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Selbstbestimmung trotz Berücksichtigung der herausragenden Bedeutung der Gewährleistung kollektiver Sicherheit als Staatszweck und Staatsaufgabe nicht im
Einklang mit der Verfassung.
J. Hinweis auf Reformbedarf
Die wesentlichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des ATDG beziehen sich auf die materielle und formelle Ausgestaltung der Eingriffsschwellen. So
müssen die Voraussetzungen der Speicherung und des Zugriffs deutlich enger gefasst werden. Die Erfassung der Daten nach § 2 Satz 1 ATDG und die Zugriffsrechte
des § 5 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 ATDG müssen an das Vorliegen konkreter gefahroder verdachtsbegründender Tatsachen gebunden werden. Die Normierung der
strengen Speicherungspflicht des § 2 Satz 1 ATDG sollte um eine Ausnahmeregelung für Fälle, in denen Belange des Grundrechtsschutzes den Verzicht auf die Speicherung zwingend gebieten, ergänzt werden. Des Weiteren ist durch einen Rechtmäßigkeitsvorbehalt in § 2 ATDG sicherzustellen, dass keine Daten in die Datei
gestellt werden, die unter Verstoß gegen die Menschenwürde oder unter schwerwiegendem, planmäßigem oder willkürlichem Verstoß gegen die Ermächtigungsgrundlage erhoben wurden. Die Alternative des Unterstützens des Unterstützens in § 2
Satz 1 Nr. 1 b) Alt. 2 ATDG sowie die Variante des Befürwortens in
§ 2 Satz 1 Nr. 2 ATDG sind zu streichen. Der Begriff der Kontaktperson nach § 2
Satz 1 Nr. 3 ATDG ist im Hinblick auf die Art der von ihr zu erwartenden Hinweise
weiter zu konkretisieren. Da erweiterte Grunddaten von Kontaktpersonen nicht erfasst werden dürfen, ist die Variante der Kontaktpersonen aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 b)
ATDG zu streichen. Die Zugriffsregelung im Eilfall, § 5 Abs. 2 ATDG, ist enger zu
fassen. Zum einen ist schon im Gesetzestext dafür Sorge zu tragen, dass nicht bereits
die Gefahr einer einfachen Körperverletzung, einer einfachen Nötigung oder eines
unbedeutenden Sachschadens zum Direktabruf der erweiterten Daten berechtigt.
Zum anderen ist sicherzustellen, dass den beteiligten Behörden nicht ohne nähere
Prüfung ihrer Berechtigung Zugriff auf Daten, die aufgrund besonderer Eingriffsbefugnisse gewonnen wurden, im Volltext gewährt wird. Die weitere Verwendung der
in der Antiterrordatei erfassten Daten zur allgemeinen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ATDG verstößt gegen den Grundsatz der Zweckbindung und ist ebenfalls zu streichen. Auch auf die Aufnahme der Religionszugehörigkeit ist zu verzichten.
Die verfahrensrechtlichen und organisatorischen Vorkehrungen sind auszubauen.
Die Regelung des § 2 ATDG sollte mit einen Behörden- oder Dienststellenleitervorbehalt versehen werden. Die Regelung der datenschutzrechtlichen Verantwortung
nach § 8 Abs. 1 Satz 3 ATDG hat für Daten, die aufgrund besonderer Eingriffsbefugnisse gewonnen wurden, eine Rechtmäßigkeitsprüfung auch durch die übermittelnde Stelle vorzusehen. In § 9 Abs. 1 Satz 3 ATDG ist ein Prüfungsvorbehalt dahingehend, ob die Protokolldaten im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung der
Informationsakte noch von Bedeutung sein können, zu normieren. Die undurchsich-
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tigen Regelungen der Speicher-, Lösch- und Prüfpflichten nach § 11 Abs. 2 Satz 2
und Abs. 4 ATDG bedürfen einer Überarbeitung. Auf die Regelung in § 11 Abs. 3
Satz 2 Halbsatz 2 ATDG, die die Verwendung gesperrter Daten zum Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter zulässt, sollte gänzlich verzichtet werden.
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References
Zusammenfassung
Gemeinsame Verbunddateien der Sicherheitsbehörden auf dem Prüfstand: Kurz nach Inkrafttreten des in Politik und Rechtswissenschaft stark umstrittenen Antiterrordateigesetzes (ATDG) liefert das Werk eine wissenschaftlich fundierte Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der informationellen Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden im Allgemeinen und der Antiterrordatei im Besonderen. Am Beispiel der Antiterrordatei zeigt die Arbeit die verfassungsrechtlichen Grenzen auf, die das Trennungsgebot und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemeinsamen Verbunddateien von Polizei und Nachrichtendiensten setzen. Eingebettet werden die Erkenntnisse in die verfassungsrechtliche Diskussion um die Grenzen staatlicher Sicherheitsgewährleistung. Mit ihren Ausführungen zum Spannungsverhältnis von Freiheit und Sicherheit bezieht die Arbeit Position zur jüngsten Antiterrorgesetzgebung insgesamt.