27
B. Der nationale Rechtsrahmen
Mit Art. 1 des AnSVG wurden die Vorgaben der Marktmissbrauchsrichtlinie zum
ganz überwiegenden Teil in nationales Recht umgesetzt. Im Hinblick auf die Durchführungsbestimmungen auf der zweiten Stufe des Lamfalussy-Verfahrens blieben
dagegen erhebliche Umsetzungsdefizite bestehen.52 Um diese Lücken zu schließen,
wurden entsprechende Verordnungsermächtigungen in das WpHG aufgenommen.
Ermächtigungen finden sich in § 10 Abs. 4 Satz 1 WpHG (Anzeige von Verdachtsfällen), § 15 Abs. 7 Satz 1 WpHG (Ad-hoc-Publizität), § 15a Abs. 5 Satz 1 WpHG
(Directors’ Dealing) und § 15b Abs. 2 Satz 1 WpHG (Insiderverzeichnisse). Mit der
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
– WpAIV) sind die genannten Verordnungsermächtigungen aufgegriffen worden.53
Die WpAIV setzt demnach durch das WpHG nicht geregelte Teile der Marktmissbrauchsrichtlinie, insbesondere aber der Durchführungsrichtlinien 2003/124/EG und
2004/72/EG in nationales Recht um.54
Die auf § 34b Abs. 8 Satz 1 WpHG beruhende Verordnung über die Analyse von
Finanzinstrumenten (Finanzanalyseverordnung – FinAnV)55 wie auch die auf § 20a
Abs. 5 Satz 1 WpHG gestützte Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der
Marktmanipulation (Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung – MaKonV)56
haben im Gegensatz zur WpAIV keinen speziellen Bezug zum Insiderrecht oder zur
Ad-hoc-Publizitätspflicht.
Nicht als Rechtsverordnung kann indes der Emittentenleitfaden der BaFin gelten.
Eine Einstufung des Emittentenleitfadens als Rechtsverordnung scheitert schon an
dem Fehlen einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage. Der Emittentenleitfaden
stellt lediglich eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift dar. Damit kann der
Emittentenleitfaden zwar eine Selbstbindung der Verwaltung bewirken, im Hinblick
auf die Judikative ist eine Bindungswirkung jedoch ausgeschlossen.57
52 Keiner Umsetzung in nationales Recht bedarf lediglich die Durchführungsverordnung (EG)
Nr. 2273/2003, da Verordnungen stets unmittelbare Wirkung entfalten.
53 BGBl. 2004 I, S. 3376.
54 Begründung WpAIV, S. 1 f., abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de.
55 BGBl. 2004 I, S. 3522. Mittels der FinAnV wird die Durchführungsrichtlinie 2003/125/EG
umgesetzt, vgl. Begründung FinAnV, S. 1, abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de.
56 BGBl. 2005 I, S. 515. Die MaKonV ersetzt die KuMaKV, BGBl. 2003 I, S. 2300, welche die
Vorgaben der MMR sowie der Durchführungsrichtlinien 2003/124/EG und 2004/72/EG noch
nicht beachtete. In § 5 MaKonV findet sich ein Verweis auf die unmittelbar geltende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2273/2003.
57 Claussen/Florian, AG 2005, 745, 747; Merkner/Sustmann, NZG 2005, 729 f. Der Auffassung
von Hopt, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, § 107 Rn. 8, dass die Judikative sich gleichwohl
an den Vorgaben des Emittentenleitfadens orientieren wird, kann nicht mehr uneingeschränkt
gefolgt werden, vgl. BGH ZIP 2008, 639, Rn. 24.
28
II. Überblick zu den Änderungen
Die das Insiderrecht und die Ad-hoc-Publizität betreffenden Regelungen des WpHG
finden sich überwiegend im 3. Abschnitt, der die Überschrift „Insiderüberwachung“
trägt. Aufgrund des AnSVG haben sich allerdings auch im 1., 2. und 11. Abschnitt
des WpHG Änderungen ergeben, welche das Insiderrecht beziehungsweise die Adhoc-Publizität berühren.
Im 1. Abschnitt des WpHG wurde der Begriff des „Finanzinstruments“ installiert,
welcher in § 2 Abs. 2b WpHG legaldefiniert wird. Finanzinstrumente im Sinne des
WpHG sind demnach Wertpapiere nach § 2 Abs. 1 WpHG, Geldmarktinstrumente
nach § 2 Abs. 1a WpHG sowie Derivate nach § 2 Abs. 2 WpHG.
§ 4 WpHG ist die zentrale Norm im 2. Abschnitt des WpHG, welcher der BaFin
gewidmet ist. Diese Vorschrift fasst nun als Generalklausel der BaFin zukommende
Aufgaben und Befugnisse bei der Beseitigung von Missständen sowie der Durchsetzung von Verboten und Geboten des WpHG zusammen, wobei der Bundesanstalt
teilweise zusätzliche Handlungsoptionen eingeräumt worden sind. Hervorzuheben
ist hier die Befugnis der BaFin nach § 4 Abs. 2 Satz 2 WpHG, den börslichen und
den außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten zu untersagen.
§ 7 WpHG enthält eine erweiterte Regelung zur Zusammenarbeit der zuständigen
Stellen im europäischen Ausland.
§ 10 WpHG führt eine Anzeigepflicht bei Verdachtsfällen ein, welche für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, andere Kreditinstitute und die Betreiber außerbörslicher Märkte gilt.
In § 12 WpHG wird vorgegeben, welche Papiere Insiderpapiere, also solche, die
eventuell den Insiderverboten des WpHG unterliegen, sind. Die Legaldefinition der
Insiderpapiere durch § 12 WpHG knüpft dabei an den neu geschaffenen Begriff der
Finanzinstrumente nach § 2 Abs. 2b WpHG an, wodurch ein Beitrag zur Uniformität
der Begrifflichkeiten innerhalb des WpHG geleistet wird.58 Eine äußerst bedeutende
Neuerung stellt § 12 Satz 1 Nr. 3 WpHG dar, nach dem nun auch sämtliche Derivate
ohne Rücksicht auf eine Zulassung zum Börsenhandel als potentielle Insiderpapiere
eingestuft werden müssen.
Mit dem Begriff der Insiderinformation nach § 13 Abs. 1 WpHG wurde der zuvor
in § 13 Abs. 1, 2. Halbsatz WpHG a.F. definierte Begriff der Insidertatsache ersetzt.
Die Begriffselemente der Insiderinformation sind dabei zum überwiegenden Teil mit
denen der Insidertatsache identisch. Eine Erweiterung des Begriffs wurde allerdings
dadurch vorgenommen, dass nun nicht mehr lediglich Tatsachen, sondern sämtliche
58 Begründung RegE AnSVG, BT-Drucks. 15/3174, S. 29.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit stellt die Neuerungen, die das Anlegerschutzverbesserungsgesetz in den Bereichen des Insiderrechts und der Ad-hoc-Publizität gebracht hat, in ausführlicher Weise dar. Bei der Erörterung einzelner Fragestellungen wird auf die Dokumentation von Sinnzusammenhängen ebenso besonderer Wert gelegt wie auf ein rechtsdogmatisch fundiertes Vorgehen.
In einem gesonderten Teil zeigt der Autor praxisrelevante Problemfelder, denen in zunehmendem Maße öffentlicher Augenmerk zuteil wird, auf.
Das Werk ist damit nicht nur für Wissenschaftler oder Studenten, sondern auch für Praktiker interessant, um von einer fundierten Basis aus konkrete Lösungswege nachzuvollziehen und weiterzuentwickeln.