solch wesentlichen Bereich dar.365 Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich das Parlament
wichtige Entscheidungen treffen darf. Lediglich bei Fragen von wesentlicher, für die
Allgemeinheit großer Bedeutung, darf nicht am Parlament vorbei entschieden werden.366
Der Parlamentsvorbehalt, der im Rechtsstaatsgebot des Art. 20 III GG, in den
Grundrechten und dem Demokratiegebot gem. Art. 20 II 1 GG wurzelt,367 soll gewährleisten, dass Vorschriften mit wesentlichen Auswirkungen vom durch das deutsche Volk gewählte Parlament selbst verabschiedet werden und nicht von der Exekutive erlassen werden können. Der Parlamentsvorbehalt fungiert damit auch als
Verfestigung des Gewaltenteilungsprinzips: für ein Handeln der Exekutive ist eine
vom Parlament geschaffene gesetzliche Grundlage erforderlich, Angelegenheiten
von wesentlicher Bedeutung sind von der Volksvertretung selbst zu regeln (sog.
Wesentlichkeitstheorie).368 Welche Bereiche als wesentlich zu qualifizieren sind,
hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles, insbesondere den jeweils von
den Vorschriften betroffenen Lebensbereichen und Rechtspositionen des Bürgers
ab.369 Da Strafgesetze aufgrund ihrer mitunter freiheitsbeschränkenden Wirkung als
grundrechtswesentlich einzustufen sind, kann ein Strafgesetz folglich nicht am Parlament vorbei entschieden werden.370
Vorliegend ist die Frage jedoch nicht, ob die Exekutive über wesentliche Fragen
verfügt hat, die eigentlich vom Parlament hätten entschieden werden müssen. Hier
geht es vielmehr um die Zulässigkeit der Ausfüllung eines deutschen Strafgesetzes
mit ausländischem Recht, das naturgemäß nicht vom deutschen Parlament verabschiedet worden sein kann.
363 Vgl. Lanzius, Anwendbares Recht und Sonderanknüpfungen unter der Gründungstheorie,
S. 262; Rönnau, RIW 2005, 832, 849.
364 Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 29; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland,
S. 811; sog. kompetenzwahrende Komponente des Art. 103 II GG, vgl. Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 240, 247 ff.
365 Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 29.
366 Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 30; Maunz / Dürig-Schmidt-Aßmann, Art. 103 Rn. 184.
367 Statt aller: Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 31.
368 Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 34; Maunz / Dürig-Schmidt-Aßmann, Art. 103 Rn. 183.
369 BVerfGE 40, 237, 248 ff.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, S. 811.
370 Vgl. Art. 104 I GG.
85
So wird gegen einen Geltungsanspruch der vom englischen Parlament verabschiedeten Handelsvorschriften des CA 1985 bzw. CA 2006 geltend gemacht, dass
nicht davon ausgegangen werden kann, dass der deutsche Gesetzgeber bei Verabschiedung der §§ 283, 283 b StGB einen dahingehenden Rechtssetzungswillen inne
hatte.371 Andererseits hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine sehr offene Gestaltung des Tatbestandes in Form einer dynamischen Blankettregelung entschieden und
dabei eben den Verweisungsbereich nicht ausdrücklich auf „deutsches“ Handelsrecht beschränkt.372 Mit der offenen Verweisung auf handelsrechtliche Vorschriften
wurde im Ergebnis die Entscheidung für die Möglichkeit eines Rückgriffs auf ausländische Ausfüllungsvorschriften im Falle einer Auslandsberührung getroffen. Die
Fremdrechtsanwendung geschieht damit nicht gegen den Willen des Souveräns, sondern füllt die von der eigenen Strafgewalt selbst geschaffenen Möglichkeiten lediglich aus. Des Weiteren wird auch das Strafmaß ausschließlich von der eigenen
Strafgewalt bestimmt, schließlich geht es nicht um die Anwendung fremder Strafrechtsvorschriften, sondern um die Ausfüllung inländischer Strafrechtsvorschriften
mit englischen Rechnungslegungsvorschriften.
Durch die offene Verweisung auf handelsrechtliche Vorschriften werden die im
jeweiligen konkreten Fall einschlägigen Vorschriften in die Verweisungsnorm inkorporiert, die Ausfüllungs- und die Verweisungsnorm bilden damit formal einen
Teil der deutschen Strafrechtsvorschrift.373 Zudem gehört das Buchführungs- und
Bilanzrecht zu einem der in Europa mit am stärksten harmonisierten Rechtsbereiche,374 so dass sich aus der Anwendung von englischem Handelsrecht im Vergleich
zu deutschen handelsrechtlichen Vorschriften im Rahmen der §§ 283, 283 b StGB
keine solch gravierenden Unterschiede ergeben, die einen dahingehenden (hypothetischen) Rechtssetzungswillen des parlamentarischen Gesetzgebers undenkbar machen würden.
