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liche Anrufbarkeit zunächst noch hinter den gegenwärtig geltenden Gemeinschaftsgrundrechten, die der EuGH anerkannt hat, zurückbleibt. Dennoch erscheint die Bezugnahme auf die Grundrechte Charta von Interesse, weil sie auf
höchster Ebene der Ausdruck eines demokratisch zustande gekommenen politischen Konsenses darüber ist, was aktuell als Katalog der von der Gemeinschaftsrechtsordnung garantierten Grundrechte gelten kann.488 Die Auswirkung der
Charta kann in politischer Selbstbindung und Selbstverpflichtung der Organe der
Gemeinschaft zum Ausdruck kommen und bis zu einer mittelbaren Rechtsquelleneigenschaft reichen, die darin besteht, dass der EuGH die Charta als Interpretationshilfe bei der Ermittlung der gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten heranzieht.489 Mangels Aufnahme der Charta neben die anderen in
Art. 6 Abs. 2 EU genannten Grundrechtsquellen ist der EuGH daran jedoch nicht
verbindlich gehalten.490
Unabhängig von der fehlenden Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte Charta
schweigt sie sich im Übrigen über Rechtsschutzmöglichkeiten aus. Ein Äquivalent zur deutschen Verfassungsbeschwerde ist nicht vorgesehen und der Bürger
hat keine Möglichkeit, Rechtsschutz unmittelbar vor dem EuG oder EuGH zu erlangen.491 Auch insofern käme der anvisierten Haftungserweiterung – trotz rechtlicher Unverbindlichkeit der Charta – die Funktion einer Grundrechtseingriffshaftung zu. Die Haftungserweiterung kann insofern auch durch Art. 47 Abs. 1 Eu-
GRCh untermauert werden, wonach jedermann das Recht gewährt wird, einen
wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht im Falle der Verletzung der durch das
Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten einlegen zu können.
Als Fazit ist die Untersuchung hinsichtlich des Eigentumsschutzes in der Grundrechte Charta unter Zugrundlegung der Ausstrahlungswirkung auf die Rechtsprechung des EuGH und die Selbstbindung der Organe der Gemeinschaft fortzuführen.
3. Schutzbereich des Art 17 Abs. 1 S. 1 EuGRCh
Insgesamt orientiert sich die Normierung der Eigentumsgarantie in der Grundrechte Charta sehr an der entsprechenden Gewährleistung der EMRK. So wird
auch der Eigentumsbegriff der EuGRCh im völkerrechtlichen Sinne weit ausgelegt. Klassischerweise eingeschlossen sind davon die Rechte an beweglichen und
unbeweglichen Sachen sowie sämtliche wohlerworbenen vermögenswerten
488 GA Mischo, Schlussanträge v. 20.9.2001, verb. Rs. C-20/00 u. C-64/00, Booker Aquaculture Ltd., Slg. I-2003, S. 7411, 7438, Rn. 126.
489 Fischer/Köck/Karollus, Europarecht, S. 452 f., Rn. 908 f.; Pache, EuR 2001, S. 475, 486;
Calliess, EuZW 2001, S. 261, 267.
