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pflichten nach dem Beschluss Nr. 280/071039 – dem nach Art. 59.1 lit. b) des Testo
integrato der AEEG eingerichteten Konto für neue Anlagen zur Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energiequellen und mit diesen gleichgestellten1040 auferlegt. Zur Bestimmung der Höhe der Komponente A3 hat der GSE nach jeweils zum Trimesterende der AEEG und der CCSE die relevanten Daten mitzuteilen.1041
8. Fazit und erste Resultate
Durch den conto energia 2007 hat die Regierung wesentliche Defizite des conto
energia 2005 beseitigt. Insbesondere die Einführung der Differenzierung zwischen
freistehenden und integrierten Anlagen, die Ersetzung des Ex-ante-Verfahrens durch
die Ex-post-Zulassung, die Einbeziehung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, die wesentliche Erhöhung der Förderkapazitäten sowie die Einbeziehung von Anlagen mit einer Leistung von über 50 kWp sind hier zu nennen. Gering
erscheint jedoch angesichts der in den letzten Jahren im Bereich Fotovoltaik erreichten Kostenreduktion die Degression in Höhe von 2 % jährlich.
Bis zum 28. Juli 2008 wurden nach der neuen Verordnung 8.912 Anlagen mit einer Gesamtleistung von ca. 59,2 MWp in die Förderung aufgenommen. Bereits in
den Monaten November und Dezember 2007 hat sich die Zahl dabei nahezu verdoppelt.1042 Alle Anzeichen sprechen derzeit dafür, dass der conto energia 2007 die in
ihn gesetzten Erwartungen erfüllen kann.
D. Das Festpreissystem für Kleinanlagen nach dem Haushaltsgesetz 2008
Während bislang der conto energia gleichsam exotisch neben dem Hauptförderinstrument für Strom aus erneuerbaren Energiequellen, dem quotengestützten System
der certificati verdi, existierte, wurde durch Art. 1 Abs. 143 bis 145 Haushaltsgesetz
2008 nunmehr ein weiteres Einspeisevergütungssystem eingeführt, das für alle anderen erneuerbaren Energiequellen gelten soll, jedoch auf kleine Anlagen mit einer
Leistung von 1 MW beschränkt ist.1043
Im Folgenden werden die Entstehungsgeschichte (I), der Anwendungsbereich
(II), die Einspeisetarife (III), das Antragsverfahren (IV), die Finanzierung (V) und
das Verhältnis der Förderung zu den anderen Systemen (VI) erläutert.
1039 Siehe hierzu oben S. 125 ff.
1040 Siehe hierzu oben Fn. 628.
1041 Art. 12.4 Delibera 90/2007.
1042 Berlen, Il fotovoltaico raddoppia in Italia, verfügbar unter http://qualenergia.it/view.php?id=
507&contenuto=Articolo, S. 1.
1043 Für einen Kurzüberblick über das Festpreissystem nach dem Haushaltsgesetz 2008 siehe
Valentin, et 3/2008, 66.
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I. Entstehungsgeschichte
Am 11. Juni 2006 brachte Senator Ronchi den Gesetzesentwurf Nr. 786 in den Senat
ein, der eine Abkehr vom System der quotengestützten Zertifikate anvisierte und die
Einführung von garantierten Einspeisetarifen für Strom aus allen erneuerbaren Energieträgern und alle Anlagengrößen nach dem Vorbild des EEG beinhaltete.1044 Die
Einspeisetarife sollten einen erheblichen Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ermöglichen. Der Entwurf konnte sich indessen nicht durchsetzen und wurde letztmals am 21. November 2006 in den vereinigten Ausschüssen für
Industrie, Handel und Tourismus sowie für Landschaft, Umwelt und Naturgüter
ohne weiteres Ergebnis verhandelt.1045
Nach dem Scheitern dieses Entwurfs setzte das Wirtschaftsministerium jedoch einen Round Table ein, dem neben dem Minister Bersani insbesondere auch der Initiator des Entwurfs, Senator Ronchi, angehörte.1046 Dieser konnte seine Vorstellungen eines am deutschen EEG orientierten Einspeisevergütungssystems immerhin für
den Bereich der Kleinanlagen mit einer Leistung von bis zu 1 MW durchsetzen. So
wurden in das bereits im Senat in erster Lesung befindliche Gesetzgebungsverfahren
zur Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2008 umfangreiche Änderungsvorschläge eingebracht, die unter anderem die Einführung des Festpreissystems für Kleinanlagen beinhalteten.1047 Für Windkraftanlagen wurde die Schwelle in der zweiten
Lesung der Abgeordnetenkammer noch auf 200 kW abgesenkt, um Mitnahmeeffekte
zu vermeiden.
Ein Vorläufer des neuen Einspeisevergütungssystems war bereits die Regelung
des Art. 26 Abs. 4-bis Gesetz Nr. 222/071048. Mit diesem Gesetz zur Umwandlung
einer Gesetzesverordnung vom 1. Oktober 20071049 hat das italienische Parlament
Regelungen zu einer umfassenden Reform der Förderung von Biomassestrom in
1044 Disegno di legge N. 786 vom 11. Juli 2006, Norme per l’attuazione del protocollo di Kyoto
con lo sviluppo delle fonti rinnovabili, dell’efficienza, dell’innovazione del sistema energetico e della mobilità (Gesetzesentwurf Nr. 786 vom 11. Juli 2006, Regelungen zur Umsetzung
des Protokolls von Kyoto durch die Entwicklung der erneuerbaren Energien, der Effizienz,
der Erneuerung des Energiesystems und der Flexibilität).