Letztlich überzeugend ist jedoch die folgende Überlegung: Der Grundsatz des
Parlamentsvorbehalts bezieht sich auf Entscheidungen von Wesentlichkeit. Es bleibt
dem Gesetzgeber jedoch unbenommen, eine andere Stelle mit der „Ausfüllung“ eines von ihm verabschiedeten Strafgesetzes zu befassen, soweit im Rahmen der
Blankettstrafnorm bereits die wesentlichen Entscheidungen getroffen wurden.375 In
den §§ 283, 283 b StGB hat der Gesetzgeber die Tathandlung ausreichend detailliert
beschrieben und lediglich hinsichtlich der Tat- bzw. Unterlassungsobjekte auf die
handelsrechtlichen Vorschriften verwiesen. Das Parlament hat hier mithin der Wesentlichkeitstheorie entsprechend die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen
und dem Handelsrecht lediglich eine Spezifizierung überlassen. Hinzu kommt, dass
371 OLG Karlsruhe NStZ 1985, 317; Rönnau, RIW 2005, 832, 849.
372 LK-Tiedemann, § 283 Rn. 244.
373 Vgl. Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 237.
374 Hoffmann, in: Sandrock / Wetzler, Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb der
Rechtsordnungen, S. 256; Westhoff, in: Hirte / Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, § 17 Rn. 4; Baumbach / Hopt-Merkt, Einl. Vor § 238 Rn. 1 ff.
375 BGH, wistra 1997, 25, 26; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, S. 269.
86
das deutsche Parlament mit Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie376 durch §
325 a HGB selbst die Veröffentlichung der Rechnungslegung nach dem jeweiligen
Gründungsrecht vorgesehen hat und sich aufgrund des abschließenden Charakters
dieser Bestimmung für eine Erstellung der Rechnungslegung ausschließlich nach
Gründungsrecht entschieden hat. Die Fremdrechtsanwendung im Rahmen der §§
283, 283 b StGB ist aus der Sicht des Parlamentsvorbehalts damit nicht zu beanstanden.
cc) Vereinbarkeit mit dem Gerechtigkeitsgedanken
Die Fremdrechtsanwendung ist auch aus der Überlegung heraus, dass die Strafbarkeitsvoraussetzungen einer Norm vom Gesetzgeber konkret aufeinander abgestimmt wurden,377 nicht zu beanstanden. Durch eine Fremdrechtsanwendung kommt
es zu einer Vermischung verschiedener Rechtsordnungen, wodurch aufgrund einer
fehlenden Konkordanz der verschiedenen Rechtssysteme ein geringeres Maß an Gerechtigkeit befürchtet wird. Zur Entkräftung dieses Arguments kann an dieser Stelle
darauf verwiesen werden, dass vorliegend nicht fremde Strafrechtsvorschriften, sondern lediglich handelsrechtliche Ausfüllungsvorschriften zu Ausfüllungszwecken
herangezogen werden. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Heranziehung von fremden Rechtsvorschriften nicht willkürlich geschieht, sondern dies auf Sachverhalte
mit grenzüberschreitendem Sachverhalt beschränkt wird. Im vorliegenen Fall
kommt hinzu, dass es um eine Anwendung der Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften geht, die ohnehin bereits einen hohen Harmonisierungsgrad innerhalb
der Gemeinschaft aufweisen.378
Gegen eine Fremdrechtsanwendung wird schließlich als praktisches Argument
angeführt, dass zwar im Rahmen von Internationalem Privatrecht fremdes Recht zur
Anwendung kommt; jedoch geht es dort um private Interessen in Form von Ansprüchen privater Dritter zueinander. Im Strafrecht hingegen geht es um den staatlichen
Strafanspruch gegenüber dem Angeklagten und den damit verbundenen unter Umständen schweren Folgen für diesen.379 Dieser Gedanke spielt auch insofern eine
Rolle, als die Beherrschung ausländischen Rechts dem jeweiligen Rechtsprechungsorgan naturgemäß schwerer fallen dürfte als die des eigenen Rechts. Dieses Argument kann jedoch insofern nicht überzeugen, als die gleiche Rechtsfindung unter
Anwendung von ausländischen Rechtsnormen im Internationalen Privatrecht sehr
376 Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21.12.1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, Abl. EG Nr. L 395 vom
30.12.1989, S. 36-39.
