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Strommarktes geleistet. Die Stabilität der Förderung für einen Zeitraum von acht
Jahren hat die Nutzung von Windenergie und Biomasse zur Stromerzeugung rentabel und investitionssicher gemacht. Schließlich wurden durch den CIP 6/92 neue,
zukunftsfähige Investitionsmöglichkeiten im Energiesektor geschaffen.981
Die erfolgreiche Bilanz beruht indessen zu einem Großteil auf dem weiten Anwendungsbereich des CIP 6/92. Eine genauere Analyse der Zahlen bringt zutage,
dass der Anteil von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit 34 % gegenüber 66 % von Strom aus assimilierten Anlagen nur etwa ein
Drittel betrug. Beim produzierten Strom ist der Anteil von Strom aus erneuerbaren
Energiequellen gegenüber assimilierten Anlagen noch geringer. Ein weiterer Kritikpunkt am CIP 6/92 ist, dass die Kosten der Förderung für Anlagen aus erneuerbaren
Energiequellen, die für den Zeitraum von 1992 bis 2012 auf 13 Milliarden Euro
beziffert werden, im Vorfeld der Regelung nicht bekannt gemacht wurden. Dass die
Verbraucher, die diese letztendlich zu tragen haben, hiervon überrascht wurden, hat
dem Ansehen der erneuerbaren Energiequellen nicht unerheblich geschadet. Auch
wurden die Kriterien für den Abschluss von langfristigen Lieferverträgen nicht
gänzlich offen gelegt und die Vertriebsunternehmen, die Strom aus erneuerbaren
Energiequellen produzierten, wurden von Enel gegenüber unabhängigen Erzeugern
bevorzugt. Zuletzt wird Enel vorgeworfen, als Netzbetreiber nicht auf den Anschluss
so vieler neuer Unternehmen vorbereitet gewesen zu sein und daher überhöhte Kosten für den Netzanschluss verlangt zu haben.982
C. Das Prämiensystem des conto energia für Fotovoltaikstrom
Der Bereich der Stromerzeugung mittels der Technik der Fotovoltaik nimmt in Europa im Allgemeinen und in Südeuropa im Besonderen zwischen den anderen erneuerbaren Energiequellen eine Sonderstellung ein. Während der Anteil des durch
Fotovoltaik erzeugten Stroms derzeit in den meisten europäischen Staaten noch
äußerst gering ist, soll diese Technologie schon in absehbarer Zukunft eine für die
Gesamtstromversorgung erhebliche Bedeutung erlangen.983 Anders als im Bereich
der Stromerzeugung aus Windenergie, die hinsichtlich der für sie aufzuwendenden
Kosten bereits jetzt nahezu mit der weniger umweltverträglichen Stromerzeugung
aus fossilen Brennstoffen konkurrieren kann, sind die Erzeugungskosten für Strom
aus Fotovoltaik derzeit noch weit höher.984 Dies liegt zum einen am noch immer
geringen Wirkungsgrad dieser Technologie und zum anderen an den hohen Produktionskosten der Fotovoltaikanlagen. Als noch nicht wettbewerbsfähige Technologie
981 Lorenzoni/Pecchio, in: Lorenzoni/Zingale, Le fonti rinnovabili di energia, 19, 36 f.
982 Vgl. zum gesamten Absatz ebenda, 36.
983 Siehe für Deutschland BMU, Leitstudie 2007 „Ausbaustrategie Erneuerbare Energien“ (siehe
Fn. 57), S. 31.
984 BMU, a. a. O., S. 45 f.
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bedarf die Fotovoltaik einer staatlichen Förderung deshalb in besonderem Maße.985
Eine weitere Besonderheit liegt darin, dass Fotovoltaikanlagen oft nur geringe Mengen Strom erzeugen. Dies ist insbesondere bei kleinen Fotovoltaikanlagen der Fall.
Gleichzeitig können diese wirkungsvoll auf Gebäuden installiert oder in bauliche
Strukturen integriert werden, ohne weitere Umweltbelastungen hervorzurufen, und
dezentral Verbraucher versorgen.
