150
3. Zusammenfassung der Entwicklungen
Die Bedenken der Literatur, die gegen eine Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln auf der Grundlage des Art. 288 Abs. 2 EG angeführt werden,
können fast ganz widerlegt werden. Inzwischen spricht sich auch ein beachtlicher
Teil der Literatur für eine derartige Haftungserweiterung aus.
Parallel dazu hat die Analyse der Rechtsprechung aus nunmehr über 30 Jahren gezeigt, dass beim EuG und EuGH lange Zeit nicht mehr als eine Tendenz bestand,
die Haftung der Gemeinschaft auf rechtmäßige Handlungen auszuweiten. Dennoch ist eine Entwicklung zwischen der Entscheidung in der Sache Compagnie
d’approvisionnement und Dorsch Consult dahingehend festzustellen, dass die Voraussetzungen definiert sind, unter denen eine Rechtmäßigkeitshaftung zulässig
sein soll.
Wenn in manchen Entscheidungsgründen Gesichtspunkte der Rechtmäßigkeitshaftung unter dem Stichwort der »responsabilité sans faute« – also der verschuldensunabhängigen Haftung – geprüft werden, ist das kein Hinweis darauf, dass
die europäischen Gerichte die Etablierung einer verschuldensunabhängigen Haftung neben oder anstelle der Rechtmäßigkeitshaftung auf der Grundlage des Art.
288 Abs. 2 EG beabsichtigen.
Wenngleich die Entscheidung in der Rs. FIAMM u.a. in der Rechtsprechung den
Durchbruch zur Anerkennung der Rechtmäßigkeitshaftung gebracht hat,637 hat
das Urteil nicht alle Fragen ausräumen können, die sich um die Etablierung der
Haftungserweiterung ranken. Insbesondere kann die knappe Feststellung, dass
sich die Verpflichtung der Gemeinschaft auch für rechtmäßige Handlungen ihrer
Organe zu haften, aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebe, nicht befriedigen, stellt doch gerade diese Frage einen neuralgischen Punkt in der Zulassungsdebatte dar.
Einmal mehr hat das Gericht nicht offen dargelegt, auf welcher rechtsvergleichenden Basis es zu seiner Entscheidung auf der Grundlage des Art. 288 Abs. 2
EG gelangt ist. Das Urteil nimmt der Bearbeitung daher nicht die Aufgabe ab,
darzulegen, ob eine Haftungserweiterung für rechtmäßige gemeinschaftsrechtliche Rechtsetzungsakte den gemeinsamen Rechtsgrundsätzen der Mitgliedstaaten
entspricht und letztlich auch gemeinschaftsrechtskonform etablierbar ist.
637 So auch: Jochum, in: Hailbronner/Wilms, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288,
Rn. 34.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Studie begründet, weshalb die Haftung der Europäischen Gemeinschaft für rechtmäßige Rechtsetzungsakte keinen Verstoß gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darstellt. Im Gegenteil: Diese Haftung für Sonderopfer ist gemeinschaftsrechtskonform und liefert zugleich einen Beitrag zur grundrechtlichen Anerkennung der Entschädigungspflicht für eigentumsentziehende oder -entwertende Maßnahmen. Mittels einer detaillierten rechtsvergleichenden Untersuchung zur Entschädigungspflicht bei Eigentumsentzugsmaßnahmen und zur gemeinschaftsrechtlichen Grundlage der europäischen Sonderopferhaftung stellt die Bearbeitung einen alternativen Ansatzpunkt für die Sonderopferhaftung bereit und liefert einen neuen Diskussionspunkt zu einer aktuellen Rechtsprechung.