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Umrechnung in die Strompreiskomponente A3 auf die Stromverbraucher umgelegt
werden sollen.1060
VI. Keine Kumulierbarkeit
Art. 1 Abs. 152 Haushaltsgesetz 2008 schließt für alle Anlagen, die nach dem
31. Dezember 2008 in Betrieb genommen werden, jegliche Kumulierbarkeit mit
anderen nationalen, regionalen, lokalen oder europäischen Fördermitteln gleich
welcher Art kategorisch aus. Die Betreiber von Anlagen mit einer Leistung unter
den nach Art. 1 Abs. 145 Haushaltsgesetz 2008 aufgestellten Schwellen können
jedoch alternativ zwischen der Erteilung von certificati verdi und der Zuerkennung
der Einspeisetarife wählen. Ob eine solche Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt revidiert werden kann, wurde noch nicht festgelegt. Auch insoweit kommt den
noch zu ergehenden Ausführungsverordnungen erhebliche Bedeutung zu.
E. Das Vergütungssystem für solarthermische Anlagen
Durch eine Ministerverordnung des Wirtschaftsministeriums vom 11. April 20081061
wurde auf der Grundlage von Art. 7 D.lgs. 387/2003 ein weiteres Einspeisetarifsystem für solarthermische Anlagen zur Stromerzeugung eingeführt. Die technischen
Voraussetzungen für eine Förderung regelt Art. 2 DM 11/04/08. Die Regelung trat
zum 1. Mai 2008 in Kraft und sieht Einspeiseprämien vor, die auf eine Dauer von 25
Jahren konstant bleiben. Die Verordnung unterscheidet drei Kategorien von Anlagen: solche mit einem Integrationsanteil FINT1062 von bis zu 0,15, 0,15 bis 0,50 und
schließlich über 0,50. Die derzeit festgelegten Einspeiseprämien betragen für die
genannten Kategorien 0,28, 0,25 bzw. 0,22 Euro je kWh.1063 Sie gelten für alle Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen werden.1064 Danach
erfolgt eine jährliche Degression um 2%.1065 Als maximale Fördergrenze wurden
1.500.000 m2 Kollektorfläche festgelegt.1066 Allerdings haben auch noch alle Anlagen einen Anspruch auf die Förderung, die in den 14 Monaten nach Erreichen dieses
1060 Art. 1 Abs. 153 lit. b) Haushaltsgesetz 2008.
1061 Decreto ministeriale dell’11 aprile 2008, Criteri e modalità per incentivare la produzione di
energia elettrica da fonte solare mediante cicli termodinamici (Ministerverordnung vom 11.
April 2008, Bedingungen und Modalitäten zur Förderung der Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie mittels thermodynamischer Zyklen), G. U. n. 101 del 30 aprile 2008; im Folgenden: D. M. 11/04/08.
1062 Frazione di integrazione. Anteil der Nettostromerzeugung, der nicht auf die Sonnenenergie
zurückgeführt werden kann: FINT = 1- Ps/Pne.
1063 Art. 6 Abs. 2 D. M. 11/04/08.
1064 Art. 6 Abs. 1 D. M. 11/04/08.
1065 Art. 6 Abs. 3 D. M. 11/04/08.
1066 Art. 12 Abs. 1 D. M. 11/04/08.
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References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.