Gerade bei diesen Anlagen ist die Förderung mittels des quotengestützten Zertifikatesystems aber nur schwer denkbar. Denn es müssten Zertifikate über erzeugte
kWh ausgegeben werden und ein hoher Koeffizient gewählt werden, um eine effektive Förderung zu erreichen. Der damit verbundene bürokratische Aufwand ist jedoch nur schwer zu rechtfertigen und kontraproduktiv. Derzeit beträgt die Bezugsgröße der italienischen certificati verdi 1 MWh. In solchen Dimensionen rechnen im
Bereich der Fotovoltaik aber nur große, in der Regel freistehende Anlagen. Aus
diesen Gründen hat Italien im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG
ein Einspeisevergütungssystem für Fotovoltaikanlagen, den sog. conto energia,
eingeführt.
Im Folgenden wird das erste Einspeisetarifsystem, der conto energia 2005 (I),
und anschließend die umfassend reformierte Fassung des conto energia aus dem
Jahr 2007 (II) genauer untersucht.
I. Der erste conto energia aus dem Jahr 2005
Bis zum Jahr 2005 beruhte die italienische Förderung von Strom aus Fotovoltaikanlagen ausschließlich auf staatlichen, regionalen und provinzialen Investitionszuschüssen für die Anlagenerrichtung sowie auf Steuererleichterungen. Die infolge der
Richtlinie 2001/77/EG durch die nationalen Gesetze vorgegebenen Ausbauziele im
Bereich Fotovoltaik konnten dadurch jedoch nicht erreicht werden. Dies galt insbesondere auch für das Programm der 10.000 Solardächer.986 Im Rahmen der Umset-
985 Vgl. nur Boroni, Ambiente e Sicurezza 14/2004, 32.
986 Dieses Programm gilt als das „Wiederbelebungsinstrument“ des Fotovoltaiksektors nach
einem vielversprechenden Start in den achtziger Jahren und anschließender Vernachlässigung
durch den Staat. Die maßgebliche Ministerverordnung, der D. M. 16/03/2001, trat am
30. März 2001 in Kraft. Hierfür wurden insgesamt zunächst ca. 80 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Im Rahmen des Solardächerprogramms wurden nur in Gebäude integrierte
netzgebundene Anlagen mit einer Leistung von 1 bis 50 kWp gefördert. Frei stehende Anlagen waren hingegen von der Förderung ausgeschlossen. Das Programm unterschied zwischen
zwei Teilprogrammen, einem für Investitionszuschüsse für öffentliche Körperschaften und
einem weiteren für privat und gewerblich getragene Anlagen. Mindestens ein Viertel der Investitionskosten hatte der Anlagenbetreiber selbst zu erbringen. Die zuschussfähigen Gesamtkosten je Anlage betrugen umgerechnet bei kleinen Anlagen mit einer Leistung von 1 bis
5 kWp maximal 7,75 Euro je Wp und bei Anlagen bis 20 kWp Leistung höchstens 7,23 Euro
je Wp. Nach dem Jahr 2003 wurden allerdings keine weiteren Verordnungen zur Fortführung
des Solardachprogramms erlassen. Die regionalen Ausschreibungen liefen spätestens 2005
aus. Das Ziel der Verordnung, 10.000 Solardächer zu fördern, wurde durch die Installationen
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zung der Richtlinie 2001/77/EG wurde daher zur intensiveren Förderung der Fotovoltaik durch Art. 7 Abs. 2 lit. d) D. lgs. 387/2003 festgelegt, dass dieser Sektor
durch ein Einspeisetarifsystem spezifisch gefördert werden sollte.987
1. Entstehungsgeschichte
Durch Art. 7 Abs. 1 D. lgs. 387/2003 wurde das Wirtschaftsministerium gemeinsam
mit dem Umweltministerium und im Einvernehmen mit der conferenza unificata988
damit beauftragt, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
des D. lgs. 387/2003 ein oder mehrere Verordnungen zur Bestimmung der Kriterien
zur Förderung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu erlassen. Diese Vorschrift
wurde in Lehre und Praxis als Durchbruch für den Fotovoltaiksektor gefeiert und
weckte große Erwartungen.989 In den darauf folgenden Monaten trat indessen Ernüchterung ein, da sich herausstellte, dass die Ministerien den vorgegebenen Zeitraum nicht einhalten konnten. Nach dem Inkrafttreten des D. lgs. 387/2003 am
1. Februar 2004 dauerte es noch fast eineinhalb Jahre, bis die entsprechende Verordnung, der D. M. 28/07/05990, erlassen wurde.
