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gleichzeitig ein Handeln im Gemeinschaftsinteresse.1115 Eine hoheitliche Maßnahme wird nur dann den Normen der zugrunde liegenden Rechtsordnung entsprechen, wenn sie keine zu erwartenden unzumutbaren oder ungerechtfertigten
Auswirkungen (Folgen) auf den Betroffenen hat.1116 In Ausnahmefällen kann es
jedoch vorkommen, dass ein Rechtsakt zwar aus der Sicht der Handlungslehre mit
den geltenden Normen übereinstimmt und damit rechtlich billigenswert ist, der
Erfolg indes in einem besonderen Fall zu einer unannehmbaren Beeinträchtigung
eines Einzelnen führt.1117 Voraussetzung ist aber, dass bestimmte Folgen entweder
insgesamt für den Gesetzgeber nicht vorhersehbar waren oder dass die Norm auch
atypische Konstellationen erfasst, in denen der Einzelne in einer Weise belastet
wird, die nicht mehr vom Allgemeininteresse gedeckt werden kann. Diese Fallgestaltung betrifft den »Kernbestand der Fallkonstellationen des Rechtschutzes
gegenüber rechtmäßigem Handeln«1118. Im Falle von direkt wirksamen Rechtsetzungsakten kann dieser Konflikt niemals gänzlich verhindert werden, da sie als
generelle Regelungen keine Einzelfallentscheidung treffen und dem Gesetzgeber
insofern kein Gesetzesverstoß angelastet werden kann. Die Gefahr erhöht sich, je
größer der Adressatenkreis ausfällt. Eine ex ante vorzunehmende Ausmerzung aller potentiellen Konflikt-Konstellationen erscheint als schier untragbare Bürde.
Es ist daher nicht verwunderlich, dass gerade im Bereich der Rechtssetzung der
Europäischen Gemeinschaft diese Frage wegen des weiten Adressatenkreises von
besonderem Interesse ist.
Nach der vom Bearbeiter vertretenen Konzeption ist der eigentumsbeeinträchtigende Rechtsetzungsakt insgesamt als rechtmäßig anzusehen und nur die Sonderbelastung im für den Gesetzgeber nicht vorhersehbaren oder atypischen Einzelfall verlangt die Wiederherstellung der Lastengleichheit nach dem Gedanken der
Aufopferung, aus dem sich auch die Entschädigungspflicht für Eigentumseingriffe ableitet.1119
IV. Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens
Der von Art. 288 Abs. 2 EG geforderte Schaden umfasst nach der Rechtsprechung
des EuGH jede Einbuße des Betroffenen, die durch ein bestimmtes Ereignis an
seinem Vermögen oder an seinen sonstigen rechtlichen Gütern eintritt.1120 Der
1115 Haack, Die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaften für recht-mäßiges Verhalten ihrer Organe, S. 155.
1116 Schröder, Rechtsschutz gegenüber rechtmäßigem Handeln der EU, S. 19.
1117 Luhmann, Öffentlich-rechtliche Entschädigung, S. 134.
1118 Schröder, Rechtsschutz gegenüber rechtmäßigem Handeln der EU, S. 21
1119 Siehe oben unter: Zweiter Teil I. Zur Entschädigungspflicht nach Aufopferungsgesichtspunkten, vgl. nur: Erster Teil III. 7. b) aa) ccc) (3).
1120 EuGH, Urteil v. 19.5.1992, verb. Rs. C-104/89 u. C-37/90, Mulder u.a., Slg. 1992, I-3061,
3134, Rn. 23 f.
