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II. Vergütungspflichten im italienischen Recht
Nach dem Wegfall des gebundenen Marktes infolge der Liberalisierung musste auch
die Vergütung des abgenommenen Stroms neu geregelt werden.624 Das geschah
durch Artt. 6 und 7 Beschluss 280/07. Die AEEG entschied sich grundsätzlich für
den jeweils an der Börse des GME für die jeweilige Netzzone in einer bestimmten
Stunde erzielten Strompreis. Das ergibt sich aus dem Verweis des Art. 6.1 Beschluss
Nr. 280/07 auf Art. 30.4 lit. b) Beschluss Nr. 111/06. Diese Regelung weist einen
gegenüber Fixpreisen vorzugswürdigen Bezug zum Strommarkt auf625 und bewirkt
auch für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen insoweit eine
Gleichbehandlung mit Erzeugern von Strom aus konventionellen Energiequellen, als
diese über eine ebenso geringe Planungssicherheit hinsichtlich des Verkaufs ihres
Stroms verfügen.
Mindestvergütungen bestehen weiterhin für Anlagen mit einer Leistung von bis
zu 1 MWp. Gemäß Art. 7.1 Beschluss Nr. 280/07 hat die AEEG die Aufgabe, nach
den jeweiligen Energiequellen differenzierte Mindestvergütungen festzulegen.626
Diese beziehen sich auf maximal 2.000 MWh jährlich. Soweit die festgelegte Mindestvergütung geringer ist als der Preis, der sich auf der Grundlage der stündlichen
Netzzonenpreise ergeben würde, hat der GSE jedoch den letzteren zu bezahlen.
Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen von einem Anstieg des Börsenpreises für Strom über die garantierte Mindestvergütung hinaus profitieren können.
III. Finanzierung der Abnahme und Vergütung
Die Finanzierung der Abnahmepflicht ist besonders im Hinblick auf die beihilfenrechtliche Bewertung627 von Bedeutung. Den Preis für den abgenommenen Strom
zahlt der GSE an den Erzeuger aus. Der abgenommene Strom wird anschließend
durch den GSE gemäß Art. 10.1 Beschluss Nr. 280/07 auf dem freien Markt ver-
624 Die Änderungen beschränken sich gegenüber dem vorher geltenden Beschluss Nr. 34/05 auf
den Adressaten und die Höhe der Vergütungspflichten. Art. 4 Beschluss Nr. 34/05 regelte die
Vergütung des abgenommenen Stroms. Maßgeblich war derjenige Preis, den die Stromverkaufsunternehmen gegenüber dem AU für den für den gebundenen Markt bestimmten Strom
zahlen mussten. Eine Mindestvergütung war für jährlich 2.000 MWh Strom aus Anlagen mit
einer Leistung von bis zu 1 MWp vorgesehen. Nach Art. 5.1 Beschluss Nr. 34/05 betrug die
Mindestvergütung für Strom aus solchen Anlagen für die ersten 500 MWh 95 Euro/MWh,
weitere 500 MWh 80 Euro/MWh und weitere 1.000 MWh 70 Euro/MWh.
625 Vgl. die Erwägungsgründe des Beschlusses Nr. 280/07.
626 Für das Jahr 2007 wurden die Preise einheitlich für alle Energiequellen gegenüber dem Beschluss Nr. 34/05 folgendermaßen erhöht: für die ersten 500 MWh jährlich 96,4 Euro/MWh,
weitere 500 MWh 81,2 Euro/MWh und für weitere 1.000 MWh 71,0 Euro/MWh; Art. 7.5.
Beschluss Nr. 280/07.
627 Siehe hierzu unten S. 223.
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References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.