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3. Entscheidung in der Rechtssache Hauer
Die Sache betraf das Verbot der Neuanpflanzungen von Weinreben. Die Entscheidung des Landes Rheinland-Pfalz wurde im Laufe des deutschen Widerspruchverfahrens durch eine EWG-Verordnung bestätigt, welche den Anbau einer speziellen Weinsorte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gänzlich untersagte. Im
weiteren Verlauf des Verfahrens wurde dem EuGH u.a. die Frage vorgelegt, ob die
europäische Verordnung mit dem Eigentumsrecht auf Gemeinschaftsebene im
Einklang stehe. Der Gerichtshof stellte diesbezüglich erst einmal fest, dass das
»Eigentumsrecht in der Gemeinschaftsordnung gemäß den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gewährleistet (ist), die sich auch im Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention widerspiegeln«216. Problematisch bei dem Verweis auf die EMRK ist, dass infolge des fehlenden Beitritts der EU zur EMRK der EuGH die in der EMRK verbürgten Rechte nicht unmittelbar anwenden kann. Die Konvention kann insoweit nur im Rahmen der allgemeinen Rechtsgrundsätze Beachtung finden.217
Nach der Erörterung des Wortlauts von Art. 1, 1. ZP EMRK wendet sich der Gerichtshof der Ausgestaltung des Eigentumsrechts auf Gemeinschaftsebene zu.
Der Gerichtshof hebt insbesondere hervor, dass der sozialen Funktion des Eigentums besondere Beachtung geschenkt werden müsse. Er verweist dazu rechtsvergleichend auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Deutschland, Italien und
Irland.218 Insbesondere weist der EuGH darauf hin, dass in allen Weinbauländern
der Gemeinschaft zwingende, wenn auch ungleich strenge Vorschriften zur Regelung des Weinanbaus bestehen. Hieraus zieht der Gerichtshof die Konsequenz,
dass das zeitweilige Verbot der Neuanpflanzung dem Grundsatz nach auch im
Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsschutz nicht beanstandet
werden kann.219 Die Feststellung lässt das Gericht indes nicht genügen, sondern
stellt darauf ab, ob der Regelungsgehalt der Verordnung »tatsächlich dem allgemeinen Wohl dienenden Zielen der Gemeinschaft« entsprach und ob es »einen im
Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff
in die Vorrechte des Eigentümers darstellt, der das Eigentumsrecht in seinem Wesensgehalt antastet«220. Der Gerichtshof prüft die Verordnung unter diesen Leitfäden und nimmt dabei ausdrücklich Bezug zum gemeinschaftsrechtlichen Ziel
der strukturellen Verbesserung des Weinsektors. Im Ergebnis kommt der Gerichtshof dazu, dass das temporäre Weinanbauverbot durch die Ziele der Gemein-
216 EuGH, Urteil v. 13.12.1979, Rs. 44/79, Hauer, Slg. 1979, S. 3727, 3745, Rn. 17.
217 Bleckmann, EuGRZ 1981, S. 257, 271 f.
218 EuGH, Urteil v. 13.12.1979, Rs. 44/79, Hauer, Slg. 1979, S. 3727, 3746, Rn. 20.
219 EuGH, Urteil v. 13.12.1979, Rs. 44/79, Hauer, Slg. 1979, S. 3727, 3747, Rn. 22.
220 EuGH, Urteil v. 13.12.1979, Rs. 44/79, Hauer, Slg. 1979, S. 3727, 3747, Rn. 23; später
bestätigt: EuGH, Urteil v. 10.1.1992, Rs. 177/90, Kühn, Slg. 1992, S. I-35, 63 f., Rn. 16;
EuGH, Urteil v. 15.4.1997, Rs. 22/94, Irish Farmers Association, Slg. 1997, S. I-1809,
1839 f., Rn. 27.
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schaft gerechtfertigt sei und den Wesensgehalt des Eigentumsrechts nicht berühre.