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Schadensbegriff bezieht sich auf alle unmittelbaren Vermögenseinbußen, die aufgrund des Verhaltens des handelnden Organs eingetreten sind. Als »tatsächlich«
gilt ein Schaden, wenn er bereits eingetreten ist.1121 Die Einbeziehung unmittelbar
bevorstehender Schäden ist im Bereich der Rechtmäßigkeitshaftung allerdings
nicht geboten, da diese Haftungsform aus Billigkeitsgründen nur bereits eingetretene Sonderbelastungen ausgleichen kann.1122 Eine Ausdehnung auf andere als
bereits eingetretene Schäden ist zu weitgehend und würde der betont restriktiven
Handhabung zum Schutze der Funktionsfähigkeit der EG/EU-Organe zuwider
laufen. In der Rs. Dorsch Consult lehnte das EuG das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens ab, da die Forderungen, die das Unternehmen gegen
das irakische Ministerium geltend machte nicht endgültig, sondern nur vorübergehend uneinbringbar waren.1123 Problematisch ist in diesem Zusammenhang
auch die Einbeziehung von entgangenem Gewinn. Dieser dürfte unter eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten schon schwerlich vom Schadensbegriff erfasst sein,
da das Eigentumsgrundrecht nur den Bestand des Vermögens, nicht jedoch Erwerbschancen schützt.1124 So hat auch das EuG in der Rs. FIAMM u.a. entschieden, als es den Schaden auf die nachgewiesenermaßen erlittenen wirtschaftlichen
Einbußen beschränkte.1125 Der Betroffene muss seinen Schaden durch genaue Angaben, beispielsweise mittels exakter Zahlenangaben, dartun.1126
V. Kausalität
Ein Kausalitätszusammenhang i.S.v. Art. 288 Abs. 2 EG liegt grundsätzlich vor,
wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen der fehlerhaften
Handlung des Organs der Gemeinschaft und dem geltend gemachten Schaden besteht.1127 Eine Korrektur erfährt der Kausalzusammenhang im Verhältnis zu
Durchführungsakten der Mitgliedstaaten über die wertende Verantwortungszurechung des Verursachungsbeitrages. Es kommt demnach nicht entscheidend darauf
an, wer den letzten Beitrag zur Schadensverursachung geleistet hat, sondern,
wem der Schaden zuzurechnen ist. Die Verantwortung der Europäischen Gemeinschaft entfällt danach, wenn die Mitgliedstaaten einen eigenen, von der Schadensanlage des Gemeinschaftsaktes unabhängigen Beitrag zur Schadensverursachung
1121 Gellermann, in: Streinz, Art. 288, Rn. 26.
1122 Haack, EuR 2006, S. 696, 701.
1123 EuG, Urteil v. 28.4.1998, Rs. T-184/95, Dorsch Consult, EuR 1998, S. 542, 533 ff., Rn.
61 ff.
1124 Vgl. dazu oben: Erster Teil III. 4. d).
1125 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-69/00; FIAMM u.a., EuR 2006, S. 675, 692, Rn. 168.
1126 Gellermann, in: Streinz, Art. 288, Rn. 26.
1127 Vgl.: EuGH, Urteil v. 30.1.1992, Rs. C-363/88 u. C-364/88, Finsider u.a., Slg. 1992, S. I-
359, 417, Rn. 25; EuGH, Urteil v. 18.5.1993, Rs. C-220/91 P, Stahlwerke Peine-Salzgitter,
Slg. 1993, S. I-2393, 2444, Rn. 23 f.; EuG, Urteil v. 18.9.1995, Rs. T-168/94, Blackspur
u.a., Slg. 1995, S. II-2627, 2644, Rn. 40.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Studie begründet, weshalb die Haftung der Europäischen Gemeinschaft für rechtmäßige Rechtsetzungsakte keinen Verstoß gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darstellt. Im Gegenteil: Diese Haftung für Sonderopfer ist gemeinschaftsrechtskonform und liefert zugleich einen Beitrag zur grundrechtlichen Anerkennung der Entschädigungspflicht für eigentumsentziehende oder -entwertende Maßnahmen. Mittels einer detaillierten rechtsvergleichenden Untersuchung zur Entschädigungspflicht bei Eigentumsentzugsmaßnahmen und zur gemeinschaftsrechtlichen Grundlage der europäischen Sonderopferhaftung stellt die Bearbeitung einen alternativen Ansatzpunkt für die Sonderopferhaftung bereit und liefert einen neuen Diskussionspunkt zu einer aktuellen Rechtsprechung.