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V. Fazit
Das Strafrecht ist keine gemeinschaftsrechtsfreie Materie, so dass auch Strafnormen einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellen können. Dabei sind die
Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit nicht auf
gesellschaftsrechtliche Vorschriften begrenzt, sondern erstrecken sich auch auf Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten, wie etwa des Strafrechts.
C. Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch deutsches Strafrecht
Geht man davon aus, dass grundsätzlich jede nationale Strafvorschrift geeignet
ist, das Gebrauchmachen von der Niederlassungsfreiheit weniger attraktiv zu machen, so müsste sich konsequenterweise bereits die allgemeine potentielle strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Geschäftsleiters einer Limited beschränkend auf die
Niederlassungsfreiheit auswirken und wäre damit rechtfertigungsbedürftig. So ist
insbesondere zu überlegen, ob eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht
bereits schon dann anzunehmen ist, wenn ein director Straftaten begeht, die wie z.B.
eine Beleidigung im Straßenverkehr keinerlei Zusammenhang zum Gesellschaftsrecht aufweisen.
Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, ob im Hinblick auf eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit hinsichtlich einer Anwendung von allgemeinen
deutschen Strafrechtsvorschriften einerseits und solchen mit gesellschaftsrechtsakzessorischem Hintergrund andererseits auf einen einer Limited zu differenzieren ist.
I. Schutzbereich
Dass sich der Umfang der Niederlassungsfreiheit nicht auf ein Gleichbehandlungsgebot beschränkt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 43 I S. 1 EG.
Danach sind grundsätzlich Beschränkungen aller Art verboten. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit grundsätzlich alle
Behinderungen, sofern sie den Träger der Niederlassungsfreiheit in der Ausübung
der Freiheit beeinträchtigen. Danach wirken auf die Niederlassungsfreiheit nicht
lediglich offen oder versteckt diskriminierende, sondern alle Maßnahmen beschränkend, die ihre Ausübung „behindern oder weniger attraktiv“105 machen. Angesichts
der grundlegenden Bestimmung der Niederlassungsfreiheit für die Gemeinschaft
105 EuGHE 1993, 1663 – Rs. C-19/92 „Kraus“ (Rz. 32); EuGHE 2002, I-305 – Rs. C-439/99
„Kommission . / . Italien“ (Rz. 22).
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit Fragen zur möglichen Strafbarkeit des directors einer englischen Limited nach deutschem Strafrecht und damit mit einem ebenso aktuellen wie vielschichtigen Problem, dessen praktische Relevanz und Zukunftsorientierung nicht genug betont werden kann. Anstoß der Überlegungen sind die Urteile des EuGH in den Rechtssachen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“, in denen die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit insbesondere in Bezug auf die inländische Anerkennung von sog. Scheinauslandsgesellschaften behandelt werden. Die Autorin analysiert die Auswirkungen dieser viel beachteten Rechtsprechung auf das deutsche Strafrecht. Im Zuge dessen werden ausgewählte deutsche Strafnormen auf ihre Relevanz im Lichte der EuGH-Rechtsprechung näher untersucht. Ferner gibt sie einen Überblick über die Haftungsmöglichkeiten eines directors einer Limited nach englischem Gesellschaftsrecht und untersucht intensiv verschiedene Haftungsvorschriften nach englischem Strafrecht. Schließlich geht das Buch auf die Reform des GmbH-Gesetzes ein und schließt mit einer Stellungnahme zu den relevanten geplanten Änderungen.