Gemäß Art. 11 Abs. D. M. 28/07/05 sollten durch den conto energia 2005 insgesamt bis zum Jahr 2015 300 MWp Leistung installiert werden. Diese Zahl wurde
von Beginn an als sehr niedrig und wenig ambitioniert eingestuft, wurden doch in
Deutschland bereits allein im Jahr 2004 mehr als 300 MWp installiert.991
nicht erreicht. Vgl. zum Programm der tetti fotovoltaici: Iliceto, Ambiente e Sicurezza
19/2002, 77.
987 Zu Art. 7 D. lgs. 387/2003 siehe Boroni, Ambiente e Sicurezza 14/2004, 32, 34.
988 Siehe Fn. 341.
989 Siehe hierzu Boroni, Ambiente e Sicurezza 14/2004, 32.
990 Decreto ministeriale del 28 luglio 2005, Criteri per l'incentivazione della produzione di energia elettrica mediante conversione fotovoltaica della fonte solare (Ministerverordnung vom
28. Juli 2005, Kriterien zur Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie durch die fotovoltaische Umwandlung der Sonnenstrahlung), G. U. n. 181 del 5 agosto 2005, im Folgenden: D. M. 28/07/05. Zum D. M. 28/07/05 vgl. Di Nucci, et 2005, 827, 830, sowie Deutsche
Energie-Agentur, Praxisreport Solarmarkt Italien, passim.
991 Silvestrini, Gazzetta Ambiente 4/2005, 47, 54.
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2. Regelungsgehalt
a) Anwendungsbereich
Nach einigen Definitionen992 in Art. 2 D. M. 28/07/05 bestimmte die Verordnung in
Art. 3 zunächst den persönlichen Anwendungsbereich der Förderung. Dieser umfasste natürliche und juristische Personen, darunter auch öffentliche Einrichtungen
und Wohnungseigentumsgemeinschaften. Der sachliche Anwendungsbereich ergab
sich aus Art. 4 D. M. 28/07/05. Anlagen mussten wenigstens eine nominelle Leistung von 1 kWp haben, an das Netz angeschlossen sein und bestimmte technische
Mindestvoraussetzungen erfüllen, die ausführlich in Art. 4 Abs. 4 D. M. 28/07/05
aufgelistet wurden. Da auch komplexe Rechenformeln hierzu erforderlich waren, ist
diese Vorschrift nur für Experten der Technologie der Fotovoltaik verständlich, was
der Transparenz und Bestimmtheit der Norm abträglich war.993
Eine wichtige Ausnahme vom Anwendungsbereich des D. M. 28/07/05 betraf
große Fotovoltaikanlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 MWp. Diese konnten
nicht von den Einspeisetarifen profitieren.
b) Die Einspeisetarife
Die zentralen Vorschriften über die Höhe der Einspeisetarife enthielten die Artt. 5
und 6 D. M. 28/07/05. Die Verordnung unterschied hinsichtlich der installierten
Leistung zwischen Fotovoltaikanlagen mit einer Kapazität von 1 bis 20 kWp, 20 bis
50 kWp und mehr als 50 kWp. Der Einspeisetarif für Kleinkraftwerke mit einer
Kapazität von bis zu 20 kWp wurde durch Art. 5 Abs. 2 lit. a) für die Jahre 2005 und
2006 auf 0,445 Euro/kWh festgelegt. Ab 2007 sollte dieser Preis jedes Jahr um 2 %
gekürzt werden. Die Dauer der Förderung wurde auf zwanzig Jahre festgeschrieben.
