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IV. Die Erfüllung der Quote
1. Die Möglichkeiten der Selbsterzeugung von Strom und des Erwerbs
von Zertifikaten
Für quotenverpflichtete Erzeuger oder Importeure von Strom aus fossilen Energiequellen bestehen in Italien zwei parallele Möglichkeiten, die Quotenverpflichtung zu
erfüllen. Zum einen kann der Betroffene gemäß Art. 11 Abs. 1 Decreto Bersani die
erforderliche Menge Strom selbst erzeugen und in das Netz einspeisen. Die Verpflichtung kann gemäß Art. 11 Abs. 3 Decreto Bersani jedoch auch durch den Erwerb eines ihrer Quote „äquivalenten Anteils oder der diesem entsprechenden Rechte anderer Produzenten, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das nationale
Stromsystem einspeisen, oder des GRTN“ erfüllt werden. Die Handelbarkeit dieses
„Anteils oder der dem Anteil entsprechenden Rechte anderer Produzenten“ wurde
mit der Einführung der certificati verdi durch den D. M. 11/11/99 ermöglicht.759
Hierin sind im Grunde zwei weitere Varianten zu sehen. Zum einen der Erwerb von
Zertifikaten von Stromproduzenten selbst und zum anderen derjenige von sog. GSE-
Zertifikaten.760 Die Zertifikate anderer Anbieter berechtigen dabei in gleicher Weise
wie auch die GSE-Zertifikate zur Quotenerfüllung. Hinsichtlich des Verkaufs und
Ankaufs der letzteren gelten indessen einige Besonderheiten.761
2. Zur Frage des Vorrangs der Selbsterzeugung von grünem Strom vor dem
Erwerb von grünen Zertifikaten
Dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 3 Decreto Bersani ist kein Vorrang der einen oder
anderen Variante zu entnehmen. Rein auf die Erfüllung der Quote bezogen besteht
kein Unterschied, ob der Quotenverpflichtete den erforderlichen Strom aus erneuerbaren Energiequellen selbst produziert oder Zertifikate von einem anderen Produzenten oder dem GSE erwirbt.
Die Frage, ob die Selbsterzeugung als höherrangig einzustufen ist, war dennoch
Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Anlass war die durch den Beschluss Nr. 227/2002762 eingeführte sog. „VE“-Komponente, die die Verbraucher
des gebundenen Marktes zu tragen hatten. Die AEEG hatte damit auf die Tatsache
759 Siehe hierzu unten S. 153 ff.
760 Siehe hierzu unten S. 167 ff.
761 Siehe hierzu unten S. 167 f.
762 AEEG, Delibera n. 227 del 23 dicembre 2002, Copertura degli oneri derivanti
dall’applicazione dell’articolo 11 del decreto legislativo 16 marzo 1999, n. 79 per l’anno 2002
con modifiche e integrazioni del testo integrato (AEEG, Beschluss Nr. 227 vom
23. Dezember 2002, Deckung der sich aus der Anwendung des Art. 11 der Gesetzesverordnung Nr. 79 vom 16. März 1999 für das Jahr 2002 ergebenden Kosten mit Änderungen und
Ergänzungen des Testo integrato), G. U. n. 12 del 16 gennaio 2003.
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reagiert, dass Stromversorger des gebundenen Marktes ebenso der Quotenverpflichtung unterlagen wie Stromanbieter auf dem freien Markt, im Gegensatz zu Letzteren
jedoch die ihnen durch die Erfüllung der Quote entstehenden Kosten nicht frei auf
ihre Kunden abwälzen konnten, da die Tarife auf dem gebundenen Markt durch die
AEEG bestimmt wurden. Die sich aus der VE-Komponente ergebenden Einnahmen
des AU wurden auf einem Konto für die „Kosten der grünen Zertifikate“ bei der
CCSE gesammelt, Art 2.6 Beschluss Nr. 227/2002. Die Frage der Verteilung dieser
Gelder zum Ausgleich der durch die Quotenerfüllung entstandenen Kosten wurde
erst durch den Beschluss Nr. 8/2004 geregelt. Statt für einen vollständigen Ausgleich der den Versorgern entstandenen Ausgaben für den Erwerb von grünen Zertifikaten entschied die Behörde sich dafür, im Fall des Erwerbs von Zertifikaten des
GSE – die aus dem Strom von CIP 6/92-Anlagen herrühren – nur eine teilweise
Erstattung zu gewähren.763 Das begründete die AEEG damit, dass die Versorger im
Falle einer vollständigen Erstattung einen Anreiz erhielten, statt der teureren Varianten des Baus neuer Anlagen oder des Erwerbs von Zertifikaten anderer Produzenten
nur die in großem Maße zur Verfügung stehenden Zertifikate des GSE zu erwerben.764 Der Beschluss wurde daraufhin von Versorgern vor dem Verwaltungsgericht
der Lombardei angefochten. Sowohl dieses als auch der Verwaltungsgerichtshof
Italiens in der zweiten Instanz hielten die Regelung indessen für rechtmäßig.765 Zur
Begründung führten sie aus, dass bereits Art. 11 Decreto Bersani eine deutliche
Hierarchie zwischen den verschiedenen Varianten der Quotenerfüllung statuiere.766
Die Entscheidung hat zunächst grundlegende Bedeutung erlangt, doch ist mit dem
Wegfall des gebundenen Strommarktes durch die vollständige Liberalisierung, da
nunmehr alle Stromanbieter die ihnen entstehenden Kosten auf ihre Kunden abwälzen können, der Beschluss Nr. 8/2004 gegenstandslos geworden.