490 Calliess, EuZW 2001, S. 261, 267; so auch: Schröder, JZ 2002, S. 849, 850.
491 Calliess, EuZW 2001, S. 261, 267; Magiera, DÖV 2000, S. 1017, 1024.
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Rechte. Zu den Details sei an dieser Stelle auf die entsprechenden Passagen im
Bereich der Eigentumsgarantie der EMRK verwiesen.492 Bloße Gewinnerwartungen und Chancen werden auch von Art. 17 nicht erfasst.493 Das Eigentumsrecht
des Abs. 1 S. 1 ist nach Art eines Anspruchs formuliert, während Art. 1, 1. ZP
EMRK nur ein Recht auf Achtung des Eigentums festlegt. Es wäre aber verfehlt,
Art. 17 EuGRCh eine höhere Schutzintensität zukommen zu lassen. Art. 17 ist
ebenso wie Art. 1, 1. ZP EMRK als Abwehrrecht ausgestaltet und setzt Respektierungs- und Schutzpflichten für die Union und Gemeinschaft fest.494
4. Schrankenregelung
Eine Besonderheit der Grundrechtecharta ist, dass bis auf wenige Ausnahmen auf
die Formulierung von Schrankenregelungen in den einzelnen Grundrechten verzichtet wurde. Stattdessen gibt es eine generalklauselartige Regelung in Art. 52
Abs. 1 EuGRCh. Eine der Ausnahmen stellt Art. 17 dar, der eine eigene, spezifische Schrankenregelung in Abs. 1 S. 2 und 3 enthält. Zusammengefasst muss die
Enteignung im öffentlichen Interesse liegen, gesetzlich vorgesehen sein sowie gegen rechtzeitige und angemessene Entschädigung erfolgen.495 Damit normiert
Art. 17 die Entschädigungspflicht, die in der EMRK als eine dem Grundrecht inhärente Pflicht dargestellt wurde und verzichtet gleichzeitig auf den Verweis auf
die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts. Die Auslegung der Schrankenregelung wird unter Rückgriff auf die für die EMRK entwickelten Grundsätze vorgenommen. Insofern ist auch hier auf die entsprechenden Passagen zu verweisen.
Der Begriff »Enteignung« in Abs. 1 S. 2 erfasst zunächst die formelle Eigentumsentziehung, schließt aber ebenfalls die de facto Enteignungen mit ein,496 womit
auch diese der Entschädigungspflicht unterfallen.
Anders dagegen ist die Rechtslage für Nutzungsregelungen ausgestaltet. Nutzungsregelungen im Sinne des Abs. 1 S. 3 sind auf ihre Allgemeinwohlverträglichkeit hin zu untersuchen. Die Entschädigungspflicht besteht diesbezüglich
nicht.497
492 Siehe dazu oben: Erster Teil, II, 3. Vgl. auch noch: Depenheuer, in: Europäische Grundrechte-Charta, Art. 17, Rn. 22 ff.
493 Depenheuer, in: Europäische Grundrechte-Charta, Art. 17, Rn. 22; Rengeling/Szczekalla,
Grundrechte in der Europäischen Union, S. 634, Rn. 809.
494 Bernsdorff, in: Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17,
Rn. 18.
495 Depenheuer, in: Europäische Grundrechte-Charta, Art. 17, Rn. 70 f.
496 Bernsdorff, in: Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17,
Rn. 19 f.; Depenheuer, in: Europäische Grundrechte-Charta, Art. 17, Rn. 61 ff.; Rengeling/
Szczekalla, Grundrechte in der Europäischen Union, S. 641, Rn. 820; Heselhaus, in: Handbuch der Europäischen Grundrechte, § 32, Rn. 68.
497 Bernsdorff, in: Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17,
Rn. 21; Depenheuer, in: Europäische Grundrechte-Charta, Art. 17, Rn. 58 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Studie begründet, weshalb die Haftung der Europäischen Gemeinschaft für rechtmäßige Rechtsetzungsakte keinen Verstoß gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darstellt. Im Gegenteil: Diese Haftung für Sonderopfer ist gemeinschaftsrechtskonform und liefert zugleich einen Beitrag zur grundrechtlichen Anerkennung der Entschädigungspflicht für eigentumsentziehende oder -entwertende Maßnahmen. Mittels einer detaillierten rechtsvergleichenden Untersuchung zur Entschädigungspflicht bei Eigentumsentzugsmaßnahmen und zur gemeinschaftsrechtlichen Grundlage der europäischen Sonderopferhaftung stellt die Bearbeitung einen alternativen Ansatzpunkt für die Sonderopferhaftung bereit und liefert einen neuen Diskussionspunkt zu einer aktuellen Rechtsprechung.