Für Kraftwerke mit einer Kapazität von 20 bis 50 kWp sah Art. 6 Abs. 2
D. M. 28/07/05 einen Preis von 0,460 Euro/kWh vor, ebenfalls ab 2007 um jährlich
2 % gekürzt. Eine Mischform aus Einspeisetarif und Ausschreibungsverfahren regelte Art. 6 Abs. 3 D. M. 28/07/05 für Kraftwerke mit einer Leistung von 50 kWp bis
1.000 kWp. So konnten Anlagenbetreiber im Wege eines Bieterverfahrens jeweils
im Antragszeitraum einen Einspeisetarif anbieten. Mit Ende des Antragszeitraumes
wurde eine Rangliste der eingegangenen Angebote erstellt. Die Bieter mit den niedrigsten Einspeisetarifen erhielten bis zum Erreichen der Fördersumme für den fraglichen Antragszeitraum den angebotenen Einspeisetarif.994 Als Höchsttarif wurde ein
Preis von 0,490 Euro je kWh festgelegt. Diese Kombination mit dem Wettbewerbs-
992 Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a) D. M. 28/07/05 ist „eine Fotovoltaikanlage oder ein Fotovoltaiksystem eine Anlage zur Erzeugung von Strom durch die direkte Umwandlung der solaren
Strahlung durch den photovoltaischen Effekt“.
993 Zu den technischen Normen siehe Berri/Guastella, Ambiente e Sicurezza 15/2006, 76, 79.
994 Art. 7 Abs. 3 und 9 D. M. 28/07/05.
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mechanismus des Bieterverfahrens wurde insofern zu recht kritisiert, als die etablierten Energieversorgungsunternehmen hierbei ihre Größenvorteile besonders nutzen
konnten.995
Eine Differenzierung zwischen in Gebäude integrierten und freistehenden Anlagen sah der D. M. 28/07/05 für keine der unterschiedlichen Kategorien vor.
Bei der Berechnung des wirtschaftlichen Gesamtvorteils der Anlagenbetreiber ist
zu beachten, dass Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von 1 bis 20 kWp die
Möglichkeit hatten, das Net-metering-Verfahren des „Austauschs vor Ort“ zu wählen, und hierdurch die Kosten für den Erwerb der von ihnen selbst verbrauchten
Elektrizität sparen konnten bzw. können. Dies gilt über die zwanzig Jahre der Förderung hinaus, wodurch der Inhaber hinsichtlich der Menge des durch seine Fotovoltaikanlage erzeugten Stroms von der Entwicklung des Strompreises unabhängig
wird.
Strom aus Anlagen mit einer Leistung über 20 kWp musste außerdem seit Erlass
des Beschlusses Nr. 34/05 durch den örtlichen Energieversorger zu festgesetzten
Preisen abgenommen werden. Diese betrugen je nach Anzahl der abgenommenen
MWh bis zu 9,5 Cent je kWh.996
c) Das Antragsverfahren
Um in den Genuss des Einspeisetarifs zu kommen, konnte jeder, der den Bau einer
Fotovoltaikanlage beabsichtigte, jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und
31. Dezember des Jahres einen Antrag stellen. Diesem Antrag waren die Planungsunterlagen sowie eine detaillierte technische Darstellung des Vorhabens beizufügen.
Es handelte sich mithin um ein Ex-ante-Verfahren. Weitere Details des Antrags
ergaben sich aus dem Beschluss der AEEG Nr. 188/05997, durch den auch der GRTN
als zuständige Stelle für die Zuerkennung des Einspeisetarifs festgelegt wurde. Im
Falle einer Bewilligung durch den GRTN musste der Antragsteller, um den Anspruch auf den bewilligten Einspeisetarif nicht zu verlieren, innerhalb einer Frist von
