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III. Wesentliche Charakteristika der certificati verdi
1. Form und Ausstellung
Die certificati verdi sind nicht verkörpert. Anders als Herkunftsnachweise existieren
sie vielmehr lediglich in elektronischer Form. Die Ausstellung erfolgt dementsprechend durch die Gutschrift auf ein Konto831 beim GSE. Sie erfolgt spätestens dreißig
Tage nach der Vorlage der Selbstzertifizierung.832 Gemeinsam mit der autocertificazione reicht der Erzeuger die gegenüber dem technischen Finanzamt833 erforderliche
Erklärung über die jährliche Stromerzeugung834 ein.835 Des Weiteren muss der Antragsteller erklären, dass er nicht bereits andere Fördermittel erhalten hat oder erhält,
die mit der Förderung durch die certificati verdi nicht vereinbar sind.836 Auch hier
ist – wie hinsichtlich der Entscheidung über die IAFR-Qualifikation – festzuhalten,
dass der GSE im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Zertifizierung verpflichtet ist. Die Zertifikate sind im Nachhinein hinsichtlich des von
ihnen verkörperten Werts unangreifbar. Nur so kann der Markt funktionieren. Umso
bedeutsamer ist das Verfahren der Zertifizierung selbst.837
2. Gültigkeitsdauer der certificati verdi
Nach Art. 20 Abs. 7 D. lgs. 387/2003 können die für ein bestimmtes Produktionsjahr
ausgestellten certificati verdi jetzt auch zur Erfüllung der Quotenverpflichtung für
die beiden auf dieses Jahr folgenden Jahre eingesetzt werden. Der Gesetzgeber kam
damit Forderungen nach, das Banking von certificati verdi in einem bestimmten
Umfang zu ermöglichen.838 Wie bereits dargestellt ermöglicht das Banking spekulatives Marktverhalten der Teilnehmer, stabilisiert den Marktpreis jedoch gleichzeitig
im Falle kurzfristiger Veränderungen der Nachfrage oder des Angebotes.
IV. Der Inhalt der grünen Zertifikate
Die certificati verdi werden anhand der Kennnummer NIAFR individualisiert und
enthalten Informationen über den Erzeuger, den Standort der Anlage, die Größe der
831 Sog. conto proprietà.
832 Autocertificazione; vgl. oben S. 151.
833 Ufficio tecnico di Finanza, UTF.
834 Dichiarazione di produzione di energia elettrica.
835 Art. 5 Abs. 3 D. M. 24/10/2005.
836 Vgl. hierzu Tappi, Rassegna giuridica dell’energia elettrica 2006, 165, 169 und oben S. 162.
837 Pernazza, Rassegna giuridica dell’energia elettrica 2006, 177, 185.
838 Vgl. Di Nucci, et 2005, 827, 829.
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Anlage und den Erzeugungszeitraum. Eine Differenzierung hinsichtlich der für die
Stromerzeugung verwendeten Energiequellen findet nicht statt.839
1. Die „Bezugsmenge“ der certificati verdi
Die Mindestmenge für die Ausstellung eines certificato verde wurde von ursprünglich 100 MWh840 auf 50 MWh841 und weiter auf 1 MWh842 abgesenkt. Die erzeugte
Strommenge wird dabei kaufmännisch auf- oder abgerundet.843 Anders als der
CIP 6/92 fördert das System der grünen Zertifikate auch die Erzeugung von Strom
zum Eigenverbrauch.844
2. Technologiespezifische Koeffizienten
Da ein Quotensystem, soweit es auf den gesamten Sektor der erneuerbaren Energiequellen angewandt wird, alle Technologien zunächst gleich behandelt, erlangen
Technologien mit niedrigeren Stromgestehungskosten automatisch einen Marktvorteil, da der Preis der Zertifikate auch andere teurere Technologien mitberücksichtigt.
Dies hat sich auch in Italien gezeigt. Während die Windkraft trotz problematischer
Rahmenbedingungen erhebliche Erfolge erzielen konnte, war bei anderen Technologien geradezu ein Stillstand zu verzeichnen. Die Fotovoltaik konnte gar nicht vom
System der certificati verdi profitieren. Um eine ausgewogenere Förderung zu gewährleisten und die unterschiedlichen Stromgestehungskosten der einzelnen Technologien zu berücksichtigen, führt Art. 2 Abs. 147 Haushaltsgesetz 2008 technologiespezifische Koeffizienten ein. Dieser Neuregelung zufolge werden die Anlagenerträge künftig vor der Zertifikatevergabe mit den technologiespezifischen Koeffizienten multipliziert und die certificati verdi dann dem Produkt entsprechend zugeteilt. Die Koeffizienten ergeben sich aus Tabelle 1 zum Haushaltsgesetz 2008. Demnach werden die Erträge von Offshore-Windkraftwerken künftig mit 1,1, von Geothermieanlagen mit 0,9, von Gezeitenkraftwerken mit 1,8, von normaler Biomasse
mit 1,1, und die von Klärgas und Grubengas mit 0,8 multipliziert. Bereits Art. 26
Abs. 4-bis Gesetz Nr. 222/07 sieht für nachhaltige Biomasseanlagen einen Koeffizienten in Höhe von 1,8 vor. Für Onshore-Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen bleibt es beim Faktor 1. Ein Koeffizient für nachhaltige Biomasse und Biogas,
