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prüfung der Maßnahmen eines Mitgliedstaats muss indessen aus europarechtlicher
Sicht unterbleiben.
III. Fazit
Zwar hat Italien einige Zwischenziele im Hinblick auf das Erreichen des Referenzwerts von 25 % entsprechend dem Anhang I der Richtlinie 2001/77/EG verfehlt.
Dem kann jedoch angesichts der Unbestimmtheit des Art. 3 Abs. 1 Richtlinie
2001/77/EG keine gemeinschaftswidrige Umsetzung entnommen werden. Dies gilt
auch, soweit Italien die Ziele insgesamt verfehlen sollte. Die Republik Italien hat
bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie 2001/77/EG, insbesondere durch die Einführung des quotengestützten Zertifikatemodells durch den Decreto Bersani Vorschriften zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen erlassen. Der allgemeinen Pflicht, Strom aus erneuerbaren Energiequellen in irgendeiner Weise zu
fördern, ist Italien daher bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie 2001/77/EG nachgekommen. Hinsichtlich der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/77/EG bestand insoweit kein weiterer Umsetzungsbedarf.
B. Vereinbarkeit mit dem Beihilfenrecht
Die italienischen Förderregelungen sind an den Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts zu messen. Nach einem allgemeinen Abschnitt (I) werden der Anwendungsbereich (II), der Tatbestand des Art. 87 EG (III), ggf. in Frage kommende
Ausnahmetatbestände (IV) sowie die Frage eines Verstoßes gegen Art. 88 EG (V)
untersucht, bevor abschließend die Ergebnisse zusammengefasst werden (VI).
I. Allgemeines
Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. g) EG hat die Gemeinschaft die Aufgabe, ein Regelungssystem zu schaffen, das einen unverfälschten Wettbewerb ermöglichen soll. Während die Artt. 81 ff. EG den Wettbewerb vor Verfälschungen bewahren, die durch
Unternehmen bewirkt werden, dienen die Beihilfenvorschriften der
Artt. 87 bis 89 EG dem Schutz des Wettbewerbs vor Verzerrungen, die von Seiten
der Mitgliedstaaten zugunsten einheimischer Unternehmen herbeigeführt werden.1085
Die Vorschrift des Art. 87 EG ist dabei als Verbot mit Genehmigungsvorbehalt
ausgestaltet. Während nach dessen Abs. 1 „staatliche oder aus staatlichen Mitteln
gewährte Beihilfen gleich welcher Art“ grundsätzlich als „mit dem gemeinsamen
Markt unvereinbar“ anzusehen sind, enthalten die Abs. 2 und 3 der Vorschrift Aus-
1085 Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. 3, Rn. 2.
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References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.