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zudehnen, dass es rechtswidrige oder rechtmäßige Unionsakte erfasst.1072 Dem
entspricht die gängige Rechtsprechung des BGH, die sich vornehmlich darauf
stützt, dass der deutsche Staat nicht für Legislativakte haftet, gleichwohl, ob sie
rechtmäßig oder rechtswidrig sind.1073 Setzt sich demnach durch den innerstaatlichen Vollzugs- oder Umsetzungsakt lediglich die Rechtswidrigkeit des vollzogenen Gemeinschaftsaktes fort, bzw. schafft der nationale Akt keine eigene sonderopferbegründende Lage, ist ein hiernach entstandener Schaden allein der Gemeinschaft zuzurechnen.1074
2. Rechtsprechung des EuGH zur Subsidiarität der Gemeinschaftshaftung
Der deutschen Rechtsprechung stand lange Zeit die Ansicht des EuGH entgegen,
die Gemeinschaftshaftung sei gegenüber der mitgliedstaatlichen Haftung subsidiär, sofern der Schaden auf einer nationalen Verwaltungsmaßnahme beruhe, die
in Anwendung des Gemeinschaftsrechts ergeht.1075 Die Subsidiarität der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft kommt insbesondere bei der mittelbaren
Ausführung, also beim Vollzug von Gemeinschaftsrichtlinien zum Ausdruck. Die
einzelstaatlichen Gerichte haben dabei nur die Kompetenz, nationales Verwaltungshandeln zu überprüfen. Geht es um die Kontrolle und Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Normen, haben die mitgliedstaatlichen Richter keine Kompetenz, die Norm für ungültig zu erklären. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht, so haben die nationalen Gerichte diese
Frage dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234
EG vorzulegen.1076 Auf diese Weise bleiben die jeweiligen Kompetenzen gewahrt.1077 Eine Klage gegen die Gemeinschaft ist danach nur zulässig, wenn der
Kläger die ihm zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten vollumfänglich ausgenutzt hat, um eine doppelte Schadensliquidation zu
verhindern.1078 Die Subsidiarität der Gemeinschaftshaftung nach Art. 288 Abs. 2
EG hat der EuGH dann in der Rs. Unifrex insofern klarstellend zusammengefasst,
1072 v. Bogdandy, AöR 122 (1997), S.268, 279, 280.
1073 Für Deutschland gilt z.B., dass eine Amtspflichtverletzung des Gesetzgebers ausscheidet,
da keine drittbezogene Pflicht gegenüber Einzelnen besteht, nur rechtmäßige Rechtsetzungsakte zu erlassen. Siehe dazu: BGH, VersR 1988, S. 1046 f. Anders dagegen bei sog.
Maßnahme- und Individualgesetzen, da dort eine Drittbezogenheit vorliegen kann, vgl.:
BGH, DVBl 1993, S. 718.
1074 BGHZ 125, S. 27, 38; BGH, DVBl. 1993, S. 717.
1075 EuGH, Urteil v. 19.5.1992, Rs. C-104/89 u. C-37/90, Mulder u.a., Slg. 1992, S. I-3061,
3130, Rn. 8 ff.; EuGH, Urteil v. 13.3.1992, Rs. C-282/90, Vreugdenhil, Slg. 1992, S. I-
1937, 1966, Rn. 12. Siehe auch: Berg, in: Schwarze, Art. 288, Rn. 19 f.
1076 EuGH, Urteil v. 13.2.1979, Rs. 101/78, Granaria B.V., Slg. 1979, S. 623 ff., Rn. 4.
1077 Borchardt, in Lenz, Art. 235, Rn. 11.
1078 EuGH, Urteil v. 14.7.1967, verb. Rs. 5, 7, 13-24/66, Kampffmeyer, Slg. 1967, S. 332, 356;
EuGH, Urteil v. 25.10.1972, Rs. 96/71, Haegeman, Slg. 1972, S. 1005, 1015, Rn. 12;
Schockweiler, RTDE 1990, S. 29, 69.