839 Vgl. Himmer, Energiezertifikate in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, S. 219.
840 Art. 5 Abs. 2 D. M. 11/11/99.
841 Art. 1 Abs. 87 Gesetz Nr. 239/2004 i. V. m. Art. 5 Abs. 3 D. M. 24/10/2005.
842 Art. 2 Abs. 147 Haushaltsgesetz 2008. Diese Änderung wurde vorher bereits im Rahmen der
Neuregelungen zur Biomasseförderung durch Art. 26 Abs. 4-bis Gesetz Nr. 222/2007 vorweggenommen.
843 Art. 5 Abs. 4 D. M. 24/10/2005.
844 Vgl. Lorenzoni/Pecchio, in: Lorenzoni/Zingale, Le fonti rinnovabili di energia, 19, 37.
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die für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden und deren Abwärme
wiederum zu landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt wird, soll noch hinzukommen. Diese Regelung zeigt, dass es auch in einem Quotensystem möglich ist, detailliert zwischen den einzelnen Energiequellen und Technologien zu differenzieren.
3. Certificati a consuntivo
Der Standardfall der certificati verdi sind die certificati a consuntivo. Diese certificati verdi werden hinsichtlich der im abgelaufenen Jahr tatsächlich erzeugten Menge
Strom aus erneuerbaren Energiequellen durch eine bestimmte Anlage ausgestellt.
Dabei kann die Kontrolle der IAFR-Qualifikation sowie der Richtigkeit der Angaben in der autocertificazione an Ort und Stelle durch die Überprüfung der verwendeten Energiequelle sowie der Leistungsfähigkeit des Kraftwerks erfolgen.
4. Certificati a preventivo
Nach Art. 11 Abs. 3 S. 3 Decreto Bersani i. V. m. Art. 5 Abs. 5 und 6 D. M. 24/10/
2005 kann der GSE „zur Kompensation von Fluktuationen in der Jahresproduktion
oder im Fall mangelnden Angebots“ certificati verdi für die Stromproduktion der
zwei folgenden Jahre ausstellen.845 Der Ausgabe wird dabei die erwartete Stromerzeugung zugrunde gelegt, die nach den bisherigen Erträgen berechnet wird.846 Diese
certificati verdi können auch als Maßnahme des Borrowing missverstanden werden,
da certificati a preventivo sich auf Strom beziehen, der noch nicht produziert wurde.
Im Gegensatz zum echten Borrowing existieren die Zertifikate indessen schon. Dies
ist wichtig, da auf dem italienischen Markt der ungedeckte Verkauf von Zertifikaten
gerade nicht erlaubt ist.847
5. Certificati in anticipo
Eine andere Erweiterung der certificati verdi ergibt sich aus Art. 5 Abs. 7
D. M. 24/10/2005.848 Nach diesen Vorschriften kann der GSE certificati verdi auch
für Strom ausstellen, der voraussichtlich in den folgenden Jahren durch eine Anlage,
die noch nicht in Betrieb genommen wurde, erzeugt werden wird. In diesem Fall
muss der (zukünftige) Erzeuger für die IAFR-Qualifikation die abschließende Planung der Anlage, die Baugenehmigung, die Genehmigungen der örtlichen Behörden,
845 Zuvor Art. 5 Abs. 2 und 3 D. M. 11/11/99.
846 Art. 2 Abs. 1 lit. b) D. M. 24/10/2005.
847 Siehe hierzu unten S. 174.
848 Zuvor Art. 5 Abs. 5 D. M. 11/11/99.
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betreffend den Netzanschluss, sowie ggf. einen umfassenden Realisierungsplan und
Sicherheiten nachweisen. Die Sicherheiten können dabei entweder in Form von
Stromgarantien durch eine andere – bereits in Betrieb genommene - IAFR-Anlage
oder finanziell in der Höhe des Werts der beantragten certificati verdi gestellt werden. In Frage kommen dafür insbesondere Bank- oder Versicherungsbürgschaften.849 Die ausgestellten Zertifikate beziehen sich dabei wiederum auf die erwartete
Stromerzeugung, wobei die der Planung der Anlage zugrunde liegenden Daten zur
Berechnung herangezogen werden.850 Die certificati in anticipo ermöglichen den
Planern einer Anlage die frühzeitige Refinanzierung der Errichtung und damit erhebliche Zinsersparnisse. Auch bei den certificati in anticipo handelt es sich nicht
um einen Fall des Borrowing.
