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3. Einforderung der restlichen Bareinlagen
Dem gerichtlichen Abwickler steht es zu, die Ansprüche der SARL auf Zahlung
der restlichen Bareinlagen833 gegen die Gesellschafter geltend zu machen.834
Diese Lösung fußt darauf, dass die SARL entmachtet ist (Art. L. 641-9 Code de
commerce) und deren Organe keinerlei Funktionen mehr wahrnehmen können.
Daher verbleibt allein der gerichtliche Abwickler, um die restlichen Bareinlagen
einzufordern.
Fraglich ist aber, ob der gerichtliche Abwickler auch die Zahlung noch nicht
fälliger Ansprüche der SARL auf Erbringung der restlichen Bareinlagen verlangen kann.
Eine Ansicht835 bejaht dies, da die Eröffnung des gerichtlichen Abwicklungsverfahren auch zur Fälligstellung von Forderungen der SARL führe (Art. L. 643-
1 Abs. 1 Code de commerce). Dies müsse folglich auch für die Ansprüche der
SARL auf Einforderung der Bareinlagen gelten.
Die Gegenansicht836 verneint hingegen die Befugnis des Verwalters, da
Art. L. 643-1 Abs. 1 Code de commerce lediglich die Fälligstellung von Forderungen Dritter gegen die SARL bewirke. Vorliegend handle es sich indes um eine
Forderung der SARL gegen einen Gesellschafter, so dass die Vorschrift nicht
anwendbar sei.837 Allein die Gesellschafterversammlung könne die Fälligkeit der
Einlageforderungen der SARL herbeiführen.838 Dieser Ansicht nach kann der
Verwalter die noch nicht fälligen Einlagenansprüche der SARL nicht geltend
machen.
§ 3 Maßgebliche Aufgaben des Geschäftsführers
Die Aufgaben des Verwalters und des gerichtlichen Abwicklers stehen im Spannungsverhältnis zu den entsprechenden Aufgaben des Geschäftsführers.
833 Zur Herabsetzung des Mindestnennkapitals einer SARL im französischen Recht, Meyer/
Ludwig, GmbHR 2005, 346.
834 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 634, Fußnote 48;vgl. die parallele
Befugnis des Verwalters in der Beobachtungsphase: 3. Kapitel § 2 I 2 i; Cass. Com.,
9.5.1995, Rev. sociétés 1995. 753, Urteilsbesprechung Jeantin; Bull. Joly, 1995. 775,
Urteilsbesprechung Calendini; 26.5.1999; D. 2000, S.C. 1997, Urteilsbesprechung Honorat.
835 Paris, 16.1.1992; RJDA 1992, Nr. 869; Rennes, 17.1.2001, Bull. Joly 2001, 163, Urteilsbesprechung Legrand.
836 Art. L. 643-1 Abs. 1 Satz 1 Code de commerce besagt, dass das Urteil, durch welches die
gerichtliche Abwicklung eröffnet wird, die Fälligkeit der noch nicht fälligen Forderungen
zur Folge hat (»Le jugement qui ouvre ou pronoce la liquidation judiciaire rend exigible
les créances non échues.«).
837 Vgl. Calendini, Urteilsbesprechung, Bull. Joly, 1995. 775.
838 Versailles, 3.4.1997, D. Affaires 1997, 1084; Bull. Joly 1997, 861, Urteilsbesprechung
Dom.
168
Im Rahmen des Erhaltungs-, des Sanierungsverfahrens und der gerichtlichen
Abwicklung839 behält der Geschäftsführer seine Organstellung bei.
