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Eine Begrenzung der Speicherungspflicht hinsichtlich zweckbestimmter Daten
sieht das ATDG nicht vor. § 2 ATDG sieht die Speicherung solcher Erkenntnisse
vor, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte für terroristische Aktivitäten ergeben. Bei welcher Gelegenheit und zu welchen Zwecken diese Daten ursprünglich
erhoben wurden, spielt demnach für die Speicherung keine Rolle. Allein nach Maßgabe des § 2 ATDG könnten demnach auch Daten, die bei eher harmlosen Gelegenheiten wie der Aufnahme eines Verkehrsunfalls, etc. gewonnen wurden, in den für
den Betroffenen schwerer wiegenden Kontext der Terrorismusbekämpfung gestellt
werden. Diese Gefahr bannt allerdings § 1 ATDG. Danach sind nämlich nur solche
Behörden an der gemeinsamen Datei beteiligt, die von ihren allgemeinen Aufgaben
her auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Verbunddatei Daten in Verwendungszusammenhängen erheben, die ähnlich schwer wiegen wie der der Terrorismusbekämpfung und ihrer Art nach einen Bezug zu Gefahren und Straftaten gegen
den Bestand der Bundesrepublik oder eines Landes haben (vgl. nur die Aufgaben
des BKA, §§ 2 - 4 BKAG). Dies ist nicht nur bei den nach § 1 Abs. 1 ATDG beteiligten Behörden der Fall, sondern auch bei den aufgrund § 1 Abs. 2 ATDG beteiligten weiteren Polizeivollzugsbehören. Diesen müssen nämlich ebenfalls Aufgaben
der Terrorismusbekämpfung besonders und nicht nur im Einzelfall zugewiesen sein.
Danach kommen insbesondere Dienststellen des polizeilichen Staatsschutzes der
Länder in Betracht.898 Dass im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der an der Antiterrordatei beteiligten Behörden erhobene Daten auch für Zwecke der Terrorismusbekämpfung verwendet werden, ist für den Betroffenen damit nicht gänzlich unvorhersehbar und hinsichtlich der Intensität der damit verbundenen Zweckänderung
zumutbar.
IV. Datenschutzrechtliche Verantwortung und Kennzeichnungspflichten
Den zur formalen Absicherung der aus dem Zweckbindungsgebot fließenden Vorgaben erforderlichen Kennzeichnungspflichten899 trägt das ATDG in § 3 Abs. 2, § 6
Abs. 3 ATDG Rechnung. Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Kontrolle genügt
§ 8 ATDG dagegen nur teilweise den verfassungsrechtlichen Anforderungen.900
Denn er überträgt die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung
pauschal der speichernden Stelle, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abfrage der
abfragenden Stelle. Für Daten, die aufgrund besonderer Eingriffsbefugnisse gewonnen wurden, ist dagegen keine weitere Prüfung durch die übermittelnde Stelle vorgesehen. Während im Rahmen der Freischaltung und der Übermittlung aufgrund
eines Ersuchens das ATDG insoweit auf die fachgesetzlich geregelten Prüfungsvorbehalte verweist, wonach teilweise neben der die Informationen begehrenden Behörde auch die übermittelnde Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung trägt,
898 Amtliche Begründung zum GDG, BT-Dr. 16/2950, S. 14.
899 Vgl. 6. Kap., A., II., 3.
900 Ebd.
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§ 5 Abs. 1 Satz 4, § 7 ATDG, fehlt ein derartiger Prüfungsvorbehalt beim Direktabruf nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ATDG und wird insoweit dem Zweckbindungsgebot nicht gerecht.
V. Zusammenfassung
Die spezifischen Zwecke der durch das ATDG legitimierten Informationseingriffe
sind im ATDG insgesamt ausreichend präzise festgelegt; hinsichtlich des Zwecks
des Direktabrufs der erweiterten Grunddaten im Eilfall nach § 5 Abs. 2 ATDG ist
eine noch deutlichere Fassung des Verwendungszwecks durch den Gesetzgeber zwar
wünschenswert, verfassungsrechtlich jedoch nicht zwingend. Auch die in § 12
ATDG enthaltene Errichtungsanordnung genügt den im Hinblick auf das Gebot der
Normenklarheit zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Die Zugriffsrechte des § 5 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 ATDG sind dagegen mit dem
Gebot der Zweckbindung nicht vereinbar, soweit der Polizei gefahren- und verdachtsunabhängig der Zugriff auf nachrichtendienstliche Daten betreffend legale
Verhaltensweisen gewährt wird. Gleiches gilt für das Direktabrufrecht nach § 5 Abs.
1 Satz 2 und Abs. 2 ATDG, soweit es den beteiligten Behörden ohne nähere Prüfung
ihrer Berechtigung Zugriff auf Daten, die aufgrund besonderer Eingriffsbefugnisse
gewonnen wurden, im Volltext gewährt. Unter diesem Aspekt ist auch die Regelung
der datenschutzrechtlichen Verantwortung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 ATDG mangelhaft. Ferner verstößt die weitere Verwendung der in der Antiterrordatei erfassten
Daten zur allgemeinen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung nach § 6 Abs. 1 Satz 2
ATDG gegen den Grundsatz der Zweckbindung.
E. Die Vorgaben aus dem Gebot der Datensparsamkeit901
Der mit der Antiterrordatei verfolgte Zweck der Terrorismusbekämpfung und insofern letztlich die Gewährleistung der inneren Sicherheit ist ein hinreichend gewichtiges Anliegen, das die Zusammenfassung der Datenbestände der beteiligten Behörden im Hinblick auf die Gebote der Datenvermeidung und Datensparsamkeit grundsätzlich hinnehmbar erscheinen lässt. Allerdings begegnet die Ausgestaltung der
Antiterrordatei in einzelnen Punkten Bedenken. So ist denn auch die Aufnahme der
Religionszugehörigkeit und des Freitextfeldes im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Öfteren kritisiert worden.902
901 Vgl. hierzu 6. Kap., C., II.
902 Plenarprotokolle 16/45, S. 4457; 16/50, S. 4853; 16/58, S. 5708; Schmid, Innenausschuss-
Protokoll Nr. 16 /24, S. 38; dies., Stellungnahme zum ATDG-Entwurf, S. 3f.; Hilgendorf,
Stellungnahme zum ATDG-Entwurf, S. 3; Poscher, Stellungnahme zum ATDG-Entwurf, S.
7; Der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Stellungnahme zum ATDG-Entwurf, S. 7f.
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References
Zusammenfassung
Gemeinsame Verbunddateien der Sicherheitsbehörden auf dem Prüfstand: Kurz nach Inkrafttreten des in Politik und Rechtswissenschaft stark umstrittenen Antiterrordateigesetzes (ATDG) liefert das Werk eine wissenschaftlich fundierte Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der informationellen Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden im Allgemeinen und der Antiterrordatei im Besonderen. Am Beispiel der Antiterrordatei zeigt die Arbeit die verfassungsrechtlichen Grenzen auf, die das Trennungsgebot und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemeinsamen Verbunddateien von Polizei und Nachrichtendiensten setzen. Eingebettet werden die Erkenntnisse in die verfassungsrechtliche Diskussion um die Grenzen staatlicher Sicherheitsgewährleistung. Mit ihren Ausführungen zum Spannungsverhältnis von Freiheit und Sicherheit bezieht die Arbeit Position zur jüngsten Antiterrorgesetzgebung insgesamt.