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men des Haushaltsgesetzes 2008 nur teilweise unmittelbar anwendbar sind. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich des Festpreissystems.
III. Einspeisetarife
Die Einspeisetarife werden als Komplettfestpreise über eine Dauer von 15 Jahren
gezahlt.1056 Zur Festlegung der Höhe der Einspeisetarife verweist Art. 1 Abs. 145
S. 1 Haushaltsgesetz 2008 auf Tabelle 3 im Anhang des Gesetzes. Dieser sind Einspeisetarife je kWh in Höhe von 30 Cent für Strom von Windkraftanlagen mit einer
Leistung von bis zu 200 kWp, 20 Cent für Geothermieanlagen, 34 Cent für Gezeitenkraftwerke, 22 Cent für Wasserkraftanlagen, biologisch abbaubare Abfälle und
bestimmte Biomasseanlagen sowie 18 Cent für bestimmte Biogasanlagen zu entnehmen. Hinsichtlich der Förderung von Fotovoltaikanlagen verweist die Tabelle
auf den D. M. 19/02/2007 sowie in Bezug auf bestimmte Biomasse und Biogasanlagen auf Art. 26 Abs. 4-bis Gesetz Nr. 222/07.1057
Die Einspeisetarife können alle drei Jahre durch eine Verordnung des Wirtschaftsministeriums geändert werden.1058 Hierbei soll das Ministerium die Angemessenheit der Vergütung zum Ziel der Förderung von Strom aus erneuerbaren
Energiequellen wahren. Eine Degression der Tarife ist bis jetzt nicht vorgesehen.
Erst nach Ablauf der 15 Jahre unterfällt der Strom den Regelungen über die Abnahme- und Vergütungspflichten nach Art. 13 D. lgs. 387/2003 und dem Beschluss
Nr. 280/07.1059
IV. Antragsverfahren
Die AEEG wurde durch Art. 1 Abs. 153 lit. a) Haushaltsgesetz 2008 damit beauftragt, die Einzelheiten hinsichtlich der Zuerkennung der Einspeisetarife zu regeln.
Der Erlass dieser Vorschriften steht noch aus.
V. Finanzierung der Einspeisevergütungen für Kleinanlagen
Die AEEG ist damit beauftragt, die Einzelheiten der Finanzierung der Einspeisevergütungen zu regeln. Der Erlass dieser Vorschriften steht noch aus. Fest steht aber,
dass ebenso wie im Falle des conto energia 2007 die entstehenden Kosten über die
1056 Art. 2 Abs. 145 S. 1 Haushaltsgesetz 2008.
1057 Siehe hierzu oben S. 205.
1058 Art. 2 Abs. 145 S. 3 Haushaltsgesetz 2008.
1059 Art. 2 Abs. 143 S. 2 Haushaltsgesetz 2008.
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References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.