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Die Untätigkeitsklage kommt dem Begehren des Rechtssuchenden im Rahmen
des primärrechtlichen Rechtsschutzes gegen rechtmäßiges Handeln noch eher
nach als die Nichtigkeitsklage. Doch auch bei der Untätigkeitsklage ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in erster Linie Ersatz für seine Vermögenseinbußen haben möchte. In der Regel wird es um existenzielle Einschnitte gehen, die möglichst schnell aus der Welt geschafft werden müssen. Allein das Erfordernis des
Vorverfahrens bei der Untätigkeitsklage nimmt viel Zeit in Anspruch. Bleibt das
Organ nach zwei Monaten immer noch untätig, kann erst dann Klage erhoben
werden. Das Klageverfahren an sich nimmt weitere Zeit in Anspruch. Es ist daher
in jedem Fall günstiger, wenn der Betroffene sofort zur Haftungsklage übergeht
und damit sein eigentliches Ziel direkt und ohne jegliche Umwege verfolgt.
Letztlich kann auch nicht übersehen werden, dass selbst bei einer erfolgreichen
Klage nach Art. 230 Abs. 4, 232 Abs. 3 EG ein Schaden bestehen bleiben kann,
der allein über ein sekundärrechtliches Haftungsinstitut und nicht über den Primärrechtsschutz ausgeglichen werden kann.
3. Fazit
Es besteht eine Lücke im Primärrechtsschutz des europäischen Gemeinschaftsrechts. Ein Rechtsfortbildungsbedürfnis für die Haftungserweiterung wird nicht
durch bestehende, gleichermaßen effektive primärrechtliche Rechtsschutzinstitute auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen.547 Ein möglicher Primärrechtsschutz ist – wenn überhaupt – nur im Rahmen der Schadensminderungspflicht des
Betroffenen zu berücksichtigen. Daher haben die Betroffenen zunächst von den
ihnen zumutbaren Möglichkeiten des Primärrechtsschutzes Gebrauch zu machen,
die eine Schadensabwehr oder zumindest eine Verringerung bewirken können.
Lassen sie diese unberücksichtigt, kann sich der Schadensersatzanspruch mindern oder sogar ganz entfallen.548
547 Die gerichtliche Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen die Gemeinschaft wird
nicht ohne Grund von vielen als Kompensation für die enge Auslegung der Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage angesehen, vgl.: Nicolaysen, Europarecht, Bd. I, § 13 II, Rn. 5;
Gündisch, Rechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft, S. 118; Säuberlich, Die außervertragliche Haftung im Gemeinschaftsrecht, S. 202. Kritisch im Hinblick auf die gezwungenermaßen vorhergehend hinzunehmende Schadenszufügung durch Ausschluss der
Nichtigkeitsklage: Allkemper, Der Rechtsschutz des einzelnen nach dem EG-Vertrag,
S. 129.
548 So auch: Held, Die Haftung der EG für die Verletzung von WTO-Recht, S. 157 f.
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III. Sekundärrechtsschutz gegen rechtswidrige und rechtmäßige
Rechtsetzungsakte der Europäischen Gemeinschaft nach
Art. 288 Abs. 2 EG
Die Schwierigkeiten, die einer Haftung für rechtmäßige Rechtsetzungsakte entgegenstehen, sind hinsichtlich der gemeinschaftlichen Haftung für rechtswidrige
Rechtsetzungsakte bereits seit langem – zumindest in der Rechtsprechung – überwunden.
1. Außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft für
rechtswidrige Rechtsetzungsakte
Seit dem Urteil in der Rs. Schöppenstedt hat der EuGH die Haftung der Europäischen Gemeinschaft für rechtswidrige Rechtsetzungsakte (sog. normatives Unrecht) und damit für rechtswidrig zugefügte Vermögensopfer anerkannt.549 In dieser Entscheidung entwickelte der Gerichtshof die Voraussetzungen, die im Vergleich zum Tatbestand für administratives Unrecht erfüllt sein müssen, damit die
Gemeinschaft auch für legislatives Unrecht haftet. Die Haftungsvoraussetzungen
für administratives Unrecht sind zuvor in der Entscheidung Lütticke dahingehend
umschrieben worden, dass die Haftung der Gemeinschaft nach Art. 215 Abs. 2
EWG a. F. das Vorliegen eines Schadens voraussetze, der im kausalen Zusammenhang mit dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane stehe und dem ein rechtswidriges Verhalten zugrunde liege.550
Das Urteil in der Rs. Schöppenstedt knüpft an die Rechtsprechung im Fall Lütticke an551 und entgegen vielfach vorgebrachten anfänglichen Bedenken kommt es
mittlerweile auch im Bereich der Haftung für rechtswidrige Rechtsetzungsakte
nicht mehr auf ein Verschulden des Organs der Gemeinschaft für die Auslösung
der Haftung an.552 Der Europäische Gerichtshof führt zu den Haftungsvoraussetzungen für normatives Unrecht jedoch noch über die Lütticke-Kriterien hinaus
weiter an, dass die Haftung für einen rechtswidrigen Rechtsetzungsakt nur durch
eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des
Einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden könne.
Die sog. Schöppenstedt-Formel der »hinreichend qualifizierten Verletzung« gab
Anlass für lebhafte Diskussionen um ihre inhaltliche Auslegung und Reichweite,
549 EuGH, Urteil v. 2.12.1971, Rs. 5/71, Schöppenstedt, Slg. 1971, S. 975 ff.; EuGH, Urteil
v. 19.5.1992, verb. Rs. C-104/89 u. C-37/90, Mulder, Slg. 1992, S. I-3061 ff.; Czaja, Die
außervertragliche Haftung der EG für ihre Organe, S. 17.
550 EuGH, Urteil v. 28.4.1971, Rs. 4/69, Lütticke, Slg. 1971, S. 325 ff.
551 EuGH, Urteil v. 2.12.1971, Rs. 5/71, Schöppenstedt, Slg. 1971, S. 975, 984 f. Rn. 11.
552 Kritisch insoweit noch: Gilsdorf/Oliver, in: v.d.Groeben/Thiesing/Ehlermann, Art. 215,
Rn. 43 ff.
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References
Zusammenfassung
Die Studie begründet, weshalb die Haftung der Europäischen Gemeinschaft für rechtmäßige Rechtsetzungsakte keinen Verstoß gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darstellt. Im Gegenteil: Diese Haftung für Sonderopfer ist gemeinschaftsrechtskonform und liefert zugleich einen Beitrag zur grundrechtlichen Anerkennung der Entschädigungspflicht für eigentumsentziehende oder -entwertende Maßnahmen. Mittels einer detaillierten rechtsvergleichenden Untersuchung zur Entschädigungspflicht bei Eigentumsentzugsmaßnahmen und zur gemeinschaftsrechtlichen Grundlage der europäischen Sonderopferhaftung stellt die Bearbeitung einen alternativen Ansatzpunkt für die Sonderopferhaftung bereit und liefert einen neuen Diskussionspunkt zu einer aktuellen Rechtsprechung.