dreißig Tagen den Antrag auf Netzanschluss beim lokalen Netzbetreiber stellen,
innerhalb von sechzig Tagen die endgültigen Projektpläne beim GRTN einreichen
sowie binnen sechs Monaten nach Fertigstellung die Anlage in Betrieb nehmen.998
995 Deutsche Energie-Agentur, Praxisreport Solarmarkt Italien, S. 10.
996 Zur Abnahme- und Vergütungspflicht siehe oben S. 122 ff.
997 AEEG, Delibera n. 188 del 14 settembre 2005, Definizione del soggetto attuatore e delle
modalità per l’erogazione delle tariffe incentivanti degli impianti fotovoltaici, in attuazione
dell’articolo 9 del decreto del Ministro delle attività produttive, di concerto con il Ministro
dell’ambiente e della tutela del territorio, 28 luglio 2005 (AEEG, Beschluss Nr. 188 vom
14. September 2005, Bestimmung des Umsetzungsorgans und der Bedingungen für die Auszahlung der Einspeisetarife der Fotovoltaikanlagen, in Umsetzung von Art. 9 D. M.
28/07/05), G. U. n. 234 del 7 ottobre 2005.
998 Vgl hierzu sowie zu weiteren Pflichten des Antragstellers Deutsche Energie-Agentur, Praxisreport Solarmarkt Italien, S. 11.
196
3. Reformen durch den D. M. 06/02/06
Art. 12 D. M. 28/07/05 sah vor, dass Anträge, die nach der Verordnung gestellt
werden, nur bis zu einer installierten Gesamtkapazität von 100 MW berücksichtigt
werden sollten. Bis Ende Dezember 2005 wurden jedoch bereits Anträge für Anlagen mit einer Gesamtkapazität von 190 MWp gestellt.999 Dies ist zunächst darauf
zurückzuführen, dass die Einspeisetarife großzügig bemessen waren und das neue
System großes Interesse auslöste. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die
Anlagen nur geplant, nicht jedoch bereits installiert werden mussten, damit der Antrag auf Aufnahme in das Einspeisetarifsystem angenommen werden konnte. Infolge
des Erreichens der Gesamtkapazität erließ der Ministero delle attività produttive
gemäß der Ermächtigung aus Art. 7 D. lgs. 387/2003 bereits am 6. Februar 2006
eine weitere Ministerverordnung.1000 Durch Art. 1 D. M. 06/02/06 wurde zunächst
das nationale Ausbauziel für den Sektor der Fotovoltaik von 300 MWp auf
1.000 MWp bis zum Jahr 2015 erhöht. Art. 2 Abs. 1 D. M. 06/02/06 sah dementsprechend auch eine Steigerung der förderbaren Gesamtkapazität von 100 auf
500 MWp vor. Art. 2 Abs. 1 enthielt jedoch eine Begrenzung von 60 MW jährlich
für Neuinstallationen in den Jahren 2006 bis 2012. Außerdem wurde die jährliche
Degression der Einspeisetarife durch Art. 3 Abs. 14 bis 16 D. M. 06/02/06 von 2 %
auf 5 % mehr als verdoppelt. Hierdurch sollten der Industrie verstärkte Anreize zur
Einsparung von Kosten bei der Produktion von Solaranlagen gesetzt werden.1001
Art. 7 Abs. 1 D. M. 06/02/2006 sah zudem einen ersten Schritt hin zu einer gezielten Förderung von Anlagen vor, die in Gebäude integriert sind.1002 Erstmals
wurden durch Art. 3 Abs. 13 D. M. 06/02/2006 auch die Dünnschichttechnologie in
die Förderung mit einbezogen.
4. Auswirkungen des conto energia 2005
Der conto energia 2005 hat zunächst – noch stärker als vorher das Solardachprogramm – zur Steigerung der Bekanntheit der Technologie der Fotovoltaik in Italien
beigetragen. Als Förderinstrument konnte die Regelung die in sie von Seiten der
999 Manzoni, Ambiente e Sicurezza 6/2006, 87.
1000 Decreto ministeriale del 6 febbraio 2006, Criteri per l'incentivazione della produzione di
energia elettrica mediante conversione fotovoltaica della fonte solare (Ministerverordnung
vom 6. Februar 2006, Kriterien zur Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie durch
die fotovoltaische Umwandlung der Sonnenstrahlung); G. U. n. 38 del 15 febbraio 2006, im
Folgenden: D. M. 06/02/06; vgl. zum D. M. 06/02/06 den Überblick von Manzoni, Ambiente
e Sicurezza 6/2006, 87.
