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ausgeübt wird, nicht mehr mit dem Trennungsgebot vereinbar sind.147 Punktuelle
gemeinsame Aktivitäten unter Wahrung der jeweiligen funktionellen und befugnisrechtlichen Beschränkungen bleiben dagegen zulässig.148 Vereinfacht lässt sich
festhalten, dass der organisatorische Aspekt des Trennungsgebots immer dann berührt ist, wenn funktionelle und kompetenzrechtliche Zuweisungen aus organisatorischen Gründen miteinander zu vermengen drohen.
IV. Die Frage nach einem informationellen Trennungsgebot
Während hinsichtlich der Existenz einer funktionellen, kompetenzrechtlichen und
organisatorischen Reichweite des Trennungsgebotes im Kern weitgehend Einigkeit
besteht, ist dagegen streitig, ob dem Trennungsgebot eine über diese Aspekte hinausgehende Aussage auf informationellem Gebiet im Sinne eines informationellen
Trennungsgebotes entnommen werden kann, die eine Zusammenarbeit von Polizei
und Nachrichtendiensten auf diesem Gebiet ausschließen bzw. begrenzen würde.
Dabei sind zwei Fragestellungen zu unterscheiden.149 Zunächst ist danach zu fragen,
ob eine wie auch immer geartete informationelle Zusammenarbeit zwischen den
Sicherheitsbehörden überhaupt mit dem Trennungsgebot in Einklang steht. Dies ist
die in diesem Abschnitt zu klärende Frage nach der Existenz eines informationellen
Trennungsgebots im engeren Sinne. Wird ein solches bejaht, wäre jegliche informationelle Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden, mithin auch Verbunddateien
zwischen Polizei und Nachrichtendiensten per se verfassungswidrig. Wird ein solches dagegen abgelehnt, eine informationelle Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden also für grundsätzlich zulässig erachtet, ist daran anschließend zu klären,
innerhalb welcher Grenzen sich eine solche Zusammenarbeit halten muss. Dies ist
die Frage nach einem informationellen Trennungsgebot im weiteren Sinne, die das
Problem betrifft, wie eine grundsätzlich zulässige Zusammenarbeit zwischen den
Sicherheitsbehörden auf informationellem Gebiet konkret ausgestaltet sein muss,
damit sie mit dem Trennungsgebot in seiner funktionalen, kompetenzrechtlichen und
organisatorischen Reichweite zu vereinbaren ist. Dieser Frage soll hier, wo es allein
um den abstrakten Gehalt des Trennungsgebotes geht, noch nicht, sondern erst im 2.
Kapitel nachgegangen werden.
Während zum Teil im Hinblick auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG, der eine Zusammenarbeit zwischen Polizei und Nachrichtendiensten ausdrücklich anordne, eine
informationelle Trennung für von der Verfassung nicht geboten gehalten wird150,
messen auch die Stimmen, die informationelle Konsequenzen des Trennungsgebotes
147 Gusy, DV 24 (1991), 467 (484); Baumann, DVBl. 2005, 798 (804).
148 Baumann, DVBl. 2005, 798 (804).
149 In diesem Sinne auch Gusy, DV 24 (1991), 467 (487).
150 Evers, in: Verfassungsschutz und Rechtsstaat, S. 66ff.; Roewer, DVBl. 1986, 205 (208);
Pfaeffgen/Gärditz, KritV 83 (2000), 65 (68).
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befürworten151, diesem keinen eigenständigen informationellen Gehalt im Sinne
eines informationellen Trennungsgebotes im engeren Sinne bei. Diesen Befürwortern geht es nämlich nicht um den gänzlichen Ausschluss zwischenbehördlichen
Datenaustausches, sondern lediglich um die verfassungsmäßige Ausgestaltung der
informationellen Zusammenarbeit. Dazu führen sie aber allein Argumente an, die sie
aus befugnisrechtlichen, organisatorischen und funktionalen Aspekten des Trennungsgebotes ziehen. Demnach vermag das Trennungsgebot zwar aufgrund seines
kompetenzrechtlichen, funktionalen und organisatorischen Gehalts Konsequenzen
auch auf informationellem Gebiet haben, das Bestehen eines im Grundgesetz verankerten informationellen Trennungsgebots im engeren Sinne wird aber nirgends angenommen.