377 Cornils, Die Fremdrechtsanwendung im Strafrecht, S. 107.
378 Hoffmann, in: Sandrock / Wetzler, Deutsches Gesellschaftsrecht im Wettbewerb der
Rechtsordnungen, S. 256; Baumbach / Hopt- Merkt, Einl. Vor § 238 Rn. 1 ff.; Westhoff, in:
Hirte / Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, § 17 Rn. 4.
379 Oehler, Internationales Strafrecht, Rn. 744.
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wohl als zumutbar erachtet wird. Es ist nicht einzusehen, warum das Zurechtfinden
in zivilrechtlichen Vorschriften einer fremden Rechtsordnung im Rahmen des Internationalen Privatrechts als vertretbar beurteilt wird, die Anwendung gegebenenfalls
derselben zivilrechtlichen Vorschriften zur Ausfüllung von strafrechtlichen Blankettvorschriften jedoch als unüberwindbares Hindernis in der Praxis qualifiziert
werden soll. Auch ist das ausländische Recht in beiden Fällen von Amts wegen zu
ermitteln und nicht von den Parteien beizubringen.380 Es ist zwar richtig, dass im Bereich des Kriminalstrafrechts die Folgen einer falschen Rechtsanwendung gegenüber
dem Privatrecht ungleich schwerer sein können, jedoch kann dies nicht zu einem
völligen Fremdrechtsausschluss im Strafrecht führen. Vielmehr ist auf eine gründliche Prüfung der anwendbaren Vorschriften fremder Rechtsordnungen, auch unter
Zuhilfenahme von Rechtsgutachten, Wert zu legen. Im vorliegenden Fall kann das
praktische Argument weiterhin mit der vorgerückten Harmonisierung der die §§
283, 283 b StGB ausfüllenden Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften auf
Mitgliedstaatenebene entkräftet werden.
dd) Fazit
Die grundsätzlich gegen eine Fremdrechtsanwendung im Strafrecht vorhandenen
Vorbehalte konnten in Bezug auf die Anwendung englischer handelsrechtlicher
Vorschriften im Rahmen der §§ 283 I Nr. 5-7, 283 b I Nr. 1-3 StGB entkräftet werden, so dass eine Strafbarkeit nach den genannten deutschen Strafrechtsvorschriften
möglich ist, soweit bezüglich der nach englischem Recht vorzunehmenden Unterlagen der Rechnungslegung der director die einschlägigen Tathandlungen bzw. unterlassungen begeht.
III. Insolvenzakzessorietät: § 283 VI StGB und § 283 I Nr. 1 StGB
Hinsichtlich der Bedingung der Strafbarkeit gem. § 283 VI StGB, die für die Tatbestände der §§ 283 a, b, c, d StGB anhand dortiger Verweisungen entsprechend
gilt, ist erforderlich, dass der director die Zahlungen der Limited eingestellt hat oder
über das Vermögen der Limited das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Aber auch in § 283 I StGB
bzw. § 283 I Nr. 1 Alt. 1 StGB finden sich insolvenzakzessorische Begriffe.381 Es
stellt sich die Frage, ob diese Merkmale nach dem Zuzugsrecht382 oder nach dem
380 Vgl. § 293 Satz 2 ZPO.
381 Vgl. „Überschuldung“ bzw. „Zahlungsunfähigkeit“ gem. § 283 I StGB und „im Falle der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören“ gem. § 283 I Nr. 1 StGB.
382 Vgl. § 27 InsO bezüglich der Eröffnung des Verfahrens, § 26 InsO bezüglich der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse.
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit Fragen zur möglichen Strafbarkeit des directors einer englischen Limited nach deutschem Strafrecht und damit mit einem ebenso aktuellen wie vielschichtigen Problem, dessen praktische Relevanz und Zukunftsorientierung nicht genug betont werden kann. Anstoß der Überlegungen sind die Urteile des EuGH in den Rechtssachen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“, in denen die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit insbesondere in Bezug auf die inländische Anerkennung von sog. Scheinauslandsgesellschaften behandelt werden. Die Autorin analysiert die Auswirkungen dieser viel beachteten Rechtsprechung auf das deutsche Strafrecht. Im Zuge dessen werden ausgewählte deutsche Strafnormen auf ihre Relevanz im Lichte der EuGH-Rechtsprechung näher untersucht. Ferner gibt sie einen Überblick über die Haftungsmöglichkeiten eines directors einer Limited nach englischem Gesellschaftsrecht und untersucht intensiv verschiedene Haftungsvorschriften nach englischem Strafrecht. Schließlich geht das Buch auf die Reform des GmbH-Gesetzes ein und schließt mit einer Stellungnahme zu den relevanten geplanten Änderungen.