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C. Vermeidung von Entscheidungsdivergenzen im Einzelfall
Aus der Perspektive der nationalen Gerichte sollen drei Verhältnisse unterschieden
werden, in denen widersprüchliche Entscheidungen im konkreten Anwendungsfall
zu vermeiden sind: Das Verhältnis zur Kommission, zu den nationalen Behörden
und zu anderen Zivilgerichten innerhalb der Gemeinschaft. Bevor die einzelnen
Verhältnisse betrachtet werden, ist zunächst auf die allgemeine Zielsetzung einzugehen, die die jeweiligen Akteure bei der Anwendung der Art. 81 und 82 EG verfolgen, da sich hieraus erste Schlüsse für deren Verhältnis zu einander ziehen lassen.
I. Ausgangsfall
In der Sache Masterfoods378 hatte sich der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit der Behandlung des gleichen Ausgangsfalls durch die Kommission und nationale Zivilgerichte zu befassen. In dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war der irische Supreme Court in zweiter Instanz zur Entscheidung
eines Rechtsmittels gegen ein vorangegangenes Urteil eines High Courts berufen.
Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils war ein Zivilrechtsstreit zwischen den
Unternehmen HB (später: Van den Bergh Foods379) und Masterfoods, die als Konkurrenten industriell gefertigtes Speiseeis auf dem irischen Markt vertrieben. Kernfrage des Ausgangsrechtsstreits war die Zulässigkeit von Ausschließlichkeitsklauseln, die HB mit zahlreichen Wiederverkäufern von Speiseeis vereinbart hatte. Darin
war vereinbart, dass HB Kühltruhen kostenlos oder gegen einen geringen Mietzins
zur Verfügung stellte, während diese Kühltruhen im Gegenzug allein für die Aufbewahrung von HB-Speiseeis verwendet werden sollten. Da die Wiederverkäufer zumeist nicht über ausreichende Platzverhältnisse verfügten, um weitere Kühltruhen
aufzustellen, hätte bei Einhaltung der Ausschließlichkeitsklausel der Verkauf von
Speiseeis anderer Anbieter unterbleiben müssen. Mit dieser Situation wollten sich
Masterfoods und auf deren Zureden auch zahlreiche Händler nicht zufrieden geben.
In der Folge begannen zahlreiche Händler mit dem Verkauf von Masterfoods-
Eisprodukten aus den durch HB zur Verfügung gestellten Kühltruhen.
Um sich Sicherheit zu verschaffen, erhob zunächst Masterfoods Klage vor dem
erwähnten High Court auf Feststellung, dass die Ausschließlichkeitsvereinbarungen
gegen Art. 85 und 86 EGV (heute Art. 81 und 82 EG) verstießen. HB erhob ihrerseits Klage vor dem High Court und begehrte, es Masterfoods zu untersagen, die
beteiligten Händler zur Verletzung ihrer Verpflichtungen aus der Ausschließlich-
378 EuGH, Urteil vom 14.12.2000, Rs. C-344/98 – Masterfoods/HB, Slg. 2000, S. I-11412.
379 Zur Vereinfachung wird im Folgenden durchgehend die Bezeichnung „HB“ verwendet.
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keitsbindung gegenüber HB zu veranlassen. Der High Court entschied den Rechtsstreit zugunsten der HB.
Gegen das Urteil des High Court legte Masterfoods das erwähnte Rechtsmittel
beim Supreme Court ein. Parallel zu dem Rechtsmittelverfahren legte Masterfoods
wenig später zusätzlich Beschwerde bei der Kommission ein. Während das Verfahren vor dem Supreme Court noch anhängig war, kam es zu einer förmlichen Entscheidung der Kommission. Darin stellte diese einen Verstoß gegen die Art. 81 und
82 EG durch HB fest. Damit standen sich zwei widersprüchliche Entscheidungen,
das Urteil des High Court und die spätere Entscheidung der Kommission, gegen-
über. HB, mit der Entscheidung der Kommission unzufrieden, erhob dagegen Nichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 4 EG beim EuG. Der Supreme Court leitete daraufhin das Vorlageverfahren ein380.
