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flüssen und der Ausweitung staatlicher Informationsbefugnisse insbesondere im
Sicherheitsbereich, erlangt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen
im Verfassungsgefüge überragend wichtigen Stellenwert zur Gewährleistung bürgerrechtlicher Freiheit. Dem Rechnung tragend haben einige Länderverfassungen
ein Recht auf Datenschutz ausdrücklich normiert189 und ist ein solches Recht nunmehr auch in Art. 8 der Grundrechtscharta der Europäischen Union und in Art. II-68
EU-Verfassungsvertragsentwurf aufgenommen worden.190
II. Das Verhältnis zu anderen Grundrechten
Umstritten ist das Verhältnis des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu
anderen Grundrechten. Während zum Teil gemäß seinem Zweck, die Kommunikationsfähigkeit des einzelnen Bürgers sicherzustellen, das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung im Regelungszusammenhang mit und folglich als neben den
Kommunikationsgrundrechten der Art. 5, 8, 9 und 10 GG anwendbar gesehen
wird191, soll nach anderer Auffassung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinter die speziellen Ausprägungen des Privatsphärenschutzes im Wege der
Subsidiarität zurücktreten.192 Das BVerfG sieht dagegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausschließlich in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
GG verankert. Vielmehr werde dieses in Teilaspekten auch von anderen Freiheitsgrundrechten, etwa Art. 10 und 13 GG, geschützt und komme Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG nur zur Anwendung, wenn die speziellen Ausprägungen des
Grundrechtsschutzes nicht eingreifen.193 Allerdings sind auch auf diese Spezialverbürgungen nach der Rechtsprechung des BVerfG die im „Volkszählungsurteil“ für
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickelten Maßgaben hinsichtlich der
Grundrechtsbeschränkung zu übertragen.194 Dies muss auch umgekehrt gelten. Sofern das BVerfG Aussagen im Zusammenhang mit den speziellen Freiheitsrechten
der Art. 10 und 13 GG trifft, die sich nicht allein auf die spezifischen Besonderheiten dieser Grundrechte beziehen, sind diese demnach auch hinsichtlich des Rechts
189 S. etwa die Art. 33 VerfvBln, Art. 12 VerfBremen, Art. 11 BgbVerf, Art. 6 MVVerf, Art. 4
NWVVerf, Art. 4a VerfRhPf, Art. 2 SaarlVerf, Art. 33 SächsVerf, Art. 6 Sachs-Anh.Verf,
Art. 6 ThürVerf.; näher dazu Höfelmann, Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung,
S. 78ff.
190 Zur Europäischen Rechtslage s. Siemen, Datenschutz als europäisches Grundrecht; Kloepfer,
Moderne Technologien, S. 41ff.; 104ff.; Schaar, RDV 2006, 1 (2); die explizite Aufnahme
der informationellen Selbstbestimmung in das Grundgesetz fordert Simitis, KritV 76 (1993),
46.
191 Kunig, Jura 1993, 595 (603f.); Gusy, KritV 83 (2000), 52 (56).
192 Scholz, AöR 100 (1975), 80 (112ff.) m.w.N. für das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit.
193 BVerfG NJW 2000, 55 (56); BVerfG NJW 2004, 999 (1005); BVerfG NJW 2004, 2212
(2215); BVerfG 2 BvR 1345/03 vom 22.8.2006, Absatz-Nr. 66.
194 BVerfG NJW 2000, 55 (57); BVerfG NJW 2004, 2212 (2215); 2 BvR 1345/03 vom
22.8.2006, Absatz-Nr. 66.
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auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
verallgemeinerungsfähig.195 Der vom BVerfG angelegte Prüfungsmaßstab ist demnach bei jeglichen Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unabhängig davon, ob der Schutz über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
oder spezielle Freiheitsrechte gewährleistet wird, annähernd derselbe. Die Streitfrage hat demnach kaum praktische Auswirkungen und soll daher hier nicht näher
erörtert werden. Insofern wird für die folgende Untersuchung auch ausschließlich
die Grundrechtsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG herangezogen.
B. Bedeutung und Reichweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
Zur Einführung und zum besseren Verständnis der weiteren Ausführungen soll zunächst ein kurzer Überblick über die Grundaussagen des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung gegeben werden. Eine vertiefte Darstellung der einzelnen Aussagen erfolgt im Übrigen im Rahmen der für Verbunddateien wesentlichen Problembereiche in den folgenden Kapiteln.
I. Schutzbereich
1. Schutz im Zusammenhang mit staatlichem Umgang mit Informationen
Individuelle Selbstbestimmung setzt voraus, dass der Einzelne gegen unbegrenzte
Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten geschützt ist. Denn personenbezogene Informationen spiegeln einen Teil der menschlichen Persönlichkeit wider, deren Darstellung dem Einzelnen obliegt. Das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung gewährt insoweit die Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten
zu bestimmen.196 Unter den Bedingungen der modernen Informationsverarbeitungstechnologie erlangt dieser Schutz besondere Bedeutung. Da heute nämlich
mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung persönliche Angaben unbegrenzt speicherbar und jederzeit abrufbar sind, lassen sich insbesondere beim Aufbau integrierter Informationssysteme nahezu vollständige Persönlichkeitsbilder erstellen,
ohne dass der Betroffene deren Richtigkeit und Verwendung kontrollieren kann.197
Damit haben sich die Möglichkeiten einer Einsicht- und Einflussnahme erheblich
erweitert und wirken sich schon durch den psychischen Druck öffentlicher Anteil-
195 So auch Son, Eingriffe, S. 328 m.w.N.
196 BVerfGE 65, 1 (42).
197 Ebd.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Gemeinsame Verbunddateien der Sicherheitsbehörden auf dem Prüfstand: Kurz nach Inkrafttreten des in Politik und Rechtswissenschaft stark umstrittenen Antiterrordateigesetzes (ATDG) liefert das Werk eine wissenschaftlich fundierte Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der informationellen Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden im Allgemeinen und der Antiterrordatei im Besonderen. Am Beispiel der Antiterrordatei zeigt die Arbeit die verfassungsrechtlichen Grenzen auf, die das Trennungsgebot und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemeinsamen Verbunddateien von Polizei und Nachrichtendiensten setzen. Eingebettet werden die Erkenntnisse in die verfassungsrechtliche Diskussion um die Grenzen staatlicher Sicherheitsgewährleistung. Mit ihren Ausführungen zum Spannungsverhältnis von Freiheit und Sicherheit bezieht die Arbeit Position zur jüngsten Antiterrorgesetzgebung insgesamt.