I. Stellung des Geschäftsführers im Erhaltungsverfahren
Im Rahmen des Erhaltungsverfahrens einer SARL leitet grundsätzlich der Geschäftsführer die Geschäfte der SARL (Art. L. 622-1 (I) Code de commerce).840
Im Rahmen der Beobachtungsphase des Erhaltungsverfahrens steht dabei das Interesse an einer Fortführung bzw. an der Rettung des Unternehmens im Vordergrund, so dass dem Geschäftsführer als operativem Leiter (»chef d’entreprise«)
der SARL in bonis841 eine maßgebliche Rolle zukommt. Dieser soll im Erhaltungsverfahren sowohl für die wirtschaftliche als auch für die rechtliche Leitung
der SARL zuständig bleiben.842 Zu trennen ist daher zwischen der wirtschaftlichen und der rechtlichen Organisation der Gesellschaft.843 Die wirtschaftlichen
Aufgaben des Geschäftsführers sind mit der Verfahrenseröffnung von besonderer
Bedeutung, da das Unternehmensinteresse gegenüber den übrigen Interessen in
der Beobachtungsphase Vorrang genießt.844
Das Insolvenzgericht entscheidet über die Reichweite der Befugnisse des Verwalters. Es entzieht dabei dem Geschäftsführer regelmäßig gewisse Befugnisse,
um sie dem Verwalter zuzuweisen. Der Geschäftsführer kann folglich seine
Befugnisse aus der jeweiligen Verwaltungsform des Verwalters ableiten, für die
sich das Insolvenzgericht entschieden hat.845 Dem Geschäftsführer verbleiben
mithin all diejenigen Befugnisse, die weder das Gericht noch das Gesetz dem Verwalter überträgt (Art. L. 622-3 Abs. 1 Code de commerce).846 Diesbezüglich ist
auch von der frei bestimmbaren Entmachtung (»dessaisissement à la carte«) des
Geschäftsführers die Rede.847
839 Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform 2005 verlor der Geschäftsführer mit
Eröffnung der gerichtlichen Abwicklung seine Organstellung; vgl. nunmehr Art. L. 641-
9 (II) Code de commerce
840 Jazottes, Rev. proc. coll., 2005, S. 358 f.; Roussel-Galle, JCP (E), 2006, S. 1679, 1684;
Le Corre, Droit et pratique des procédures collectives, S. 497; Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 156; Caviglioli/Léguevaques, PA, 2006, Nr. 35, S. 22, 25; Jeantin/
Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 216.
841 Le Cannu, Droit des sociétés, S. 773, Rn. 1253; Cozian/Viandier/Deboissy, Droit des soci-
étés, S. 423.
842 Roussel-Galle, Réforme du droit des entreprises en difficulté, S. 108; Chaput, JCP (G),
2005, S. 2097, 2102.
843 Ripert, Aspects juridiques du capitalisme moderne, S. 102, Rn. 46.
844 Prat, S. 24 f., Rn. 21.
845 Soinne, Traité des procédures collectives, Rn. 1286, S. 961.
846 Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 216; Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 281 f.; Derrida/Godé/Sortais, Redressement et liquidation judiciaires des entreprises, S. 248, Rn. 373.
847 Vgl. 3. Kapitel § 2 I 1.
169
Neben der Untersuchung der Befugnisse des Geschäftsführers sind auch seine
neue Rolle sowie die Bedingungen darzustellen, unter denen er seine Aufgaben
nunmehr wahrnehmen wird. Dadurch soll ein umfassendes Bild der Aufgaben des
Geschäftsführers vermittelt werden.
1. Anstellungsvertrag
Besteht zwischen dem Geschäftsführer und der SARL ein Anstellungsvertrag,
was in der französischen Rechtspraxis zwar selten vorkommt, jedoch zulässig
ist,848 so wird dieser durch die Verfahrenseröffnung nicht beendet. Folglich verfügt der Geschäftsführer auch nach Verfahrenseröffnung über die Vorteile des Anstellungsvertrages. Dieser wird selbst dann aufrechterhalten, wenn die gesellschaftsrechtliche Tätigkeit des Geschäftsführers in Folge seiner Abberufung beendet wird.849 Denn vorliegend finden die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsund des Gesellschaftsrechts auch nach Verfahrenseröffnung Anwendung.850 Der
Anstellungsvertrag kann jedoch nach den allgemeinen Vorschriften gekündigt
werden.
2. Vergütung im Erhaltungsverfahren
Die Vergütung des Geschäftsführers im Sanierungsverfahren wird in Art. L. 631-
11 Code de commerce geregelt. Auf das Erhaltungsverfahren findet diese Vorschrift indes keine Anwendung, so dass die Vergütung des Geschäftsführers im
Rahmen des Erhaltungsverfahrens unverändert bleibt.851
3. Gesellschaftsrechtliche Abberufung
Der Geschäftsführer behält auch während der Beobachtungsphase seine Organstellung bei und übt weiterhin die damit verbundenen Funktionen aus.852 Die Ab-
848 Cozian/Viandier/Deboissy, Droit des sociétés, S. 421; Merle/Fauchon, Sociétés commerciales, S. 211f; Lemeunier, SARL, S. 202.