II. Zielsetzung von Kommission, nationalen Kartellbehörden und Zivilgerichten bei
der Anwendung der Art. 81 und 82 EG
Kommission und nationale Kartellbehörden einerseits und nationale Zivilgerichte
andererseits verfolgen bei der Anwendung der Art. 81 und 82 EG eine grundsätzlich
verschiedene Zielsetzung. Aufgabe von Kommission und nationalen Kartellbehörden ist es, die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im Gemeinschaftsinteresse zu
gewährleisten381. Den Zivilgerichten obliegt es hingegen, die Rechte Einzelner zu
schützen, die diesen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Wirkung der Art. 81
und 82 EG zuteil werden382. Auf der einen Seite steht die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln insbesondere durch Untersagungsentscheidungen und Bußgeldverfügungen. Auf der anderen Seite wird über zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz-
Unterlassungs-, Beseitigungs- oder vertragliche Erfüllungsansprüche) entschieden.
Dieser Ausgangspunkt wird zwar in gewisser Hinsicht relativiert durch den Umstand, dass schon die Verleihung subjektiver Rechte der Vollzugseffektuierung des
Gemeinschaftsrechts dient383. Damit liegt auch die Geltendmachung dieser Rechte
auf dem Zivilrechtswege im Gemeinschaftsinteresse384. Es versteht sich weiterhin
von selbst, dass Zivilgerichte auch im Rahmen der privatrechtlichen Kartellrechts-
380 Vgl. zum Ganzen S. O´Keefe, E.L.Rev. 26 (2001), S. 301 ff.; S. Preece, E.C.L.R. 2001, S.
281 (284 f.).
381 A. Schaub/R. Dohms, WuW 1999, S. 1055 (1069); vgl. weiterführend S. Germont/O. Andresen, in: Amato/Ehlermann, EC Competition Law – a Critical Assessment, S. 675 ff.
382 K. Metzlaff, EWS 1994, S. 373 (373); K. L. Ritter, in: Immenga/Mestmäcker, EG-
Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Bd. 2, VO 17, Vorbem. A, Rn. 33 m.w.N.
383 Vgl. dazu D. Classen, VerwArch 88 (1997), S. 645; P. Craig, Oxford Journal of Legal Studies 12 (1992), S. 453; T. von Danwitz, DÖV 1996, S. 481 (484); J. Masing, Die Mobilisierung des Bürgers für die Durchsetzung des Rechts, S. 55 ff.; J. H. H. Weiler, Yale L.J. 100
(1991), S. 2403 (2413 f.).
384 Vgl. A. P. Komninos, CML Rev. 2007, S. 1387 (1397); E.-J. Mestmäcker, EBOR 2000, S.
401 (403).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Der Erlass der EG-Verordnung 1/2003 hat einen Systemwechsel im Bereich des europäischen Kartellverfahrens bewirkt und den Weg für eine verstärkte private Kartellrechtsdurchsetzung geebnet. Auf der politischen Agenda der Europäischen Kommission hat die Stärkung des private enforcement weiterhin höchste Priorität. Die ersten spektakulären kartellrechtlichen Schadensersatzprozesse und die Entstehung eines kartellprivatrechtlichen Klagegewerbes in Europa markieren den Anfang einer nachhaltigen Entwicklung.
Durch die mit der Einbeziehung der Zivilgerichte verbundene Dezentralisierung des Kartellrechtsvollzugs entsteht auch das vermehrte Bedürfnis, eine einheitliche Rechtsanwendung durch die beteiligten Akteure sicherzustellen.
Das vorliegende Werk untersucht die gemeinschaftsrechtlichen Mechanismen, die der Sicherung einer einheitlichen Anwendungspraxis zwischen den Zivilgerichtsbarkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten und der Vermeidung von Entscheidungswidersprüchen zwischen den am Kartellrechtsvollzug beteiligten Akteuren im konkreten Anwendungsfall dienen.
Der Autor ist als Rechtsanwalt im Bereich des Kartellrechts in einer Sozietät in Stuttgart tätig.