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flechtung und Begrenzung der Marktmacht des ehemaligen Monopolisten Enel.725
Dementsprechend ist die Bedeutung, die der Einführung des Quotenmodells in Art.
11 Decreto Bersani zunächst beigemessen wurde, nicht allzu hoch einzuschätzen.
III. Die Umsetzung des Art. 11 Decreto Bersani
Während der Decreto Bersani in Art. 11 Abs. 3 nur die grundlegende Entscheidung
zur Abkehr vom System eines Einspeisetarifs hin zu einem Zertifikatemodell und
die Quotenverpflichtung enthält, wurden zur Umsetzung der konkreten Vorgaben
gemäß Art. 11 Abs. 5 Decreto Bersani das Wirtschaftsministerium gemeinsam mit
dem Umweltministerium beauftragt. Diese erfolgte zunächst durch den
D. M. 11/11/99. In dieser Ministerverordnung wurden insbesondere die relevanten
Begriffe definiert,726 die Berechnung der Höhe der Quotenverpflichtung727 geregelt,
die Voraussetzungen für die IAFR-Qualifikation von Anlagen728 bestimmt, die Eigenschaften der certificati verdi729 und der Handel mit ihnen730 reguliert sowie die
Kontrolle der Einhaltung der Quotenverpflichtung ausgestaltet.731 Eine erste Änderung des D. M. 11/11/99 erfolgte durch den D. M. 18/03/2002. Diese Ministerverordnung, die ebenfalls auf der Grundlage des Art. 11 Abs. 5 Decreto Bersani erlassen wurde, erweiterte die Zuerkennung der certificati verdi auf den Import von
Strom aus erneuerbaren Energiequellen und den Anteil der Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energiequellen in Hybridkraftwerken.732 Der so geänderte
D. M. 11/11/99 galt bis Ende des Jahres 2005, als er durch den D. M. 24/10/2005
abgelöst wurde.733 Dieser aktualisiert die Bestimmungen des vorausgehenden
D. M. 11/11/99 unter Berücksichtigung der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG
durch den D. lgs. 387/2003 und der Reform des Energiesektors durch die Legge
Marzano.734 Wesentliche Neuerungen sind die Ausweitung der Berechtigung zur
Ausstellung von certificati verdi für teure Teilumbauten von Wasserkraft- und Geothermieanlagen735 sowie eine Neudefinition des Repowering von Wasserkraftwer-
725 Siehe hierzu bereits oben S. 85 ff.
726 Art. 2 D. M. 11/11/99.
727 Art. 3 D. M. 11/11/99.
728 Die Qualifikation als Impianto Alimentato da Fonti Rinnovabili, somit als Anlage zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Art. 4 D. M. 11/11/99.
729 Art. 5 D. M. 11/11/99.
730 Art. 6 D. M. 11/11/99.
731 Art. 7 D. M. 11/11/99.
732 Impianti di cocombustione.
733 Gemäß Art. 15 Abs. 1 D. M. 24/10/2005 wurde der D. M. 11/11/99 abgeschafft.
734 Verdesca, Ambiente e Sicurezza 4/2006, 74, 75.
735 Der Umbau muss „kompliziert“ sein und mindestens 2 Millionen Euro kosten, Art. 2 Abs. 1
lit. h) D. M. 24/10/2005.
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ken.736 Außerdem wurde durch den D. M. 24/10/2005 eine subsidiäre Zertifikatekaufpflicht zu Lasten des GSE eingeführt.737
Die vorübergehende Einbeziehung von Wasserstoff, Brennstoffzellen und Fernwärme aus KWK-Anlagen in das System der certificati verdi durch eine weitere
Ministerverordnung vom 24. Oktober 2005738 wurde indessen ebenso wieder abgeschafft wie die Einbeziehung von Abfällen durch Art. 17 D. lgs. 387/2003 und die
Einbeziehung von sog. assimilierten Energiequellen.739
Bereits die Konzeption der Trennung der maßgeblichen Quotenregelung in Art.
11 Abs. 3 Decreto Bersani von den die Ausstellung der Zertifikate konkretisierenden Vorschriften des D. M. 11/11/99 ist freilich insofern kritisch zu betrachten, als
hier wesentliche materielle Regelungen, die ein und denselben Bereich betreffen,
nicht im selben Gesetz geregelt und dadurch auseinander gerissen werden. Die vielfachen Änderungen des Quotensystems, die im Wesentlichen auf unterschiedliche
energiepolitische Prioritäten wechselnder Regierungen zurückzuführen sind, haben
zudem zur Folge, dass weitere Normen hinzutreten, die entweder Änderungen am
Decreto Bersani oder an den Ausführungsverordnungen bewirken oder gänzlich
neben diese treten. Die Transparenz der Vorschriften sowie die Rechtssicherheit
werden durch diese Vielzahl an unterschiedlichen Vorschriften erheblich gemindert.
C. Die Quotenverpflichtung
Ausgangspunkt des Systems der certificati verdi ist die Festlegung einer bestimmten
Quote von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, die in das Netz eingespeist werden soll. In diesem Kapitel werden die gesetzliche Grundlage der Quotenverpflichtung (I), ihr Anwendungsbereich (II), ihre Höhe (III), die Möglichkeiten des Nachweises der Erfüllung (IV) und die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der
Quote (V) dargestellt.
I. Die gesetzliche Grundlage der Quote
Die gesetzliche Grundlage der Quotenverpflichtung in Italien ist Art. 11 des bereits
im Zusammenhang mit der Liberalisierung des italienischen Strommarktes dargestellten Decreto Bersani. Diese Vorschrift bestimmt den Anwendungsbereich sowie
die Höhe der Quote und stellt die Ermächtigungsgrundlage für weitere Umsetzungs-
736 Der Umbau muss mindestens 100.000 Euro je MW Leistung kosten und es werden nur certificati verdi in Höhe von 5 % des Stroms ausgestellt. Vgl. GSE, Rapporto 2006 (siehe Fn.
634), S. 78.
737 Siehe hierzu unten S. 179.
738 Siehe hierzu unten S. 154 ff.
739 Siehe Art. 1 Abs. 1120 Haushaltsgesetz 2007.
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References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.