1001 So der Erwägungsgrund 5 des D. M. 06/02/06.
1002 Die Neuregelung beschränkte sich jedoch auf Neubauten und Grundsanierungen. Im Fall des
Einbaus einer Fotovoltaikanlage sollte in diesem Fall der Eigentümer auf Antrag eine Erhöhung seiner Einspeiseprämie um zehn Prozent erhalten. Siehe hierzu Manzoni, Ambiente e
Sicurezza 6/2006, 87, 88.
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Fotovoltaikbranche und von Klimaschutzorganisationen gesetzten Erwartungen
indessen nicht erfüllen. Zwar wurde das Förderkontingent durch die gestellten Anträge in kurzer Zeit ausgeschöpft, die weit überwiegende Mehrzahl der zum Einspeisetarif zugelassenen Anlagen wurde jedoch gar nicht gebaut. Es entwickelte sich
vielmehr ein Parallelmarkt der Einspeisetarifzulassungen. Hauptursache dieser ungewollten Entwicklung war die Tatsache, dass die Regelung die Gewährung der
Zulassung zum Einspeisetarif nicht von der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage abhängig machte. In Kombination mit der Begrenzung der jeweils pro Jahr verfügbaren Gesamtkapazität hatte dies zur Folge, dass viele Anträge im Sinne einer
„Reservierung“ schnell gestellt wurden, ohne dass sie wirklich realisiert werden
sollten.1003 Ein weiteres Defizit des D. M. 28/07/05 bestand in der Tatsache, dass
Anlagen mit einer Leistung von über 50 kWp nicht ausreichend gefördert wurden
und Großanlagen mit einer Leistung von über 1 MWp gar nicht in den Anwendungsbereich fielen. So wurden Anlagen künstlich aufgespalten und Antragsteller
beantragten die Gewährung von Einspeisetarifen für die Teilanlagen in der Kategorie bis 50 kWp.1004 Schließlich traten Schwierigkeiten im Bereich des Netzanschlusses auf, die durch den conto energia 2005 nicht berücksichtigt wurden. So sah dieser
keine Strafen für Netzbetreiber vor, die den Anschluss hinauszögerten oder gänzlich
verweigerten.
II. Der conto energia 2007
Die aufgezeigten Defizite des conto energia 2005 schlugen sich auch in konkreten
Zahlen nieder. So wurden bis Ende 2006 gerade einmal Anlagen mit einer Gesamtleistung von ca. 6 MWp tatsächlich in Betrieb genommen.1005 Das Erreichen der
genannten Ausbauziele rückte in weite Ferne. Die italienische Regierung1006 entwarf
daher ein neues Einspeisesystem, das zahlreiche Fehler des conto energia 2005
beheben sollte und noch ambitioniertere Ausbauzahlen anstrebt.1007
1003 So wurden bei Kleinanlagen (1-20 kWp Leistung) bis November 2006 gerade einmal sieben
Prozent der beantragten Anlagen in Betrieb genommen, bei mittleren Anlagen (20-50 kWp
Leistung) waren es sogar nur ein Prozent, bei Großanlagen (50 – 1000 kWp Leistung) waren
es zwei Prozent. Novelli, Qualenergia 5/2006, 23. Bis September 2007 gingen immerhin insgesamt zwölf Prozent der zugelassenen Anlagenleistung in Betrieb. GSE, Incentivazione degli impianti fotovoltaici, verfügbar unter www.grtn.it/news/documenti/20080110_Rapporto
ftv2007.pdf, S. 9.
1004 Silvestrini, Gazzetta Ambiente 6/2006, 9, 13; Novelli, Qualenergia 5/2006, 23.
1005 Ferraris, Qualenergia 1/2007, 51.
1006 Nach dem Regierungswechsel Anfang 2006 hatte die Linkskoalition unter Ministerpräsident
Prodi die Arbeit aufgenommen.
1007 Nach dem erneuten Regierungswechsel 2008 bleibt allerdings abzuwarten, ob es bei diesen
Zielen bleibt.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.