1045 Protokoll der Sitzung des Ausschusses vom 21. November 2006, verfügbar unter
www.senato.it.
1046 Zu einem Überblick über die Entstehung siehe Ronchi, Qualenergia 5/2007, 27.
1047 Art. 30-bis bis 30-quinquies des Gesetzesentwurf AS 1817.
1048 Legge n. 222 del 29 novembre 2007, Conversione in legge, con modificazioni, del decretolegge n. 159 del 1 ottobre 2007, recante interventi urgenti in materia economico-finanziaria,
per lo sviluppo e l’equità sociale (Gesetz Nr. 222 vom 29. Novembre 2007, Gesetzliche Bestätigung der Gesetzesverordnung Nr. 159 vom 1. Oktober 2007 betreffend dringende Maßnahmen im wirtschaftlich-finanziellen Bereich für die Entwicklung und die soziale Gleichheit, mit Änderungen), G. U. n. 279 del 30 novembre 2007, Supplemento ordinario n. 249.
1049 Decreto-legge n. 159 del 1 ottobre 2007, recante interventi urgenti in materia economicofinanziaria, per lo sviluppo e l’equità sociale (Gesetzesverordnung Nr. 159 vom 1. Oktober
2007, betreffend dringende Maßnahmen im wirtschaftlich-finanziellen Bereich für die Entwicklung und die soziale Gleichheit), G. U. n. 229 del 2 ottobre 2007.
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Italien verabschiedet. Gemäß Art. 26 Abs. 4-bis Gesetz Nr. 222/07 wird ein Einspeisetarifsystem für bestimmte Biomasse- und Biogasanlagen mit kurzen Rohstofflieferstrecken1050 mit einer Leistung von maximal 1 MWp eingeführt. Betreiber solcher
Anlagen können danach alternativ zur Ausstellung von certificati verdi eine Einspeisevergütung in Form eines Komplettfestpreises in Höhe von 30 Cent je kWh wählen. Der Einspeisetarif wird für eine Dauer von 15 Jahren gezahlt. Die Höhe der
Einspeisevergütung kann dabei alle drei Jahre durch eine Verordnung der Ministerien für Wirtschaft und Landwirtschaft geändert werden. Gesetzestechnisch erfolgt
die Neuregelung umständlich mittels der Einfügung der neuen Vorschrift des
Art. 1 Abs. 382-ter in das Haushaltsgesetz 2007.
II. Anwendungsbereich
Das Festpreissystem nach dem Haushaltsgesetz 2008 findet auf Strom aus allen
erneuerbaren Energiequellen nach der Definition des Art. 2 Abs. 1 lit. a) D. lgs.
387/2003 mit Ausnahme von Fotovoltaikstrom Anwendung. Allerdings können nur
Betreiber von Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung1051 von maximal
1 MW,1052 bei Windkraftanlagen von maximal 200 kW, die Einspeisevergütung in
Anspruch nehmen. Hervorzuheben ist, dass die Norm in Abweichung von den sonstigen gesetzlichen Regelungen nicht auf die maximale Leistung, sondern auf die
mittlere jährliche Nennleistung abstellt. Diese Abweichung von dem gewöhnlich
verwendeten Bezug auf die Maximalleistung dürfte in der Praxis zunächst zu Missverständnissen führen. Allerdings wäre eine Bezugnahme auf die Maximalleistung
insbesondere bei stark schwankenden Energiequellen wie der Wind- oder Wasserkraft weniger aussagekräftig als auf die mittlere jährliche Nennleistung.1053
Das Gesetz gilt für alle Anlagen, die ab dem 1. Januar 2008 nach der Ersterrichtung, einer Sanierung oder einer (Re-)Powering-Maßnahme in Betrieb genommen
werden,1054 sowie für den Anteil aus erneuerbaren Energiequellen im Fall eines
Hybridkraftwerks.1055
Das Wirtschaftsministerium wurde gemeinsam mit dem Umweltministerium mit
der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften von Art. 1 Abs. 143 bis 149 Haushaltsgesetz 2008 betraut. Der Erlass dieser Ausführungsverordnungen steht noch
aus. Diesen Ausführungsvorschriften kommt erhebliche Bedeutung zu, da die Nor-
1050 Betroffen von den Vergünstigungen ist nur Strom aus Biomasse und Biogas aus land- und
forstwirtschaftlicher Produktion oder Viehzucht, die nach den Regelungen der Art. 9 und 10
der Gesetzesverordnung Nr. 102 vom 27. Mai 2005 oder in einem Umkreis von maximal 70
km von der Anlage gewonnen wurden.
1051 Potenza nominale media annua.
1052 Art. 2 Abs. 145 S. 1 Haushaltsgesetz 2008.
1053 Vgl. hierzu schon oben S. 68.
1054 Art. 2 Abs. 143 S. 1 Haushaltsgesetz 2008.
1055 Art. 2 Abs. 143 S. 2 Haushaltsgesetz 2008.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.