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Auch diese Voraussetzungen werden durch die italienischen Regelungen eingehalten. So ermöglicht die nun verlängerte Dauer der Ausstellung von certificati verdi
über einen Zeitraum von 15 Jahren die erforderliche Investitionssicherheit, gleichzeitig sorgt der angesichts der nur geringfügig abweichenden technologiespezifischen Koeffizienten bestehende Wettbewerb zwischen den unterschiedlichen Technologien für den erforderlichen Konkurrenzdruck. Dieser wird durch die Ausnahme
der kostenintensiven Fotovoltaik und die alternativen Einspeisevergütungen für
Kleinanlagen noch verstärkt. Die im internationalen Vergleich hohen Zertifikatepreise spiegeln lediglich die aufgrund der widrigen Rahmenbedingungen in den Bereichen Genehmigungsverfahren und Netzzugang entstehenden höheren Transaktionskosten wider und führen daher auch bislang nicht zu unangemessenen Mitnahmeeffekten. Insoweit gelten die bereits im Rahmen der Beihilfenprüfung der Ein-
Einspeisevergütungssysteme dargelegten Gründe.1278
4. Zwischenergebnis
Das italienische quotengestützte Zertifikatesystem zur Förderung von Strom aus
erneuerbaren Energiequellen ist aufgrund des zwingenden Erfordernisses des Umweltschutzes gerechtfertigt.
IV. Ergebnis
Die italienischen Regelungen betreffend das quotengestützte Zertifikatemodell sind
mit den Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr vereinbar. Sie
erfüllen zwar den Tatbestand des Art. 28 EG, sind jedoch durch den ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund des „Umweltschutzes“ gerechtfertigt. Dieser ist auch auf
diskriminierende Regelungen anwendbar. Allerdings ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dann ein strenger Maßstab anzulegen, der vorliegend jedoch
erfüllt ist.
D. Vereinbarkeit mit Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Art. 10 Abs. 2 EG
Während die Vorschriften des italienischen Rechts, die als tatbestandliche Beihilfen
im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG einzustufen sind, an dortiger Stelle bereits hinsichtlich ihrer wettbewerbsverfälschenden Wirkung untersucht wurden, erfolgte eine
solche Analyse des nicht als Beihilfe klassifizierten quotengestützten Zertifikatesystems bislang nicht. Nur eine Beschränkung des Warenverkehrs wurde im Rahmen
des Art. 28 EG untersucht. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Maßnahmen im
1278 Siehe oben S. 239 ff.
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References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.