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Italien verabschiedet. Gemäß Art. 26 Abs. 4-bis Gesetz Nr. 222/07 wird ein Einspeisetarifsystem für bestimmte Biomasse- und Biogasanlagen mit kurzen Rohstofflieferstrecken1050 mit einer Leistung von maximal 1 MWp eingeführt. Betreiber solcher
Anlagen können danach alternativ zur Ausstellung von certificati verdi eine Einspeisevergütung in Form eines Komplettfestpreises in Höhe von 30 Cent je kWh wählen. Der Einspeisetarif wird für eine Dauer von 15 Jahren gezahlt. Die Höhe der
Einspeisevergütung kann dabei alle drei Jahre durch eine Verordnung der Ministerien für Wirtschaft und Landwirtschaft geändert werden. Gesetzestechnisch erfolgt
die Neuregelung umständlich mittels der Einfügung der neuen Vorschrift des
Art. 1 Abs. 382-ter in das Haushaltsgesetz 2007.
II. Anwendungsbereich
Das Festpreissystem nach dem Haushaltsgesetz 2008 findet auf Strom aus allen
erneuerbaren Energiequellen nach der Definition des Art. 2 Abs. 1 lit. a) D. lgs.
387/2003 mit Ausnahme von Fotovoltaikstrom Anwendung. Allerdings können nur
Betreiber von Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung1051 von maximal
1 MW,1052 bei Windkraftanlagen von maximal 200 kW, die Einspeisevergütung in
Anspruch nehmen. Hervorzuheben ist, dass die Norm in Abweichung von den sonstigen gesetzlichen Regelungen nicht auf die maximale Leistung, sondern auf die
mittlere jährliche Nennleistung abstellt. Diese Abweichung von dem gewöhnlich
verwendeten Bezug auf die Maximalleistung dürfte in der Praxis zunächst zu Missverständnissen führen. Allerdings wäre eine Bezugnahme auf die Maximalleistung
insbesondere bei stark schwankenden Energiequellen wie der Wind- oder Wasserkraft weniger aussagekräftig als auf die mittlere jährliche Nennleistung.1053
Das Gesetz gilt für alle Anlagen, die ab dem 1. Januar 2008 nach der Ersterrichtung, einer Sanierung oder einer (Re-)Powering-Maßnahme in Betrieb genommen
werden,1054 sowie für den Anteil aus erneuerbaren Energiequellen im Fall eines
Hybridkraftwerks.1055
Das Wirtschaftsministerium wurde gemeinsam mit dem Umweltministerium mit
der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften von Art. 1 Abs. 143 bis 149 Haushaltsgesetz 2008 betraut. Der Erlass dieser Ausführungsverordnungen steht noch
aus. Diesen Ausführungsvorschriften kommt erhebliche Bedeutung zu, da die Nor-
1050 Betroffen von den Vergünstigungen ist nur Strom aus Biomasse und Biogas aus land- und
forstwirtschaftlicher Produktion oder Viehzucht, die nach den Regelungen der Art. 9 und 10
der Gesetzesverordnung Nr. 102 vom 27. Mai 2005 oder in einem Umkreis von maximal 70
km von der Anlage gewonnen wurden.
1051 Potenza nominale media annua.
1052 Art. 2 Abs. 145 S. 1 Haushaltsgesetz 2008.
1053 Vgl. hierzu schon oben S. 68.
1054 Art. 2 Abs. 143 S. 1 Haushaltsgesetz 2008.
1055 Art. 2 Abs. 143 S. 2 Haushaltsgesetz 2008.
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men des Haushaltsgesetzes 2008 nur teilweise unmittelbar anwendbar sind. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich des Festpreissystems.
III. Einspeisetarife
Die Einspeisetarife werden als Komplettfestpreise über eine Dauer von 15 Jahren
gezahlt.1056 Zur Festlegung der Höhe der Einspeisetarife verweist Art. 1 Abs. 145
S. 1 Haushaltsgesetz 2008 auf Tabelle 3 im Anhang des Gesetzes. Dieser sind Einspeisetarife je kWh in Höhe von 30 Cent für Strom von Windkraftanlagen mit einer
Leistung von bis zu 200 kWp, 20 Cent für Geothermieanlagen, 34 Cent für Gezeitenkraftwerke, 22 Cent für Wasserkraftanlagen, biologisch abbaubare Abfälle und
bestimmte Biomasseanlagen sowie 18 Cent für bestimmte Biogasanlagen zu entnehmen. Hinsichtlich der Förderung von Fotovoltaikanlagen verweist die Tabelle
auf den D. M. 19/02/2007 sowie in Bezug auf bestimmte Biomasse und Biogasanlagen auf Art. 26 Abs. 4-bis Gesetz Nr. 222/07.1057
Die Einspeisetarife können alle drei Jahre durch eine Verordnung des Wirtschaftsministeriums geändert werden.1058 Hierbei soll das Ministerium die Angemessenheit der Vergütung zum Ziel der Förderung von Strom aus erneuerbaren
Energiequellen wahren. Eine Degression der Tarife ist bis jetzt nicht vorgesehen.
Erst nach Ablauf der 15 Jahre unterfällt der Strom den Regelungen über die Abnahme- und Vergütungspflichten nach Art. 13 D. lgs. 387/2003 und dem Beschluss
Nr. 280/07.1059
IV. Antragsverfahren
Die AEEG wurde durch Art. 1 Abs. 153 lit. a) Haushaltsgesetz 2008 damit beauftragt, die Einzelheiten hinsichtlich der Zuerkennung der Einspeisetarife zu regeln.
Der Erlass dieser Vorschriften steht noch aus.
V. Finanzierung der Einspeisevergütungen für Kleinanlagen
Die AEEG ist damit beauftragt, die Einzelheiten der Finanzierung der Einspeisevergütungen zu regeln. Der Erlass dieser Vorschriften steht noch aus. Fest steht aber,
dass ebenso wie im Falle des conto energia 2007 die entstehenden Kosten über die
1056 Art. 2 Abs. 145 S. 1 Haushaltsgesetz 2008.
1057 Siehe hierzu oben S. 205.
1058 Art. 2 Abs. 145 S. 3 Haushaltsgesetz 2008.
1059 Art. 2 Abs. 143 S. 2 Haushaltsgesetz 2008.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.