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würde das Rechtsschutzdefizit beibehalten und gegen die vorweg geprüften Aspekte des Rechtsstaatsprinzips auf Gemeinschaftsebene verstoßen. Im Übrigen
hat der EuGH in seiner Rechtsprechung selbst die Eigenständigkeit der Schadensersatzklage im Verhältnis zur Nichtigkeitsklage vorgebracht,945 die nur für die
Fälle keine Geltung beanspruchen könne, in denen das Schadensersatzbegehren
in Wahrheit die Aufhebungsintention kaschieren soll.946
4. Fazit
Die Europäische Gemeinschaft ist eine Rechtsgemeinschaft, in der das Prinzip
der Rechtsstaatlichkeit Ausdruck findet. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gerade im Hinblick auf Grundrechte ist tragendes Element des Rechtsstaatsprinzips. Mit der Anerkennung der Rechtmäßigkeitshaftung im Rahmen der
außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft wird das Ziel des Individual- und
Grundrechtsschutzes weiter verwirklicht. Der EuGH trägt auf diese Weise dazu
bei, den von ihm anerkannten Grundrechten, insbesondere dem Eigentumsrecht,
ausreichend Geltung zu verschaffen.947 Die Haftungserweiterung auf der Grundlage des Lastengleichheitssatzes verstößt auch nicht gegen die Normenhierarchie
im Gemeinschaftsrecht, da der das Sonderopfer auslösende Rechtsakt insgesamt
rechtmäßig ist und schon deshalb der Primärrechtsschutz nicht in jedem Fall Vorrang genießen kann. In dieser Hinsicht besteht aber ein Rechtschutzdefizit, dem
auch die Rechtsprechung des EuGH in der Rs. T. Port nicht Abhilfe verschaffen
kann. Die neue Rechtsprechung des EuG in der Rs. FIAMM u.a. liegt indessen
ganz auf der in dieser Bearbeitung untersuchten Linie. Die Rechtmäßigkeitshaftung der Gemeinschaft auf der Grundlage des Lastengleichheitssatzes verstößt
mithin nicht gegen Elemente des Rechtsstaatsprinzips.
II. Geltung des Demokratieprinzips auf Gemeinschaftsebene
1. Problemdarstellung
Die Erweiterung der außervertraglichen Haftung nach Art. 288 Abs. 2 EG um ein
Haftungsinstitut für rechtmäßige Rechtsetzungsakte soll sich gegen Rechtsbeeinträchtigungen wenden, die von rechtmäßigen Verordnungen und Richtlinien ausgelöst werden. Die Untersuchung hat dargelegt, dass die Haftung für rechtmäßige
oder rechtswidrige förmliche Gesetze in den meisten Mitgliedstaaten ausgeschlossen oder nur erschwert möglich ist. Die Haftung für Rechtsakte der Exeku-
945 Siehe stellvertretend für die ständige Rspr.: EuGH, Urteil v. 2.12.1971, Rs. 5/71 Schöppenstedt, Slg. 1971, S. 975, 983 f., Rn. 3.
946 EuGH, Urteil v. 26.2.1986, Rs. 175/84, Krohn, Slg. 1986, S. 753, 770, Rn. 32.
947 So auch: Held, Die Haftung der EG für die Verletzung von WTO-Recht, S. 271.
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tive ist dagegen vielfach anerkannt. Da Art. 288 Abs. 2 EG auf die allgemeinen
Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten verweist, kann und darf nicht übersehen
werden, dass die Gemeinschaft durch die Rechtmäßigkeitshaftung für Rechtsakte
haften würde, für die es selbst in fast allen nationalen Rechtsordnungen keinen
Schadensersatz gibt. Für den Fall, dass zwischen den Rechtsetzungsakten der Gemeinschaft und den förmlichen Gesetzen der Mitgliedstaaten eine Parallele besteht, wären für die Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßige Normativakte demokratiepolitisch äußerst strenge Voraussetzungen vorgezeichnet.948
Der folgende Prüfungsabschnitt geht daher zunächst auf die Institution des Europäischen Parlaments ein. Es wird untersucht, ob seine Aufgabe und Funktionsweise mit derjenigen nationaler Parlamente vergleichbar ist.
In einem weiteren Schritt wird die Gewaltenteilung zwischen legislativer und
exekutiver Gewalt in der Europäischen Gemeinschaft untersucht. Dabei wird
analysiert, ob die Struktur der Aufgabenverteilung in der Gemeinschaft mit der
Gewaltenteilung in den Mitgliedstaaten vergleichbar ist.
Danach wird dargelegt, ob mögliche demokratische Defizite der Europäischen
Gemeinschaft durch ihre spezifische Struktur kompensiert werden können.
Im Anschluss daran wird festgestellt, ob Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft als Konsequenz aus der vorangegangenen Untersuchung eher den nationalen Legislativ- oder Exekutivakten entsprechen.
Auch wenn sich die gemeinschaftsrechtlichen Rechtsetzungsakten vergleichbar
den Exekutivakten auf nationaler Ebene zuordnen lassen, muss in einem weiteren
Prüfungsabschnitt dann die Auswirkung der Haftung für rechtmäßige Rechtsetzungsakte auf die Funktionsfähigkeit der Exekutiv- und Legislativorgane der Gemeinschaft analysiert werden. Erst am Ende der Konformitätsprüfung steht fest,
ob die Gründe der nationalen Haftungsprivilegierung auch auf die Haftung für
rechtmäßige Rechtsetzungsakte der Gemeinschaft übertragen werden können.
