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eine Ungleichbehandlung heraufbeschworen würde, die sich unter der Norm des
Art. 288 Abs. 2 EG nicht rechtfertigen ließe.
3. Vorgehen nach der wertenden, funktionalen Rechtsvergleichung
Bis heute wird der Ansatz favorisiert, der den Rechtsvergleich in einem wertenden Rahmen vollzieht.656 Dabei kommt es nicht auf einzelne Detailregelungen an,
sondern auf das Auffinden eines gemeinsamen Grundgedankens der nationalen
Haftungstatbestände. Die gemeinsame ratio legis ist die Basis der gemeinschaftlichen Haftung.657 Wegen der schon zwangsläufigen Unterschiedlichkeit der einzelnen Staatshaftungssysteme kann Art. 288 Abs. 2 EG bestimmungsgemäß nur
auf die Grundgedanken der Haftungsinstitute an sich abstellen, da ansonsten
keine konsensfähige gemeinschaftliche Haftungsnorm geschaffen worden
wäre.658 Dem wertenden Rechtsvergleich wird damit ein funktionales Element
beigefügt.659 Aus diesem Blickwinkel ergibt sich, dass ein konkretes Problem
durch Rechtsinstitute jeweils ganz verschiedener technisch-juristischer Konstruktion geregelt sein und ungeachtet dessen auf einer einheitlichen Lösung basieren kann. Ob das entsprechende Rechtsinstitut gesetzlich normiert oder gar gewohnheitsrechtliche bzw. richterrechtliche Anerkennung findet, ist letztlich nicht
entscheidungserheblich.660 Eine gemeinsame ratio legis benötigt natürlich einen
umfassenden Rechtsvergleich. Die Methode der wertenden Rechtsvergleichung
wurde erstmals von Zweigert angedacht661 und von GA Roemer in den Schlussanträgen der Rs. Schöppenstedt aufgegriffen.662 Dort äußerte der Generalanwalt
seine Auffassung, dass der wertende Vergleich insbesondere die speziellen Vertragsziele und die strukturellen Besonderheiten der Gemeinschaft zu berücksichtigen habe.663 Klarstellung bedarf dies insoweit, als dass der Generalanwalt seinerzeit maßgeblich auf den beschränkten Individualrechtsschutz des EU-Bürgers
656 Vgl. für viele: Nicolaysen, EuR 1972, S. 375, 383; Gilsdorf, EuR 1975, S. 73, 92; Schmahl,
ZEuS 1999, S. 415, 428.
657 Grabitz, in: EurVerwR, S. 167, 171; Buriánek, Das Verschuldenselement, S. 7.
658 Schmahl, ZEuS 1999, S. 415, 428.
659 Lecheler, Der Europäische Gerichtshof und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, S. 188;
Hoffmann-Becking, Normaufbau und Methode, S. 359 ff., 426; Wurmnest, Grundzüge
eines europäischen Haftungsrechts, S. 9; Fairgrieve, State Liability in Tort, S. 3.
660 Lecheler, Der Europäische Gerichtshof und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, S. 189.
661 Zweigert, RabelsZ 1964, S. 601, 611.
662 GA Roemer, Schlussanträge v. 13.7.1971, Rs. 5/71, Schöppenstedt, Slg. 1971, S. 987, 990.
663 GA Roemer, Schlussanträge v. 13.7.1971, Rs. 5/71, Schöppenstedt, Slg. 1971, S. 987, 990;
so auch: Lecheler, Der Europäische Gerichtshof und die allgemeinen Rechtsgrundsätze,
S. 191. Schmahl, ZEuS 1999, S. 415, 428. Anders dagegen: Wurmnest, Grundzüge eines
europäischen Haftungsrechts, S. 17.
