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nen die dort angestellten Überlegungen umgesetzt werden. Die Haftung der öffentlichen Gewalt dient nicht nur dem Rechtsschutz allein, da Rechtsverletzungen
nicht ohne Entschädigung bleiben. Sie ermöglicht es der Hoheitsgewalt auch, unabhängig vom Bürger zu handeln, da Spannungen und Kollisionen nachträglich
durch Kompensation entschärft werden können.933
Neben der Abwehrfunktion der Grundrechte kommt ihnen auch eine legitimierende Stellung zu, indem sie tragende Elemente der öffentlichen Ordnung darstellen.934 Ebenso wie die nationalen Grundrechte stellen die Gemeinschaftsgrundrechte eine objektive Werteordnung dar, an denen sich die Grenzen hoheitlichen,
gemeinschaftlichen Handelns aufzeigen. Daraus ergibt sich auch für die Gemeinschaft die Pflicht, die vom EuGH anerkannten Grundrechte, somit auch das Eigentumsrecht, zu schützen.935
3. Das Prinzip »Dulde und Liquidiere« als Verstoß gegen die
Normenhierarchie des Gemeinschaftsrechts?
Der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft liegt ebenso wie den nationalen Rechtsordnungen eine Normenhierarchie bestehend aus Primär- und Sekundärrecht zugrunde. Zum Primärrecht gehören sowohl die konstituierenden
Gemeinschaftsverträge, EUV und EG-Vertrag, als auch die vom EuGH anerkannten Gemeinschaftsgrundrechte.936 Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen gehören dem sekundären Gemeinschaftsrecht an.937 Im EG-Vertrag ist dem
Gerichtshof neben der außervertraglichen Haftung auch in Art. 231 EG mittels
der Nichtigerklärung gemeinschaftsrechtswidriger Maßnahmen die Aufgabe
übertragen worden, über die Einhaltung der Normenhierarchie zu wachen.
Grundsätzlich sind daher gemeinschaftsrechtswidrige Akte zu beseitigen, anstatt
Kompensation für entstandene Schäden zu leisten, wollte man nicht ein »Dulde
und Liquidiere« riskieren. Das spricht formal für den Vorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz. Zwar hat der EuGH bislang die Entschädigungspflicht für Eigentumsentziehungen nicht offiziell bestätigt, doch ergibt
sich aus dem umfassenden Rechtsvergleich, der EMRK, der EuGRCh und der einhelligen Meinung der Generalanwälte, dass eine Entschädigungspflicht im entsprechenden Falle anzuerkennen ist. Ein enteignender Rechtsakt ohne Entschädigungsregelung müsste demnach als rechtswidrig eingestuft werden, so dass es gegen den Vorrang des Primärrechtsschutzes verstieße, würde der Betroffene die
entschädigungslose Enteignung dulden und den Schaden über den Sekundär-
933 Gromitsaris, Rechtsgrund und Haftungsauslösung im Staatshaftungsrecht, S. 37.
934 Sasse, in: Grundrechtsschutz in Europa, S. 51, 53 f., 63; Bleckmann, DVBl. 1976, S. 483,
484. Kritisch dagegen: Gersdorf, AöR 119 (1994), S. 400, 402-404, 425.
935 Rengeling, Grundrechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft, § 34 IV.
936 Herdegen, Europarecht, § 9, Rn. 1 ff.; Rengeling, in: EurVerwR, S. 47 ff.
937 Herdegen, Europarecht, § 9, Rn. 33 ff.
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rechtsschutz liquidieren wollen.938 Ebenso könnte das Modell der Haftungserweiterung für rechtmäßiges Handeln dieser Vorrangstellung insofern widersprechen,
als dass der Rechtsakt mit der im Einzelfall zu missbilligenden Folge bestehen
bliebe und stattdessen im Wege des Sekundärrechtsschutzes ein Ausgleich für den
erlittenen Schaden zum Wohle der Allgemeinheit zugestanden wird.
Dem Gedanken können zwei stichhaltige Argumente entgegengesetzt werden.
Die im Zweiten Teil der Bearbeitung durchgeführte Untersuchung zur Rechtmä-
ßigkeit eines ein Sonderopfer auferlegenden Rechtsetzungsaktes hat bereits ergeben, dass auch dieser Akt im Gesamturteil als rechtmäßig eingestuft werden kann.
Dies erfolgt entweder über die von Schröder favorisierte Analyse der gegebenen
Rechtsschutzmöglichkeiten939 oder über die alternative Aufspaltung des Gesamtaktes in einen rechtmäßigen Grund-Akt und eine rechtswidrige Unterlassung
einer Härtefallklausel.940 Der Rechtsakt verstößt nach der oben angestellten Untersuchung schon deshalb nicht gegen primäres Gemeinschaftsrecht, hier das Eigentumsgrundrecht, weil er keine enteignende Wirkung hat und insofern auch
ohne entsprechende Entschädigungsklausel nicht gegen das Entschädigungserfordernis verstößt.941 Der rechtmäßige Grund-Akt bleibt mangels eines Aufhebungsgrundes bestehen, wohingegen das Unterlassen in der Folge zum Schadensausgleichsanspruch führen kann.942 Zwar hat der EuGH in der Rechtsprechung
zur Sache T. Port auch die Möglichkeit primärrechtlichen Schutzes im Wege der
Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage nicht in Abrede gestellt.943 Bedenklich sind
allerdings die erschwerten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klagearten bei einem Vorgehen gegen einen generellen Rechtsakt. Im Rahmen der Klagebefugnis
hat der Betroffene nach Art. 230 Abs. 4 EG seine unmittelbare und individuelle
Betroffenheit darzulegen, für die es nicht ausreicht, dass sie erst durch die Umsetzungsakte, sondern durch die Verordnung oder Richtlinie direkt eintritt. Aufwendiger ist dazu noch die Darstellung der individuellen Betroffenheit, nach der
der Betroffene im Fall des Rechtschutzes gegen Rechtsetzungsakte unter Einfluss
der wiederholt bestätigten Plaumann-Rechtsprechung des EuGH den Erlass einer
Ausgleichsregelung in Form einer Einzelentscheidung an sich verlangen muss.944
Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass die Rechtsinstitute nicht das
Rechtsschutzziel in Form der Schadenskompensierung befriedigen können.