6. Certificati virtuali
Gemäß Art. 5 Abs. 9 S. 1 D. M. 24/10/2005851 hat der GSE schließlich die Möglichkeit, „auch zum Zweck des Ausgleichs von Fluktuationen der Jahresproduktion“
certificati verdi auszustellen, die keiner bestimmten Anlage zuzuordnen sind. Er hat
diese zu dem für die sog. GSE-Zertifikate nach Art. 9 D. M. 24/10/2005852 festgesetzten Preis zu verkaufen. Die certificati virtuali waren in der Praxis bislang bedeutungslos, da die gesamte Nachfrage durch die vorhandenen IAFR- bzw. GSE-
Zertifikate befriedigt werden konnte.853 Ob sie angesichts der erheblichen Erhöhung
der Quote in den nächsten Jahren relevant werden, weil der Zubau von IAFR die
Nachfrage nach certificati verdi nicht zu decken vermag, bleibt abzuwarten.
7. Der Ausgleich von Fehlausstellungen
Im Fall der certificati a preventivo und der certificati in anticipo stellt sich die Frage, wie die Ausgabe kompensiert wird, falls sich die berechnete erwartete Stromproduktion im Nachhinein als falsch erweist. Für diesen Fall enthalten Art. 5 Abs. 6
D. M. 24/10/2005 eine Ausgleichsregelung. Sofern die tatsächlich erzeugte Strommenge anschließend hinter der veranschlagten Menge zurückbleibt, hat der GSE die
Möglichkeit, den Mangel innerhalb von drei Jahren zu kompensieren, indem er für
849 Panella, Rassegna giuridica dell’energia elettrica 2006, 147, 155.
850 Art. 2 Abs. 1 lit. b) D. M. 24/10/2005.
851 Zuvor Art. 5 Abs. 8 D. M. 11/11/99.
852 Zuvor Art. 9 D. M. 11/11/99.
853 Vgl. GSE, Incentivazione delle fonti rinnovabili con il sistema dei Certificati Verdi. (siehe
Fn. 771), S. 41.
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dieselbe Anlage oder eine andere Anlage desselben Erzeugers weniger Zertifikate
ausstellt als dem Erzeuger eigentlich hierfür zustehen würden.854
Da sich der Ausgleichsmechanismus des GSE auf die Anzahl der certificati verdi
und nicht auf deren Wert bezieht, der Wert der certificati verdi sich jedoch jährlich
verändert, kann es passieren, dass der Zertifikatebegünstigte im Moment des Ausgleichs Zertifikate erhält oder zusätzlich einreichen muss, die mehr oder weniger
wert sind als diejenigen, die er im Zeitpunkt der autocertificazione zu viel oder zu
wenig angegeben hat.855 Hinzuzufügen ist dieser Beobachtung, dass ein Erzeuger,
der gleichzeitig Quotenverpflichteter ist, sofern er mehr certificati a preventivo oder
certificati in anticipo erhält, als ihm – wie sich später herausstellt – eigentlich zustehen, in jedem Fall einen Zinsgewinn erzielt. Denn er muss die certificati verdi, die
er zur Erfüllung seiner Quote benötigt, erst ein bis drei Jahre später kaufen. Freilich
ist er insgesamt dennoch schlechter gestellt, falls der Zertifikatepreis zwischenzeitlich stärker angestiegen ist als sein Zinsgewinn. Eine zielgerichtete Manipulation
des Systems durch die übermäßige Beantragung von certificati a preventivo oder
von certificati in anticipo auf der Grundlage falscher Angaben erscheint daher kaum
möglich. Die hier aufgezeigten Wertverschiebungen, die aus der Bindung des Ausgleichs an die Zahl der certificati verdi entstehen, sind somit hinzunehmen – nicht
zuletzt, da der Ausgleich im elektronischen System der certificati verdi wesentlich
praktikabler ist als ein finanzieller Ausgleich. Eine Berücksichtigung der Wertver-
änderung im Wege einer Umrechnung in Zehntel-Zertifikate erscheint nicht praktikabel, zudem dann auch der noch der Zinsvorteil mit einberechnet werden müsste.
