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b) Rechtfertigung von Nutzungsbeschränkungen
Nutzungsbeschränkende Eigentumsregelungen folgen im Wesentlichen denselben Rechtfertigungsvoraussetzungen wie Enteignungen. Die Begriffe »Öffentliches Interesse« und »Allgemeininteresse« werden synonym verstanden.195 Insofern kann auf die Ausführungen zum »Öffentlichen Interesse« verwiesen werden.
Schwerpunkt der Prüfung ist auch hier die Verhältnismäßigkeit, nach der ein gerechtes Gleichgewicht zwischen dem Allgemeininteresse und dem Eigentümerinteresse gefunden werden muss. Ebenso wie bei Enteignungen billigt der Gerichtshof den Mitgliedstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum zu, der von
den Konventionsorganen lediglich auf seine offensichtlich unvernünftige Grundlage hin überprüft wird.196 Eine Entschädigungspflicht für Nutzungsbeschränkungen wird von der Mehrheit der Richter des EGMR abgelehnt.197
6. Zusammenfassung der Eigentumsgewährleistung nach Art. 1, 1. ZP EMRK
Die dezentrale Stellung des Eigentumsrechts in der EMRK im 1. ZP zieht keine
verringerte Bedeutung nach sich. Der Eigentumsbegriff wird weit im Sinne allgemeinen völkerrechtlichen Verständnisses verstanden und stellt in seiner Ausgestaltung einen Minimalstandard eigentumsrechtlicher Gewährleistungen dar.198
Erfasst wird klassischer Weise das Sacheigentum aber auch Eigentumsrechte an
privatrechtlichen Forderungen und Anteilen, Geistigem Eigentum, am Goodwill,
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb etc. Der Begriff der Eigentumsentziehung teilt sich auf in die Bereiche der Individualenteignung und der
Nationalisierung unter Ausschluss der Konfiskationen. Insbesondere wichtig ist,
dass auch die de facto Enteignung vom Entzugsbegriff erfasst wird. Nutzungsbeschränkungen drücken die soziale Verpflichtung des Eigentums an sich aus und
stehen im Abgrenzungsverhältnis zu jeglicher Entzugsform, zum einen durch die
Schwere der Belastung, zum anderen im Hinblick auf das Entschädigungserfordernis, welches gerade nicht durch den Normtext zum Ausdruck kommt, sondern
über den Verhältnismäßigkeits- und Lastengleichheitsgrundsatz als dem Eigentumsrecht inhärent Berücksichtigung findet. Die Zulässigkeit von Eigentumseingriffen wird von den Konventionsorganen im Rahmen eines den Mitgliedstaaten
zugebilligten weiten Ermessensspielraums überprüft. In diesen weiten zugestanden Ermessensbereich fällt auch die Festsetzung der Entschädigungshöhe, die
wie die Entschädigung selbst, keinen Eingang in die Textfassung gefunden hat.
195 Gelinsky, Der Schutz des Eigentums, S. 172; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, S. 369, Rn. 21.
196 Gelinsky, Der Schutz des Eigentums, S. 175 ff. mit weitergehender detaillierter Fallanalyse.
197 Zur Gegenauffassung der Richter Bindschedler-Robert; Russo; Foighel siehe das Sondervotum: EGMR, Urteil v. 29.11.1991, Rs. Pine Valley Developments, Ser. A 222.
198 Offermann-Clas, Eigentum in den Europäischen Gemeinschaften, S. 124.
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Prinzipiell erfolgt der Entschädigung in der Zielsetzung eines gerechten Interessenausgleichs, der es zum Teil rechtfertigen kann, dass Globalenteignungen mit
unterhalb des objektiven Wertes liegenden Summen entschädigt werden können,
wohingegen gerade bei Individualenteignungen die Vermeidung übermäßiger
Einzellasten im Sinne eines gegenüber der Gemeinschaft erbrachten »Sonderopfers« durch entsprechende Entschädigungszahlungen zu berücksichtigen sind.
Denn der gerechte Ausgleich zwischen Individual- und Allgemeininteressen ist
nicht gegeben, wenn dem Einzelnen eine besondere und außergewöhnliche Last
auferlegt wird, die über das hinausgeht, was dem Einzelnen an Opfern gewöhnlicherweise zugemutet werden kann. Der Gedanke der Lastengleichheit kommt
dadurch zum Ausdruck. Dasselbe gilt für andere unzumutbare Eingriffe in das Eigentumsrecht, die nicht zu einer Enteignung führen.
III. Das Eigentumsrecht im Gemeinschaftsrecht
Die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und über die Europäische Union enthalten weder einen geschriebenen Grundrechtskatalog noch
eine spezifische Eigentumsklausel.
1. Artikel 295 EG als eigentumsrelevante Regelung des Gemeinschaftsrechts
Auf der Suche nach geeigneten Vorschriften im Gemeinschaftsrecht, insbesondere im EG Vertrag, kommt zunächst die Vorschrift des Art. 295 EG (ex-Art. 222
EG) in Betracht. Diese könnte als Quelle zur Ableitung eines gemeinschaftlichen
Eigentumsrechts herangezogen werden. Nach Art. 295 EG lässt der EG Vertrag
»die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt«. Aus
dieser allgemeinen und schrankenlosen Formulierung könnte insofern ein allgemeines Eigentumsgrundrecht der Gemeinschaft abgeleitet werden. Lange Zeit
war es unklar, welche Auslegung dem Begriff der »Eigentumsordnung« zukommen soll. Verfolgt die Vorschrift das Ziel, die innerstaatlichen Eigentumsrechte
zu garantieren und die Gemeinschaftsorgane daran zu binden, so erübrigte sich
ein spezifisch gemeinschaftsrechtlicher Eigentumsschutz, da über Art. 295 die
nationale Eigentumsgarantie in der Gemeinschaft zum Tragen kommt und Wirkung entfaltet. Diese Ansicht würde dazu führen, dass Art. 295 EG nationales Eigentum vor Eingriffen durch die Europäische Gemeinschaft schützt, mit der Konsequenz, dass die Gemeinschaftsorgane an die mitgliedstaatlichen Eigentumsrechte gebunden wären.199 Insoweit dürfte erst gar kein eigenes Eigentumsrecht
auf Gemeinschaftsebene entwickelt werden.200
199 Rupp, NJW 1976, S. 993, 994; Bleckmann, EuGRZ 1981, S. 257, 266; vgl. auch: v. Bar,
RIW/AWD 1977, S. 94 f.
200 Thiel, JuS 1991, S. 274.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Studie begründet, weshalb die Haftung der Europäischen Gemeinschaft für rechtmäßige Rechtsetzungsakte keinen Verstoß gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darstellt. Im Gegenteil: Diese Haftung für Sonderopfer ist gemeinschaftsrechtskonform und liefert zugleich einen Beitrag zur grundrechtlichen Anerkennung der Entschädigungspflicht für eigentumsentziehende oder -entwertende Maßnahmen. Mittels einer detaillierten rechtsvergleichenden Untersuchung zur Entschädigungspflicht bei Eigentumsentzugsmaßnahmen und zur gemeinschaftsrechtlichen Grundlage der europäischen Sonderopferhaftung stellt die Bearbeitung einen alternativen Ansatzpunkt für die Sonderopferhaftung bereit und liefert einen neuen Diskussionspunkt zu einer aktuellen Rechtsprechung.