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gegen Rechtsverordnungen oder die mangelhafte parlamentarische Kontrolle hingewiesen hat.664
Der wertende, funktionale Rechtsvergleich erlaubt es, sich an besonders rechtsschutzfreundlichen Rechtsordnungen zu orientieren, sofern sie mit der Struktur
der Gemeinschaft übereinstimmen.665 Bereits 1971 hat der EuGH auf diesem
Wege die Haftung der Gemeinschaft für normatives Unrecht anerkannt,666 obgleich diese Haftung in nationalen Rechtsordnungen allenfalls in Ansätzen vorhanden war.667 An diesem Beispiel zeigt sich eindeutig, dass die weite Verbreitung für die Konkretisierung eines Rechtsgrundsatzes sicherlich förderlich ist und
ihn leichter begründbar macht. Es kann aber bei Vorliegen besonderer Gründe sogar eine Lösung favorisiert werden, die nicht in allen Rechtsordnungen Eingang
gefunden hat.668 Ein besonderer Grund liegt hier auf jeden Fall in dem effektiven
Eigentumsgrundrechtsschutz, für die Fälle, in denen das Grundrecht in seinem
Wesensgehalt tangiert wird. Dieses Ergebnis stellt auch keinen Widerspruch zur
oben dargestellten Ablehnung der fortschrittlichsten Lösung dar, weil hier nicht
spezifisch auf eine Rechtsordnung abgestellt wird, von deren Veränderungen das
gesamte Gemeinschaftsrecht abhängen würde, sondern gerade auf mehrere,
wenngleich im Verhältnis zu anderen rechtsschutzfreundlichere Rechtsordnungen.
4. Einbeziehung der Rechtsordnungen neuer Mitgliedstaaten
Es stellt sich die Frage, ob der Rechtsvergleich auch neuere Mitgliedstaaten einbezieht. Theoretisch kann sich dadurch auch eine Änderung des Inhalts der allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Staatshaftung ergeben.669 Der GA Roemer
hat bereits in den Schlussanträgen zur Rs. Werhahn darauf hingewiesen, dass die
Rechtsordnungen der drei neu hinzugetretenen Mitgliedstaaten (Großbritannien,
Irland und Dänemark) eine deutliche Entwicklungstendenz aufweisen.670 Thiesing hat diese These später dahingehend erläutert, dass die Staatshaftung zum Teil
durch Gesetze, zum Teil aber auch durch Rechtsprechung ausgeweitet wurde, so
dass der Abstand zwischen den neuen und den alten Rechtsordnungen weiter ver-
664 Haack, Die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaften für rechtmäßiges
Verhalten ihrer Organe, S. 26.
665 Borchardt, in: Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, P I, Rn. 301; Schmahl, ZEuS 1999,
S. 415, 428.
666 EuGH, Urteil v. 2.12.1971, Rs. 5/71, Schöppenstedt, Slg. 1971, S. 975, 984, Rn. 11.
667 v. Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, Art. 288, Rn. 94.
668 Heukels/McDonnell, in: The Action for Damages in Community Law, S. 1, 4; Schoißwohl,
ZEuS 2001, S. 689, 722.
669 Insoweit kritisch: Nicolaysen, EuR 1972, S. 375, 382.
670 GA Roemer, Schlussanträge v. 18.9.1973, verb. Rs. 63-69/72, Werhahn, Slg. 1973, S. 1254,
1258.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Studie begründet, weshalb die Haftung der Europäischen Gemeinschaft für rechtmäßige Rechtsetzungsakte keinen Verstoß gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darstellt. Im Gegenteil: Diese Haftung für Sonderopfer ist gemeinschaftsrechtskonform und liefert zugleich einen Beitrag zur grundrechtlichen Anerkennung der Entschädigungspflicht für eigentumsentziehende oder -entwertende Maßnahmen. Mittels einer detaillierten rechtsvergleichenden Untersuchung zur Entschädigungspflicht bei Eigentumsentzugsmaßnahmen und zur gemeinschaftsrechtlichen Grundlage der europäischen Sonderopferhaftung stellt die Bearbeitung einen alternativen Ansatzpunkt für die Sonderopferhaftung bereit und liefert einen neuen Diskussionspunkt zu einer aktuellen Rechtsprechung.