849 Daigre, 1996, Encyclopédie Dalloz, S. 26, Rn. 206; Derrida/Godé/Sortais, Redressement
et liquidation judiciaires des entreprises, S. 79, Rn. 245.
850 Calendini, S. 314.
851 Le Corre, Droit et pratique des procédures collectives, S. 682; Roussel-Galle, Réforme du
droit des entreprises en difficulté, S. 108; ders. JCP (E) 2006, S. 1679, 1684; Vallansan,
Difficultés des entreprises, S. 243.
852 Cass. Com. 10.5.1960, Bull. Civ. III, Nr. 166, RTD com. 1961, 147, Urteilsbesprechung
Houin; Cass. So,. 13.5.1965, Bull. Civ. IV, Nr. 387, RTD com. 1965, 898; Ripert/Roblot/
Delebecque/Germain, Traité de droit commercial, Band 2, S. 1010, Rn. 3036.
170
berufung des Geschäftsführers richtet sich nach dem Gesellschaftsrecht,853 so
dass ihn die Gesellschafter abberufen können. Hierfür steht ihnen die Abberufung
aus wichtigem Grund (»révocation pour juste motif«) zur Verfügung. Erfolgt eine
Abberufung ohne Begründung (Art. L. 223-25 Abs. 1 Satz 1 Code de commerce),
so haben ihm die Gesellschafter eine finanzielle Entschädigung zu gewähren
(Art. L. 223-25 Abs. 1 Satz 2 Code de commerce).854
4. Insolvenzgerichtlich veranlasste Ersetzung, Verbot der Veräußerung der
Geschäftsanteile bzw. der Stimmrechtsausübung
Schließlich kann das Insolvenzgericht die Verabschiedung eines Erhaltungsplans
von der Ersetzung des Geschäftsführers abhängig machen (Art. L. 626-4 Abs. 1
Code de commerce).855 Die ursprünglich für das Sanierungsverfahren entwickelte
gerichtliche Absetzung des Geschäftsführers findet auch im Erhaltungsverfahren
Anwendung, obwohl sich die SARL außerhalb der Zahlungsunfähigkeit freiwillig
für die Eröffnung des Erhaltungsverfahrens entschieden hat.856 Dies ist jedoch
darauf zurückzuführen, dass das Erhaltungsverfahren auf die Reorganisation der
SARL ausgelegt ist, welche regelmäßig auch die Ersetzung des Geschäftsführers
erfordert.857 Das Insolvenzgericht kann diese Maßnahme ausschließlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft (»ministère public«) durchführen.858 Demgegenüber
stand dieses Antragsrecht bis zum Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform 2005
daneben auch dem Verwalter zu und das Gericht konnte die Ersetzung des Geschäftsführers überdies von Amts wegen durchführen. 859
Entscheidet das Insolvenzgericht, den Erhaltungsplan nur zu verabschieden,
wenn der Geschäftsführer ersetzt wird, so haben die Gesellschafter über dessen
Abberufung und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu befinden. Die
Abberufung erfolgt damit anhand von gesellschaftsrechtlichen Regeln, so dass
853 Cass. Com., 7.2.1995, Bull. Civ. IV, Nr. 40; D. 1995, inf. Rap. 75; B.R.D.A. 1995, Nr. 4,
S. 4; Quot. Jur. vom 16.3.1995, S. 3; Bull. Joly 1995, S. 419, Urteilsbesprechung Le Cannu;
Defrénois 1995, S. 698, Urteilsbesprechung Hovasse.
854 Cozian/Viandier/Deboissy, Droit des sociétés, S. 419; Merle/Fauchon, Sociétés commerciales, S. 215; Ripert/Roblot/Germain, Droit commercial, Les sociétés commerciales,
S. 200; Lesguiller, SARL, Le gérant, S. 25 ff.; vgl. Jedoch zur Haftung des Geschäftsführers nach der Insolvenzrechtsreform 2005, Legros, Jurisclasseur, Droit des sociétés, 2006,
S. 10 ff.; Meyer/Gros, GmbHR 2006, 1032 ff.; 1091 ff.
855 Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 314; Cerati-Gauthier, Revue des soci-
étés, 2006, Nr. 2, S. 305, 313.