Die Haftungserweiterung muss demnach nicht zwangsläufig den Vorrang des Primärrechtschutzes in Frage stellen und kann insofern nicht gegen die Normenhierarchie des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Eine anders lautende Entscheidung
938 Vgl. zur deutschen Rechtslage: BVerfGE 58, S. 300, 324 f.
939 Schröder, Rechtsschutz gegenüber rechtmäßigem Handeln der EU, S. 22 ff.
940 v. Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, Art. 288, Rn. 95 a. E.
941 Vgl. dazu oben: Zweiter Teil I. 1.
942 Vgl. dazu oben: Zweiter Teil I. 2.
943 EuGH, Urteil v. 26.11.1996, Rs. C-68/95, T. Port GmbH & Co. KG, Slg. 1996, S. I-6065,
6105 ff.
944 EuGH, Urteil v. 21.12.1962, Rs. 25/62, Plaumann, Slg. 1963, S. 211, 238.
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würde das Rechtsschutzdefizit beibehalten und gegen die vorweg geprüften Aspekte des Rechtsstaatsprinzips auf Gemeinschaftsebene verstoßen. Im Übrigen
hat der EuGH in seiner Rechtsprechung selbst die Eigenständigkeit der Schadensersatzklage im Verhältnis zur Nichtigkeitsklage vorgebracht,945 die nur für die
Fälle keine Geltung beanspruchen könne, in denen das Schadensersatzbegehren
in Wahrheit die Aufhebungsintention kaschieren soll.946
4. Fazit
Die Europäische Gemeinschaft ist eine Rechtsgemeinschaft, in der das Prinzip
der Rechtsstaatlichkeit Ausdruck findet. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gerade im Hinblick auf Grundrechte ist tragendes Element des Rechtsstaatsprinzips. Mit der Anerkennung der Rechtmäßigkeitshaftung im Rahmen der
außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft wird das Ziel des Individual- und
Grundrechtsschutzes weiter verwirklicht. Der EuGH trägt auf diese Weise dazu
bei, den von ihm anerkannten Grundrechten, insbesondere dem Eigentumsrecht,
ausreichend Geltung zu verschaffen.947 Die Haftungserweiterung auf der Grundlage des Lastengleichheitssatzes verstößt auch nicht gegen die Normenhierarchie
im Gemeinschaftsrecht, da der das Sonderopfer auslösende Rechtsakt insgesamt
rechtmäßig ist und schon deshalb der Primärrechtsschutz nicht in jedem Fall Vorrang genießen kann. In dieser Hinsicht besteht aber ein Rechtschutzdefizit, dem
auch die Rechtsprechung des EuGH in der Rs. T. Port nicht Abhilfe verschaffen
kann. Die neue Rechtsprechung des EuG in der Rs. FIAMM u.a. liegt indessen
ganz auf der in dieser Bearbeitung untersuchten Linie. Die Rechtmäßigkeitshaftung der Gemeinschaft auf der Grundlage des Lastengleichheitssatzes verstößt
mithin nicht gegen Elemente des Rechtsstaatsprinzips.
II. Geltung des Demokratieprinzips auf Gemeinschaftsebene
1. Problemdarstellung
Die Erweiterung der außervertraglichen Haftung nach Art. 288 Abs. 2 EG um ein
Haftungsinstitut für rechtmäßige Rechtsetzungsakte soll sich gegen Rechtsbeeinträchtigungen wenden, die von rechtmäßigen Verordnungen und Richtlinien ausgelöst werden. Die Untersuchung hat dargelegt, dass die Haftung für rechtmäßige
oder rechtswidrige förmliche Gesetze in den meisten Mitgliedstaaten ausgeschlossen oder nur erschwert möglich ist. Die Haftung für Rechtsakte der Exeku-
945 Siehe stellvertretend für die ständige Rspr.: EuGH, Urteil v. 2.12.1971, Rs. 5/71 Schöppenstedt, Slg. 1971, S. 975, 983 f., Rn. 3.
946 EuGH, Urteil v. 26.2.1986, Rs. 175/84, Krohn, Slg. 1986, S. 753, 770, Rn. 32.
947 So auch: Held, Die Haftung der EG für die Verletzung von WTO-Recht, S. 271.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Studie begründet, weshalb die Haftung der Europäischen Gemeinschaft für rechtmäßige Rechtsetzungsakte keinen Verstoß gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darstellt. Im Gegenteil: Diese Haftung für Sonderopfer ist gemeinschaftsrechtskonform und liefert zugleich einen Beitrag zur grundrechtlichen Anerkennung der Entschädigungspflicht für eigentumsentziehende oder -entwertende Maßnahmen. Mittels einer detaillierten rechtsvergleichenden Untersuchung zur Entschädigungspflicht bei Eigentumsentzugsmaßnahmen und zur gemeinschaftsrechtlichen Grundlage der europäischen Sonderopferhaftung stellt die Bearbeitung einen alternativen Ansatzpunkt für die Sonderopferhaftung bereit und liefert einen neuen Diskussionspunkt zu einer aktuellen Rechtsprechung.