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als dass die Schadensersatzklage zwar ein selbständiger Rechtsbehelf sei. Sie
müsse aber »dennoch im Hinblick auf die Gesamtregelung des Rechtsschutzes
gewürdigt werden, die im Vertrag vorgesehen ist. Glaubt sich ein einzelner durch
einen gemeinschaftlichen Rechtsetzungsakt verletzt, weil dieser rechtswidrig sei,
so kann er dessen Gültigkeit, wenn seine Durchführung nationalen Behörden obliegt, anlässlich dieser Durchführung vor einem nationalen Gericht im Rahmen
eines Rechtsstreits gegen die nationale Behörde bestreiten. Dieses Gericht kann
oder muss sogar dem Gerichtshof gemäß Art. 177 EWGV (Art. 234 EG, Anm. des
Verfassers) eine Frage zur Gültigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung vorlegen. Diese Klagemöglichkeit ist jedoch nur geeignet, den Schutz des einzelnen
wirksam sicherzustellen, wenn sie zum Ersatz des geltend gemachten Schadens
führen kann.«1079
Die Ausführungen beanspruchen für den Fall der Rechtmäßigkeitshaftung entsprechende Geltung. Ausreichender nationaler Rechtsschutz besteht in der Regel
dann, wenn ein Ersatzanspruch gegen einen, auch rechtmäßigen, Legislativakt
geltend gemacht werden kann. Ebenso wie das Staatshaftungsrecht vieler EU-
Staaten steht das deutsche Staatshaftungsrecht dafür nicht zur Verfügung.1080 In
diesem Fall ist eine Klage vor den Gemeinschaftsgerichten zulässig.1081
IV. Fazit und Bewertung
Hat der Mitgliedstaat beim Vollzug oder der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts
keine eigenen Fehler gemacht, ist der Haftungsanspruch generell gegen die Gemeinschaft vor dem EuG geltend zu machen, sofern ein entsprechender Anspruch
im Mitgliedstaat keine Erfolgsaussichten hat.1082 Gegen das Subsidiaritätsprinzip
der Rechtsprechung hat Ipsen mit Recht angeführt, dass der Betroffene »in unzumutbarer Weise in ein Spiegelkabinett gemischt gemeinschaftlichen-nationalen
Rechtsschutzes ohne Effizienz« verwiesen würde.1083 Darüber hinaus haben die
EU-Bürger beim nationalen Vollzug rechtswidriger oder rechtmäßiger Rechtsetzungsakte nur sehr begrenzte Möglichkeiten, sekundärrechtlichen Rechtsschutz
vor den nationalen Richtern zu erlangen.1084 Dem Rechtsschutzbedürfnis der EU-
Bürger wird insoweit aber nicht ausreichend Rechnung getragen, da die Haf-
1079 EuGH, Urteil v. 12.4.1984, Rs. 281/82, Unifrex, Slg. 1984, S. 1969, 1982, Rn. 11; Berg,
in: Schwarze, Art. 288, Rn. 17; EuGH, Urteil v. 19.9.1987, Rs. 81/86, De Boer Buizen,
Slg. 1987, S. 3677, 3692, Rn. 9.
1080 Vgl. dazu oben: Dritter Teil IV. 1.c).
1081 Zu Einzelheiten der Nichtgeltung des Subsidiaritätsprinzips, siehe: Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 572-577.
1082 Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 574; Bertelmann, Die Europäisierung des Staatshaftungsrechts, S. 55; Gundel, DVBl. 2001, S. 95, 101; Weber, NVwZ 2001, S. 287, 289;
Weiß, EuR 2005, S. 277, 300.
1083 Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, S. 540.
1084 Vgl.: Hatje, EuR 1997, S. 297, 304.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Studie begründet, weshalb die Haftung der Europäischen Gemeinschaft für rechtmäßige Rechtsetzungsakte keinen Verstoß gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darstellt. Im Gegenteil: Diese Haftung für Sonderopfer ist gemeinschaftsrechtskonform und liefert zugleich einen Beitrag zur grundrechtlichen Anerkennung der Entschädigungspflicht für eigentumsentziehende oder -entwertende Maßnahmen. Mittels einer detaillierten rechtsvergleichenden Untersuchung zur Entschädigungspflicht bei Eigentumsentzugsmaßnahmen und zur gemeinschaftsrechtlichen Grundlage der europäischen Sonderopferhaftung stellt die Bearbeitung einen alternativen Ansatzpunkt für die Sonderopferhaftung bereit und liefert einen neuen Diskussionspunkt zu einer aktuellen Rechtsprechung.