948 Die Bearbeitung hat bereits unter Bezugnahme auf die nationalen Staatshaftungssysteme
diverse Gründe für die eingeschränkte Haftung des Gesetzgebers dargelegt. Ein Grund für
die eingeschränkte Haftung ist u. a. in Deutschland, dass der Staatshaushalt durch Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter oder rechtmäßiger aber im Einzelfall zu sehr belastender förmlicher Gesetze nicht übermäßig beansprucht werden soll. Die Arbeit des Parlaments soll gerade nicht durch die Furcht vor Schadensersatzklagen beeinträchtigt werden
können. Die haftungsausschließenden Gründe fußen auf Bedenken hinsichtlich der Wahrung des Demokratieprinzips und sind somit struktureller staatsorganisatorischer Natur.
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2. Demokratische Legitimierung der Europäischen Gemeinschaft
In der Europäischen Gemeinschaft als eigene supranationale Organisation949 ist
die Ausübung von Hoheitsgewalt durch eigene Organe nur unter der Prämisse demokratisch geformter und abgesicherter Strukturen denkbar. Das Demokratieprinzip ist als Grundsatz der Gemeinschaftsordnung in Art. 6 Abs. 1 EUV geregelt und gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der den Mitgliedstaaten gemeinsam ist. Aus der Überschreibung eigener Hoheitsgewalt durch die Mitgliedstaaten
rührt der Demokratisierungsbedarf der Gemeinschaft her.950 Anfänglich erinnerte
lediglich die Zusammensetzung der Europäischen Versammlung951 an die klassische Tradition des westeuropäischen Verfassungsverständnisses, wonach die
Ausübung hoheitlicher Gewalt der Kontrolle und Mitbestimmung des Souveräns
– also des Staatsvolkes – bedarf, um politische Legitimation zu gewährleisten.952
Eine Wurzel des Parlamentarismus ist die rechtsstaatlich-gewaltbeschränkende
Art, wodurch die Staatsgewalt nicht beschnitten, sondern durch Herausdifferenzierung eines eigenen Organs aufgeteilt wird. Ziel ist es dabei, einen Machtmissbrauch zu verhindern und die Freiheit des souveränen Volkes zu sichern.953
In der Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft ist die Verschiebung von anfänglichen administrativen und technokratischen Aufgaben hin zum heutigen Bereich politischer Aufgabenbewältigung hervorzuheben.954 Zudem ist das Europäische Parlament durch die Einführung der Direktwahlen anstelle der ursprünglichen Entsendung der Abgeordneten durch die einzelnen nationalen Parlamente955
(vgl. Art. 190 Abs. 1 u. Abs. 3 EG) und die Erweiterungen seiner Befugnisse956
reformiert worden.
949 Durch den Vertrag von Maastricht vom 07.02.1992 ist mit der Europäischen Union eine
neue internationale Organisation sui generis entstanden, vgl.: Ress, JuS 1992, S. 985, 986.
950 Wolf, ZEuS 2003, S. 379, 380.
951 Die »Europäische Versammlung« nannte sich ab dem 21.03.1958 »Europäisches Parlament. Zur Vorgeschichte und zur Struktur der Versammlung, siehe: Constantinesco, Das
Recht der Europäischen Gemeinschaften, Bd. I, S. 452 ff.
952 Grundlegend: Ress, in: GS Geck, S. 625, 641; Klein, EuR 1987, S. 97, 99.
953 Klein, EuR 1987, S. 97, 99.
954 Nicolaysen, Europarecht, Bd. I, § 3, S. 110.
955 Die Einführung der Direktwahl des Europäischen Parlaments löste durch Beschluss und
Akt des Rates in der Versammlung der Vertreter der Mitgliedsstaaten vom 20.09.1976 den
bis dahin in Art. 138 EGV festgeschriebenen Ernennungsmodus ab. Siehe dazu: BGBl.
1977 II, S. 733; BGBl. 1978 II, S. 1003. Haag/Bieber leiten daraus die lange geforderte
unmittelbare demokratische Legitimation der Gemeinschaften ab, siehe, dies., in: v.d.Groeben/Thiesing/Ehlermann, Vorb. z. Art. 137-144, Rn. 11. Kritisch dagegen: Feger, Die
Grundrechte im Recht der Europäischen Gemeinschaften, S. 81 f.
956 Kaufmann, Europäische Integration und Demokratieprinzip, S. 82; näher zu den Befugnissen: Feger, Die Grundrechte im Recht der Europäischen Gemeinschaften, S. 83 f.;
Oppermann/Classen, NJW 1993, S. 5, 7 f.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Studie begründet, weshalb die Haftung der Europäischen Gemeinschaft für rechtmäßige Rechtsetzungsakte keinen Verstoß gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darstellt. Im Gegenteil: Diese Haftung für Sonderopfer ist gemeinschaftsrechtskonform und liefert zugleich einen Beitrag zur grundrechtlichen Anerkennung der Entschädigungspflicht für eigentumsentziehende oder -entwertende Maßnahmen. Mittels einer detaillierten rechtsvergleichenden Untersuchung zur Entschädigungspflicht bei Eigentumsentzugsmaßnahmen und zur gemeinschaftsrechtlichen Grundlage der europäischen Sonderopferhaftung stellt die Bearbeitung einen alternativen Ansatzpunkt für die Sonderopferhaftung bereit und liefert einen neuen Diskussionspunkt zu einer aktuellen Rechtsprechung.