3. Die Kontrolle der Erfüllung der Quote
Zur Kontrolle der Erfüllung der Quotenverpflichtung ist deren Höhe und die Anzahl
der eingereichten certificati verdi abzugleichen. Beidem liegt die Übersendung einer
sog. Selbstzertifizierung767 zugrunde. Es handelt sich dabei um eine selbst verfasste
Erklärung des Quotenverpflichteten über die im vorausgegangenen Jahr erzeugte
Strommenge aus fossilen Energiequellen768 bzw. über die im laufenden und/oder im
763 Art. 1.1 Beschluss Nr. 8/2004.
764 Consiglio di Stato, sez. VI, Sentenza n. 4290 del 6 luglio 2006.
765 T. A. R. Lombardia, Sentenza n. 6100/2004; Consiglio di Stato, sez. VI, Sentenza n. 4290 del
6 luglio 2006.
766 Todarello/Lauretta, Ambiente e Sviluppo 2007, 826, 829.
767 Autocertificazione.
768 Die „Nettostromproduktion“ ist nach Art. 2 Abs. 1 lit e) D. M. 24/10/2005 „die Bruttostromproduktion abzüglich der durch Hilfseinrichtungen verbrauchten und durch die Haupttransformatoren verlorenen Energie. Die Bruttostromproduktion ist dabei nach Art. 2 Abs. 1 lit d)
D. M. 24/10/2005 „die Summe der durch alle beteiligten Generatorengruppen erzeugten
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darauf folgenden Jahr zu erwartende Stromproduktion aus fossilen Energiequellen769
sowie die Überweisung der entsprechenden Anzahl von certificati verdi bis zum
31. März des Folgejahres.770 Der GSE überprüft die angegebenen Mengen auf ihre
Kompatibilität mit den im Rahmen der Qualifikation als Anlage zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energiequellen im RINNOVA-System gespeicherten Daten
und führt stichprobenartige, nicht angekündigte Kontrollen der Anlagen durch. Im
Zeitraum von 2001 bis 2007 fanden insgesamt 157 Kontrollen von bereits qualifizierten Anlagen statt. Dies entspricht hinsichtlich der bereits im Betrieb befindlichen
Anlagen einer Quote von 11,8 %.771
V. Sanktionen bei Nichterfüllung der Quote
Erfüllt ein Erzeuger oder ein Importeur von Strom aus konventionellen Energiequellen seine Quotenverpflichtung nicht bzw. nicht in voller Höhe oder unterlässt er es
ganz, die Selbstzertifizierung einzureichen, so erhält er eine weitere Frist von dreißig
Tagen, um die erforderlichen Zertifikate zu erwerben. Hat er auch nach dieser Frist
die Erfüllung der Quote nicht nachgewiesen, so teilt der GSE die Säumnis der
AEEG mit.772 Seit Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG kann die AEEG über die
Säumigen Sanktionen im Sinne des Gesetzes Nr. 481/1995 verhängen.773 Nach
Art. 2 Abs. 20 lit. c) sind grundsätzlich Geldstrafen in Höhe von ca. 25.800 Euro bis
180 Mio. Euro774 vorgesehen. Im Fall von wiederholten Verfehlungen kann die
Behörde, soweit dies die Stabilität der Elektrizitätsversorgung nicht gefährdet, das
Unternehmen von seiner Teilnahme am Strommarkt für eine Dauer bis zu sechs
Monaten suspendieren.775 Diese Strafregelung wurde jedoch bislang offensichtlich
Strommengen, so wie sie an den Ausgangsklemmen der Anlage oder der Gruppen gemessen
und an das Technische Finanzamt gemeldet wurde“.
769 Die „erwartete Stromproduktion” ist nach Art. 2 Abs. 1 lit. b) D. M. 24/10/2005 „die jährlich
durch die Anlage zu erreichende Erzeugung in MWh, die auf der Grundlage historischer Produktionswerte, oder, in den Fällen des (Re-)Powering, des kompletten oder teilweisen Umbaus oder des Neubaus, auf der Grundlage der Planungsdaten berechnet wird“.
770 Art. 3 Abs. 1 S. 1 und Art. 7 Abs. 1 D. M. 24/10/2005.
771 Vgl. GSE, Le Attività del Gestore dei servizi elettrici – Rapporto 2007, S. 118; verfügbar
unter http://www.gsel.it/ITA/chisiamo/rapportoattivitadocs2007.asp, im Folgenden: Rapporto
2007.
772 Art. 7 Abs. 4 D. M. 24/10/2005; zuvor Art. 7 Abs. 4 D. M. 11/11/99.
773 Art. 4 Abs. 2 D. lgs. 387/2003.
774 Der Gesetzestext enthält noch immer die Angabe „mindestens 50 Millionen und maximal 300
Milliarden Lire“.
775 Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Annahme einer Strafdrohung in Höhe
des maximal Anderthalbfachen des Zertifikatewerts. So aber Di Nucci, et 2005, 827, 830;
Diese Strafe sei zu niedrig, um effektiv zu sein. Zur Lage vor Einführung des Art. 4 Abs. 2
D. lgs. 387/2003 siehe Lorenzoni/Pecchio, in: Lorenzoni/Zingale, Le fonti rinnovabili di
energia, 19, 38.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.