Dieses lässt sich auch weder aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 10, 87 Abs. 1 Satz 2 GG noch
aus dem Rechtsstaatsprinzip gewinnen. Das Grundgesetz geht in Art. 73 Abs. 1
Nr. 10 GG vielmehr von einer Zusammenarbeit zwischen den Behörden aus. Wenn
das Trennungsgebot aber, wie zuvor herausgearbeitet, die Vermengung der Behörden hinsichtlich Aufgaben, Befugnisse und Organisation versagt, muss die vom
Grundgesetz gewünschte Zusammenarbeit notwendig auf informationellem Gebiet
liegen. Dies wird auch durch einen Blick auf die dem Grundgesetz zugrunde liegende Architektur der Sicherheitsbehörden gestützt. Ein Informationsaustausch zwischen den Behörden steigert die Effektivität ihrer Arbeit. Wäre es den Nachrichtendiensten von Verfassungs wegen verwehrt, ihre Informationen an die Polizei weiterzugeben, wäre ihre Rolle beim Schutze der Verfassung und des Staates kaum
nennenswert.
Die Existenz eines eigenständigen informationellen Trennungsgebotes im engeren
Sinne ist daher zu verneinen. Allerdings sind bei einer informationellen Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden die Vorgaben des Trennungsgebots hinsichtlich Organisation, Funktion und Kompetenzen zu wahren. Insofern können sich sehr wohl
Grenzen für eine solche Zusammenarbeit ergeben. Diesen wird im 2. Kapitel für
Verbunddateien nachzugehen sein.
V. Zusammenfassung und Ergebnis
Gemäß den Vorgaben des Trennungsgebots bleibt in funktioneller Hinsicht das
polizeiliche Tätigwerden im Rahmen der Gefahrenvorsorge und Verdachtsgewinnung dort an das Vorliegen konkreter gefahr- und verdachtsbegründender Anhaltspunkte gebunden, wo der Aufgabenbereich der Nachrichtendienste berührt ist. Umgekehrt ist die nachrichtendienstliche Tätigkeit insofern begrenzt, als diese einen
151 Denninger, ZRP 1981, 231 (233); Lisken, NJW 1982, 1481 (1486); Kutscha, ZRP 1986, 194
(196ff.); Gusy, ZRP 1987, 45 (49); ders., DV 24 (1991), 467 (487ff.); Zöller, Informationssysteme, S. 325; Baumann, in: FS f. Posser, S. 306; Nehm, NJW 2004, 3289 (3294f.); Baumann, DVBl. 2005, 798 (800); Roggan/Bergemann, NJW 2007, 876 (876f.); Ruhmannseder,
StraFo 2007, 184 (185).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Gemeinsame Verbunddateien der Sicherheitsbehörden auf dem Prüfstand: Kurz nach Inkrafttreten des in Politik und Rechtswissenschaft stark umstrittenen Antiterrordateigesetzes (ATDG) liefert das Werk eine wissenschaftlich fundierte Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der informationellen Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden im Allgemeinen und der Antiterrordatei im Besonderen. Am Beispiel der Antiterrordatei zeigt die Arbeit die verfassungsrechtlichen Grenzen auf, die das Trennungsgebot und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemeinsamen Verbunddateien von Polizei und Nachrichtendiensten setzen. Eingebettet werden die Erkenntnisse in die verfassungsrechtliche Diskussion um die Grenzen staatlicher Sicherheitsgewährleistung. Mit ihren Ausführungen zum Spannungsverhältnis von Freiheit und Sicherheit bezieht die Arbeit Position zur jüngsten Antiterrorgesetzgebung insgesamt.