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und die Nutzung des Dritten ist von Gesetzes wegen, gegebenenfalls gegen Zahlung
einer Vergütung, gestattet.
II. Unkörperliche Verwertung
Bei der Verwertung in unkörperlicher Form steht dem Urheber gemäß § 15 Abs. 2
UrhG das ausschließliche Verwertungsrecht zu, sein Werk in unkörperlicher Form
wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Im Umkehrschluss bedeutet
dies, dass die unkörperliche Verwertung die nichtöffentlichen Werkwiedergaben als
urheberrechtsirrelevant von der Ausschließlichkeit ausnimmt.292
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe des Urhebers umfasst gemäß § 15 Abs. 2
S. 2 UrhG insbesondere das Vortrags-, das Aufführungs- und das Vorführungsrecht
nach § 19 UrhG, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG,
das Senderecht nach § 20 UrhG, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger nach § 21 UrhG und letztlich das Recht der Wiedergabe von Funksendungen
und von öffentlicher Zugänglichmachung, geregelt in § 22 UrhG. Die unkörperliche
Verwertung ist kurz gefasst jede Wiedergabe des Werkes, die nicht mit einer körperlichen Festlegung einhergeht.
B) Bedeutung der Öffentlichkeit
I. Überblick über die Bedeutung der Öffentlichkeit im Rahmen urheberrechtlicher
Fallgestaltungen
Auf das Entstehen des Urheberrechts an dem Werk selbst hat die Öffentlichkeit keinen Einfluss. Das Urheberrecht entsteht ex lege zusammen mit dem Werk, so dass
es für die Schutzfähigkeit unerheblich ist, ob und wann das Werk mit der Öffentlichkeit in Berührung kommt. Die Öffentlichkeit ist aber entscheidendes Kriterium,
wenn es um die Frage der urheberrechtlichen Relevanz der Verwertung von Werken
sowie um die Bestimmung von Inhalt und Umfang des Urheberschutzes geht.
292 Die urheberrechtliche Irrelevanz der privaten Wiedergabe eines an sich geschützten Werkes
beginnt erst, nachdem der Berechtigte das Werk aus seiner Geheimsphäre in die Öffentlichkeit entlassen hat, vgl. § 12 UrhG. Vgl. zum Begriff und zur Bedeutung der Öffentlichkeit die
nachfolgenden Ausführungen unter B).
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References
Zusammenfassung
In Bildung und Wissenschaft ist der Einsatz vielfältiger Medien, insbesondere auch unter Rückgriff auf modernste Techniken, unentbehrlich. In diesen Bereichen treffen die widerstreitenden Interessen von Nutzern und Rechteinhabern vor allem unter fiskalischen Gesichtspunkten in sensiblem Maße aufeinander. Dem Gesetzgeber obliegt es, mittels der urheberrechtlichen Schranken zwischen ihnen eine ausgewogene Balance zu schaffen. Die Autorin zeigt auf der Basis einer eingehenden Interessenanalyse unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur die geltende Rechtslage auf, würdigt sie kritisch und entwickelt Reformansätze, besonders auch im Hinblick auf das urheberrechtliche Öffentlichkeitsverständnis.