856 Le Corre, Droit et pratiques des procédures collectives, S. 734; Caviglioli/Léguevaques,
PA, 2006, Nr. 35, S. 22, 27; Lucas/Lécuyer, La réforme des procédures collectives, S. 191 f.
857 Vallansan, Difficultés des entreprises, S. 195.
858 Cerati-Gauthier, Revue des sociétés, 2006, Nr. 2, S. 305, 313.
859 Saint-Alary-Houin, Droit des entreprises en difficulté, S. 503.
171
die Gesellschafter die entsprechenden Beschlüsse zu fassen haben.860 Damit entscheiden letztlich die Gesellschafter der SARL über die Abberufung der
Geschäftsführer.861 Damit wirkt sich das Insolvenzrecht nicht direkt auf die Organisationsverfassung der SARL aus.
Entscheiden sich die Gesellschafter jedoch gegen die Abberufung des
Geschäftsführers, so wird das Insolvenzgericht regelmäßig den Erhaltungsplan
ablehnen862 und die gerichtliche Abwicklung der SARL anordnen. Das Insolvenzgericht hat seine Entscheidung, den Erhaltungsplan von der Ersetzung des
Geschäftsführers abhängig zu machen, damit zu begründen, dass dies für die
Durchführung des Erhaltungsplans erforderlich ist. Durch diese Maßnahme soll
der Geschäftsführer nicht für Fehler in der Geschäftsführung oder für gewisse
Unregelmäßigkeiten sanktioniert werden. Es soll vielmehr vermieden werden,
dass der Erhaltungsplan an der Präsenz des Geschäftsführers scheitert.863
Auch wenn bei dieser Maßnahme die gesellschaftsrechtlichen Instrumentarien
nicht durch das Insolvenzrecht verdrängt werden, steht dem Insolvenzgericht
gleichwohl ein wirksames Druckmittel zur Verfügung.864 Dieses Druckmittel
wird wiederum durch das Interesse der SARL an einer erfolgreichen Sanierung
gerechtfertigt.865
Die formellen Voraussetzungen dieser Maßnahme, wie insbesondere die Anhörung des Betriebsrats, sind in den Art. 127 bis 130 der Verordnung Nr. 2005-1677
vom 28. Dezember 2005 geregelt.866
Bei dieser Maßnahme handelt es sich um ein scharfes Schwert des Insolvenzgerichts, das von einem Autor als eine gefährliche Waffe des Gerichts zur Neutralisierung des Gesellschaftsrechts bezeichnet wurde.867
Die gerichtliche Ersetzung des Geschäftsführers hat Ausnahmecharakter868
und ist in der Praxis sehr selten geblieben.869 Diese setzt nämlich voraus, dass
geeignete Personen zur Verfügung stehen, welche die Geschäftsführung anstelle
der bisherigen Geschäftsführer übernehmen können. In Krisensituationen erweist
es sich aber regelmäßig als besonderes schwierig, neue Geschäftsführer zu finden. Hinzu kommt, dass in kleinen und mittleren Unternehmen der Geschäftsführer gewöhnlich die technischen und finanziellen Aufgaben alleine wahrnimmt, so
dass die Suche nach einem geeigneten Nachfolger umso schwerer fällt.870 Die
860 Le Corre, Droit et pratique des procédures collectives, S. 735; Martin-Serf, PA, 2002, Nr. 7,
S. 31, 33.
861 Lucas/Lécuyer, La réforme des procédures collectives, S. 195; Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 235.