8. Certificati verdi für CIP 6/92-Anlagen – die „GSE-Zertifikate“
Eine Sonderrolle nehmen Anlagen ein, die nach dem 1. April 1999 in Betrieb genommen wurden und werden, aber ein Recht auf Förderung nach dem CIP 6/92
erworben haben. Für den durch diese Anlagen erzeugten Strom erfolgt zwar eine
qualificazione IAFR und entsprechend der produzierten Menge Strom aus erneuerbaren Energiequellen werden certificati verdi ausgestellt. Diese erhält indessen nicht
der Anlagenbetreiber, sondern der GSE, der die Einspeisevergütung gemäß dem
CIP 6/92 bezahlt.856
Die so verfügbaren Zertifikate stehen dem GSE zur subsidiären Befriedigung der
Nachfrage zur Verfügung, sofern die von Erzeugern von Strom aus erneuerbaren
Energiequellen angebotenen Zertifikate nicht ausreichen. Der Preis, den der GSE für
diese Zertifikate verlangen kann, bestimmt sich nicht frei auf dem regulierten Zertifikatemarkt, sondern der GSE ist verpflichtet, die Zertifikate zu einem sog. Refe-
854 Zum Vergleich des Ausgleichsmechanismus mit dem zivilrechtlichen Institut der Aufrechnung (compensazione) im italienischen Recht vgl. Tappi, Rassegna giuridica dell’energia
elettrica 2006, 165, 170.
855 Ebenda.
856 Art. 11 Abs. 3 S. 2 Decreto Bersani.
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renzpreis857 anzubieten. Dieser berechnet sich aus der Differenz des mittleren vom
GSE bezahlten Kaufpreises für CIP 6/92-Strom abzüglich des mittleren durch den
Wiederverkauf dieser Energie erzielten Erlöses.858
Diese Zertifikate dienten bis zum Jahr 2004 zur Deckung der Nachfrage, die die
für neu errichtete IAFR ausgegebenen Zertifikate nicht decken konnten. Dies hat zu
einer Verzerrung des Marktpreises geführt, da dieser sich faktisch an dem Preis der
Zertifikate des GRTN ausrichtete.859
V. Die Rechtsnatur der certificati verdi
Umstritten ist nach wie vor die Rechtsnatur der certificati verdi. Eine gesetzliche
Regelung zur Klärung der Rechtsnatur der grünen Zertifikate besteht nach wie vor
nicht.860
Erforderlich ist zunächst eine Zuordnung der grünen Zertifikate zu den Sachen861
oder zu den Rechten862. Gesetzliche Anhaltspunkte für eine Zuordnung der grünen
Zertifikate zu den Rechten sind zunächst in Art. 11 Abs. 3 Decreto Bersani, Art. 2
Abs. 1 lit. o D. lgs. 387/2003 und Art. 5 D. M. 24/10/2005 zu finden. Der Begriff
des „certificato verde“ ist zwar im Decreto Bersani gar nicht enthalten, sondern
wird erstmals in Art. 5 D. M. 11/11/99 vom Gesetzgeber verwendet. Diese Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen Stromerzeuger und dem GSE:
„Die Erzeugung von elektrischer Energie durch Anlagen im Sinne des Art. 4 Abs. 1, 2 und 6
hat für die ersten acht Betriebsjahre nach Qualifikation und Inbetriebnahme das Recht auf Zertifizierung der Produktion von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, im Folgenden „certificato verde“ genannt.“863
Der Begriff „certificato verde“ bezieht sich dabei auf den Terminus „Zertifizierung“,
nicht auf das „Recht zur Zertifizierung“. Die „Zertifizierung“ ist daher nach dieser
Vorschrift als Ergebnis des „Rechts auf Zertifizierung“ der Inhalt des grünen Zertifikats, eine wenig befriedigende Feststellung, ist doch dieser Begriff selbst nicht
definiert. Ergiebiger ist die Analyse des drei Jahre jüngeren D. lgs. 387/2003. So
sind nach der Definition des Art. 2 Abs. 1 lit. o D. lgs. 387/2003 certificati verdi
„die Rechte gemäß Art. 11 des D. lgs. 16 marzo 1999, n. 79, die unter Anwendung
der gemäß Art. 11 Abs. 5 derselben Norm erlassenen Richtlinien ausgestellt wur-
857 Prezzo di riferimento.
858 Art. 9 Abs. 2 D. M. 24/10/2005; vgl. hierzu auch Rinaldi, Rivista dei dottori commercialisti
2005, 651, 657.
859 Siehe unten S. 175.
860 Pernazza, Rassegna giuridica dell’energia elettrica 2006, 177, 181.
861 Beni materiali oder cose.
862 Diritti.
863 Im Wortlaut: La produzione di energia elettrica degli impianti di cui all'articolo 4, commi 1, 2
e 6, ha diritto, per i primi otto anni di esercizio successivi al periodo di collaudo ed avviamento, alla certificazione di produzione da fonti rinnovabili, di seguito denominata „certificato
verde”.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.