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III. Der Anschluss an Niederspannungsnetze
Eine separate Regelung hält das italienische Recht für den Anschluss von Anlagen
zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen an Netze mit einer Spannung
von bis zu 1 kV bereit. Dieses Thema hat in Italien aufgrund der verstärkten Förderung von Kleinanlagen, insbesondere Fotovoltaikanlagen, und der Bestrebungen zur
Dezentralisierung der Stromversorgung an Bedeutung gewonnen. Dementsprechend
wurde der hierfür maßgebliche Beschluss Nr. 89/07598 im Rahmen der Verabschiedung des Maßnahmenpaketes zum conto energia 2007, dem Einspeisetarifsystem für
Fotovoltaikanlagen, erlassen.
Dieser normgebungstechnisch gelungene Beschluss skizziert in übersichtlicher
Weise das erforderliche Verfahren. Der Anlagenbetreiber muss demnach noch vor
der Errichtung der Anlage dem Netzbetreiber eine vorläufige Anlagenskizze übermitteln und den Anschluss an das Netz beantragen, wobei er bereits anzugeben hat,
ob er das Net-metering-Verfahren wählen möchte.599 Der Netzbetreiber beurteilt
nach Erhalt des Antrags die zu erwartenden Auswirkungen des Anschlusses der
Anlage an das Netz und übermittelt dem Antragsteller innerhalb von nur zwanzig
Tagen nach Eingang des Antrags einen detaillierten Voranschlag, der unter anderem
die nötigen Arbeiten, deren Kosten sowie die maximale Dauer der Arbeiten
enthält.600 Nach dem erfolgten Anschluss dürfen durch den Netzbetreiber keine über
die veranschlagten hinausgehenden Kosten verlangt werden.601
Erstellt der Netzbetreiber den Voranschlag nicht innerhalb der vorgesehenen
zwanzig Tage, so hat er dem Anlagenbetreiber einen pauschalierten Schadensersatz
in Höhe von sechzig Euro zu zahlen.602 Angesichts der Einbußen, die dem Anlagenbetreiber drohen, ist dieser Betrag als unangemessen gering einzustufen. Zwar
schließt die Vorschrift die Geltendmachung eines tatsächlich erlittenen höheren
598 AEEG, Delibera n. 89/07, Condizioni tecnico-economiche per la connessione di impianti di
produzione di energia elettrica alle reti elettriche con obbligo di connessione di terzi a tensione nominale minore o uguale ad 1 kV (AEEG, Beschluss Nr. 89/07, Technische und wirtschaftliche Bedingungen für den Anschluss von Anlagen zur Stromerzeugung an Stromnetze
mit der Verpflichtung des Anschlusses von Dritten bei einer Spannung von bis zu 1 kV),
G. U. n. 97 del 27 aprile 2007, Supplemento ordinario n. 107, im Folgenden: Beschluss
Nr. 89/07.
599 So für Fotovoltaikanlagen auch Art. 5 Abs. 1 S. 2 D. M. 19/02/07; Art. 3 Beschluss Nr. 89/07
enthält eine ausführliche Aufzählung aller im Rahmen des Antrags auf Netzanschluss an den
Netzbetreiber einzureichenden Dokumente und Angaben.
600 Art. 4.1 und 4.3 Beschluss Nr. 89/07. Nur sofern eine Ortsbegehung erforderlich ist und der
Termin auf Betreiben des Antragstellers verschoben wird, verlängert sich die 20-Tage-Frist
um die Zeit der Verschiebung des Termins.
601 Art. 4.4 Beschluss Nr. 89/07. Der Voranschlag muss eine Gültigkeitsdauer von mindestens 3
Monaten haben.
602 Art. 9.2 Beschluss Nr. 89/07. Dies gilt dann nicht, wenn die Verzögerung auf höherer Gewalt,
dem Verschulden des Anlagenbetreibers oder dem Verschulden eines Dritten beruht. Dies ist
in Art. 1.1 lit. c) Beschluss Nr. 89/07 definiert als „das Fehlen des Antragstellers anlässlich
eines vereinbarten Termins (…) oder Schäden oder Behinderungen, die von Dritten verursacht wurden“.
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Schadens nicht aus, der durch die Vorschrift angestrebte Druck auf die Netzbetreiber
ist jedoch mit diesem Betrag zumindest bei größeren Projekten nicht zu erreichen.
Hat der Antragsteller dem Netzbetreiber die Annahme des Voranschlags mitgeteilt, muss dieser innerhalb von dreißig Tagen den Antrag auf die für die Umbauarbeiten erforderlichen Genehmigungen stellen. Nach Erhalt dieser Genehmigungen
hat der Netzbetreiber dann dreißig603 bzw. 120604 Tage Zeit, die erforderlichen Umbaumaßnahmen durchzuführen.
Die Übernahme der Kosten für den Anschluss der Anlagen regelt Art. 7 Beschluss Nr. 89/07. Für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sind insbesondere Art. 7 Abs. 6 und 7 relevant. Danach trägt der Antragsteller
die Hälfte der Kosten, die andere Hälfte geht zu Lasten des Kontos für neue Anlagen
aus erneuerbaren Energiequellen gemäß Art. 59.1 lit. b) des Testo integrato der
AEEG.