Die Entscheidung der Rs. Hauer hat den Grundstein des grundrechtlichen Eigentumsschutzes im Gemeinschaftsrecht gelegt. In ihr wurden fundamentale Voraussetzungen für die Gewährleistung und die Einschränkbarkeit des Eigentumsrechts
dargestellt.221 Letztlich ungeklärt bleibt zumindest im Tenor die Frage der Entschädigung für Eigentumsentziehungen, wenngleich dies sicherlich zum Teil
auch darauf zurückzuführen ist, dass der Gerichtshof in der Sache eine Nutzungsbeschränkung angenommen hat. Zentrale Bedeutung erfahren der Vergleich der
nationalen Verfassungsordnungen und der Verweis auf die EMRK. Es ist davon
auszugehen, dass bis heute offene Fragen auch in Zukunft aus der Analyse der
mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen gelöst werden.222 Deshalb soll, der Übersichtlichkeit halber in einem gesonderten Prüfungspunkt, ein umfassender
Rechtsvergleich aus den Verfassungen der Mitgliedstaaten zur Frage der Enteignung und Entschädigung vorgenommen werden. Im Folgenden wird aber zunächst näher auf das Eigentumsrecht eingegangen, wie es bis jetzt ausgeformt
wurde.
4. Schutzbereich des gemeinschaftlichen Grundrechts auf Eigentum
Auch wenn der EuGH in seiner Rechtsprechungspraxis zur Eigentumsgarantie
ausdrücklich Bezug auf die entsprechende Gewährleistung der EMRK nimmt, so
kann dies nicht bedeuten, dass der Eigentumsbegriff des Gemeinschaftsrechts inhaltsgleich ist mit dem des Art. 1, 1. ZP EMRK. Die Unterschiedlichkeit liegt
letztlich in der Priorität der wirtschaftlichen Funktion des europäischen Eigentums begründet, die sich in der Zielsetzung der Europäischen Union in Art. 2 EG
ausdrückt. Aus der impliziten Forderung der Hebung des Lebensstandards ergibt
sich auch die Pflicht der Gemeinschaft, das Eigentumsrecht zu schützen.223 Da der
Gerichtshof nur anlässlich eines konkreten Rechtsstreits die Konturen des Eigentumsrechts weiter bestimmt, die Urteilsdichte indes nicht besonders hoch ist,
kann dem Eigentumsschutz keine präzise Umrissenheit zugesprochen werden.224
221 Sehr skeptisch: Leisner, in: FS Carl Heymanns Verlag, S. 395, 400 f., der insbesondere
den Hinweis auf die »gemeinsamen Verfassungstraditionen« mangels fassbarer gemeinsamer Eigentumstraditionen als »leere Worte« ansieht.
222 Colinet, in: GS Sasse, Bd. II, S. 739, 751 f.
223 Riegel, DVBl 1977, S. 749.
224 So auch: Schilling, EuZW 1991, S. 310, 311.
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References
Zusammenfassung
Die Studie begründet, weshalb die Haftung der Europäischen Gemeinschaft für rechtmäßige Rechtsetzungsakte keinen Verstoß gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darstellt. Im Gegenteil: Diese Haftung für Sonderopfer ist gemeinschaftsrechtskonform und liefert zugleich einen Beitrag zur grundrechtlichen Anerkennung der Entschädigungspflicht für eigentumsentziehende oder -entwertende Maßnahmen. Mittels einer detaillierten rechtsvergleichenden Untersuchung zur Entschädigungspflicht bei Eigentumsentzugsmaßnahmen und zur gemeinschaftsrechtlichen Grundlage der europäischen Sonderopferhaftung stellt die Bearbeitung einen alternativen Ansatzpunkt für die Sonderopferhaftung bereit und liefert einen neuen Diskussionspunkt zu einer aktuellen Rechtsprechung.