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rung urheberrechtlicher Schranken zur Anwendung gelangen und sollte bei der hiesigen Untersuchung im Auge bleiben.
V. Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG
Auch der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. GG liefert
Vorgaben für den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der urheberrechtlichen Schranken. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet insbesondere die gleiche Behandlung von
wesentlich Gleichem.124 Für seine Anwendung muss demgemäß ein Bezugspunkt
gefunden werden, der dabei als gemeinsamer Oberbegriff des Vergleichbaren bestimmt wird. Die Anwendbarkeit des Gleichheitsgrundsatzes in der urheberrechtlichen Sphäre ist vor diesem Hintergrund in mehrere Richtungen denkbar.
1. Bezugspunkt Eigentum
Als ein entsprechender Bezugspunkt kann das Eigentum als solches angesehen werden. Hinsichtlich der urheberrechtlichen Schranken ist jedenfalls eine Ungleichbehandlung zwischen Sacheigentum und geistigem Eigentum zu verzeichnen, müssen
die Urheber als geistige Eigentümer doch Einschnitte in ihre Ausschließlichkeitsrechte im Rahmen der urheberrechtlichen Schranken hinnehmen, die bei Lieferanten
von Sachen oder Dienstleistungen undenkbar sind. Das BVerfG hat hierzu, speziell
zur Vorschrift des § 52 Abs. 1 S. 3 UrhG, Stellung insofern genommen, als dass die
tatsächlichen Verschiedenheiten beider Eigentumserscheinungsformen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würden.125 Wörtlich führte das BVerfG zur
Begründung aus:
„Bei der Lieferung von Sachen und der Erbringung von Dienstleistungen ist die unmittelbare
Zuordnung von Gebendem und Nehmendem schon durch den Lebensvorgang vorgegeben. Eine Pflicht zur unentgeltlichen Leistungserbringung wäre in der Sache ein unmittelbarer Zugriff
des Staates auf das Eigentum Privater und zielte somit auf die vollständige und teilweise Entziehung einer bereits vorhandenen Rechtsposition. Sie wäre daher nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG zulässig.“
In der Literatur werden dessen ungeachtet dennoch, gegebenenfalls als „Aufruf zum
Umdenken“, entsprechende Vergleiche vorgenommen und einer kritischen Beurteilung unterzogen. Teilweise wird dieses Thema im Zusammenhang mit der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit der Allgemeinheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1
GG angesprochen. Namentlich wird von Berger angeführt, dass unter Rückgriff auf
die Informationsfreiheit noch niemand ernsthaft die Ordnung des Sacheigentums
124 BVerfG, Beschluss v. 09.08.1978 – 2 BvR 831/76, BVerfGE 49, S. 148, 165.
125 BVerfG, Beschluss v. 11.10.1988 – 1 BvR 743/86, BVerfGE 79, S. 29, 41 = ZUM 1989, S.
190, 193 = GRUR 1989, S. 193, 196 – Vollzugsanstalten, wobei das BVerfG nicht explizit
auf Art. 3 GG eingeht, sondern die Beurteilung allein anhand von Art. 14 GG vornimmt.
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derart infrage gestellt hätte, dass beispielsweise ein Kunde in einem Buchhandel unter Hinweis auf seine Informationsfreiheit ohne Bezahlung ein bestimmtes Buch
mitzunehmen beabsichtigen würde.126 Auch Nordemann nimmt stark kritische Vergleiche bezüglich einiger Beschränkungen in die urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte vor.127 Trotz der vorgenannten Entscheidung des BVerfG sollte daher
unter Berücksichtigung der in der Literatur vorgebrachten Ansätze im Einzelfall ein
Vergleich entsprechend einer Probe, ob die betreffenden Einschränkungen des geistigen Eigentums im Ergebnis noch vertretbar erscheinen, vorgenommen werden.
2. Bezugspunkt Rechteinhaber spezifisch ausgerichteter Werke
Zum anderen muss der Gleichheitsgrundsatz auch zwischen den einzelnen Rechteinhabern beachtet werden.128 Für die hiesige Untersuchungsthematik weist diese
Richtung des Gleichheitsgrundsatzes vor allem Relevanz hinsichtlich der im UrhG
teilweise auftretenden Ungleichbehandlung zwischen Werken für den Schulgebrauch, speziell für andere Bildungseinrichtungen sowie rein wissenschaftlich ausgerichteten Werken auf. All diese Werke haben einen eher streng begrenzten Adressatenkreis zu verzeichnen, was als Ansatz des Bezugspunktes dient. Die Gefahr einer Verletzung des Gleichheitsgebotes ist aufgrund der teilweisen Ungleichbehandlung zumindest in Betracht zu ziehen und eine nähere Untersuchung dahingehend,
ob die Ungleichbehandlungen durch hinreichend gewichtige Gründe tatsächlich gerechtfertigt sind, scheint angebracht.129
126 Berger, in: ZUM 2004, S. 257, 264.
127 Nordemann, in: Fromm/Nordemann, UrhG, § 52, Rn. 7 a.E. Im Einzelnen, 5. Kapitel, B, III,
2 c) aa) aaa), S. 177 f.
128 Vgl. im Einzelnen: Fechner, Geistiges Eigentum und Verfassung, S. 228.
129 Dies ist nach st. Rspr. Voraussetzung dafür, dass der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne Verletzung des Gleichheitsgebots anders behandelt, vgl. nur BVerfG, Urteil v. 28.04.1999 – 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97,
BVerfGE 100, S. 138, 174; vgl. auch: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 3, Rn. 14.
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References
Zusammenfassung
In Bildung und Wissenschaft ist der Einsatz vielfältiger Medien, insbesondere auch unter Rückgriff auf modernste Techniken, unentbehrlich. In diesen Bereichen treffen die widerstreitenden Interessen von Nutzern und Rechteinhabern vor allem unter fiskalischen Gesichtspunkten in sensiblem Maße aufeinander. Dem Gesetzgeber obliegt es, mittels der urheberrechtlichen Schranken zwischen ihnen eine ausgewogene Balance zu schaffen. Die Autorin zeigt auf der Basis einer eingehenden Interessenanalyse unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur die geltende Rechtslage auf, würdigt sie kritisch und entwickelt Reformansätze, besonders auch im Hinblick auf das urheberrechtliche Öffentlichkeitsverständnis.