862 Daigre, Rép. Sociétés Dalloz, 1996, S. 29, Rn. 239.
863 Soinne, Traité des procédures collectives, S. 1121 f., Rn. 1491, 1494.
864 Daigre, Rép. Sociétés Dalloz, 1996, S. 29, Rn. 239.
865 Martin-Serf, PA, 2002, Nr. 7, S. 31, 33.
866 Le Corre, Droit et pratique des procédures collectives, S. 735.
867 Martin-Serf, PA, 2002, Nr. 7, S. 31, 38.
868 Deharveng, PA, 2007, Nr. 119, S. 39, 42.
869 Roussel-Galle, JCP (E), 2006, S. 1679, 1685.
870 Martin-Serf, PA, 2002, Nr. 7, S. 31, 33 f.
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Regierung hat sich dafür ausgesprochen, die gerichtliche Befugnis zur Ersetzung
des Geschäftsführers abzuschaffen.871
Neben der Ersetzung des Geschäftsführers kann das Gericht auch im Erhaltungsverfahren ein Veräußerungsverbot der Geschäftsanteile des Geschäftsführers anordnen bzw. sein Stimmrecht auf einen gerichtlichen Vertreter übertragen
(Art. L. 626-4 Abs. 2 Code de commerce).872 Dadurch soll dessen Einfluss auf die
SARL eingeschränkt werden.873 In der Literatur wird vereinzelt kritisiert, dass
diese einschränkenden Maßnahmen zu Lasten des Gesellschafter-Geschäftsführers auch im Rahmen des Erhaltungsverfahrens Anwendung finden, obwohl die
SARL nicht zahlungsunfähig sei.874 Die Regierung hat erklärt, dass dieses Veräu-
ßerungsverbot ebenfalls aufzuheben sei. Sowohl die Befugnis den Geschäftsführer zu ersetzen, als auch das Veräußerungsverbot hielten Geschäftsführer regelmäßig davon ab, die Eröffnung des Erhaltungsverfahrens zu beantragen. Ziel der
Regierung sei es jedoch, das Erhaltungsverfahren für Geschäftsführer noch
attraktiver zu gestalten.875
II. Stellung des Geschäftsführers im Sanierungsverfahren
Die Stellung des Geschäftsführers im Sanierungsverfahren entspricht weitgehend
dessen Stellung im Erhaltungsverfahren. Sie hängt im Sanierungsverfahren ähnlich wie im Erhaltungsverfahren davon ab, ob das Insolvenzgericht den Beistand
oder die Ersetzung des Schuldners durch den Verwalter anordnet. Gleichwohl reduzieren sich manche Befugnisse des Geschäftsführers im Sanierungsverfahren
im Vergleich zum Erhaltungsverfahren. Dies ist insbesondere auf die Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen, die im Rahmen des Sanierungsverfahrens bereits
eingetreten ist.876
1. Vergütung
Im Gegensatz zum Erhaltungsverfahren setzt der Insolvenzrichter die Höhe der
Vergütung des Geschäftsführers fest, soweit dieser während der Beobachtungsphase seine Funktionen fortführt (Art. L. 631-11 Abs. 1 Code de commerce).877
Zuvor hat er jedoch den Verwalter und die Gläubigervertreter anzuhören. Die Ent-
871 Fombeur, PA, 2008, Nr. 31, S. 3,5.
872 Vallansan, Difficultés des entreprises, S. 195; Jacquemont, Droit des entreprises en difficulté, S. 314; Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 231 ff.
873 Le Corre, Droit et pratique des procédures collectives, S. 736.
874 Cerati-Gauthier, Revue des sociétés, 2006, Nr. 2, S. 305, 312.
875 Fombeur, PA, 2008, Nr. 31, S. 3,5.
876 Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté, S. 223.
877 Vallansan, Entreprises en difficulté, S. 243; Jeantin/Le Cannu, Entreprises en difficulté,
S. 225.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Deutschland und Frankreich stehen exemplarisch für eine bis heute sehr unterschiedliche Verfahrenspraxis im Insolvenzrecht. Ungleich gehandhabt wird insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführer und Insolvenzverwalter.
Die Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH bzw. einer Société à responsabilité limitée (SARL) richten sich grundsätzlich allein nach dem Gesellschaftsrecht. Dies ändert sich jedoch spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dann findet das deutsche bzw. das im Jahre 2005 novellierte französische Insolvenzrecht auf den Geschäftsführer Anwendung und der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter tritt in das Leben der GmbH bzw. SARL ein. Auf dieser Schnittstelle von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht kommt es damit sowohl im Regelinsolvenzverfahren bzw. in der Eigenverwaltung im deutschen Recht als auch im Erhaltungs- bzw. Sanierungsverfahren im französischen Recht zu einem Nebeneinander des gesellschaftsrechtlichen und des insolvenzrechtlichen Organs.
Dieses Nebeneinander macht eine Aufgabenverteilung notwendig, die jedoch in keinem der beiden Länder explizit geregelt ist. Auf Grundlage der dogmatischen Lösungsansätze werden die wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters und des Geschäftsführers einer GmbH bzw. SARL definiert und rechtsvergleichend untersucht.