Erfolgt der Anschluss nicht fristgemäß, so hat der Netzbetreiber – sofern die Verzögerung wiederum nicht auf höhere Gewalt, das Verschulden des Anlagenbetreibers oder das Verschulden eines Dritten zurückzuführen ist – dem Anlagenbetreiber
einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 1 % der Netzanschlussgebühr
gemäß Art. 7 Beschluss Nr. 89/07 zu zahlen. Für jeden weiteren Tag der Fristverletzung wird ein zusätzlicher Betrag von fünf Euro fällig, bis zu einem Maximum von
180 Tagen. Überschreitet die Verzögerung diese Zeitspanne, so teilt der Anlagenbetreiber dies der AEEG mit, die daraufhin dem Netzbetreiber verbindliche Anweisungen erteilen kann.605 Auch diese Sanktionen sind als zu gering einzustufen, da sie
den Anlagenbetreiber nicht angemessen vor einer Verzögerung des Netzanschlusses
schützen. Eine Beseitigung der identifizierten erheblichen Behinderungen beim
Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ist mittels solcher
Sanktionen nicht zu erreichen. Die Regelungen tragen weder dem geringen Grad der
Liberalisierung im Bereich der Stromverteilung noch der Stellung der Netzbetreiber
als natürlichen Monopolisten ausreichend Rechnung. Über die Einbuße des Erlöses
aus dem Stromverkauf und der Einspeiseprämie hinaus verursacht die Verzögerung
des Netzanschlusses für den Anlagenbetreiber Planungs- und Zinskosten und erzeugt Investitionsunsicherheit. Die Einführung von Strafen stellt also zwar eine
Fortentwicklung der bisherigen Rechtslage dar, geht jedoch über einen ausbaufähigen Ansatz nicht hinaus.
603 Bei sog. „einfachen Arbeiten”. Das sind nach Art. 1.1 lit. k) Beschluss Nr. 89/07 die Errichtung, Änderung oder Ersetzung der Niederspannungsanlage, die einen Umbau des Anschlusses sowie ggf. der Messeinheit erfordern.
604 Bei sog. „schwierigen Arbeiten”. Das sind nach Art. 1.1 lit. l) Beschluss Nr. 89/07 die Errichtung, Änderung oder Ersetzung der Niederspannungsanlage, die keine „einfachen Arbeiten“
darstellen.
605 Art. 9.3 Beschluss Nr. 89/07.
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IV. Vereinbarkeit mit Art. 7 Richtlinie 2001/77/EG
Art. 7 Abs. 1 S. 1 Richtlinie 2001/77/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, „die notwendigen Maßnahmen“ zu ergreifen, „um sicherzustellen, dass die Betreiber der
Übertragungs- und Verteilungsnetze in ihrem Hoheitsgebiet die Übertragung und
Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährleisten.“ Dies wird
unter den „klassischen“ Vorbehalt der Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und
Sicherheit des Netzes gestellt. Sinn der Regelung ist es, zu statuieren, dass Strom
aus erneuerbaren Energiequellen immer dann verwendet werden kann, wenn er
verfügbar ist.606 Die Richtlinie fordert in Art. 7 Abs. 1 S. 3 ferner für den Bereich
der Übertragungsnetze einen vorrangigen Netzzugang für Strom aus erneuerbaren
Energiequellen, „soweit es der Betrieb des nationalen Elektrizitätssystems zulässt“.
Der ursprüngliche Entwurf der Kommission ging noch darüber hinaus und zielte auf
die Statuierung eines generellen vorrangigen Netzzugangs für Strom aus erneuerbaren Energiequellen ab. Die Kommission konnte sich jedoch auch hier im Gesetzgebungsverfahren nicht vollständig gegen den Rat durchsetzen, so dass es in Bezug auf
die Ebene der Verteilernetze bei der bereits in Art. 11 Abs. 3 Richtlinie 96/92/EG
geregelten Möglichkeit der Mitgliedstaaten blieb, für Strom aus erneuerbaren Energiequellen einen Vorrang gegenüber Strom aus fossilen Energiequellen607 vorzusehen.608 Eine europaweit einheitliche Regelung hinsichtlich der Kostentragung für
den Netzanschluss enthält die Richtlinie nicht. Die Mitgliedstaaten sind insoweit nur
an die einheitlichen Kriterien der Abs. 2 bis 6 des Art. 7 Richtlinie 2001/77/EG
gebunden. In diesen Vorschriften geht die Richtlinie implizit davon aus, dass der
Anlagenbetreiber die Kosten für den Anschluss und die Netzverstärkung grundsätzlich selbst trägt. Eine Abweichung hiervon zu Lasten des Netzbetreibers ist aber
unproblematisch möglich.609 Die Abs. 2 bis 5 der Vorschrift verpflichten die Mitgliedstaaten jedoch, von den Netzbetreibern die Aufstellung und Veröffentlichung
einheitlicher Grundregeln für die Anlastung und Aufteilung der Kosten des Netzanschlusses und der Netzverstärkung zu verlangen oder einen entsprechenden Rechtsrahmen selbst einzuführen sowie die Vorlage umfassender und detaillierter Kostenvoranschläge für den Netzanschluss durch die Netzbetreiber vorzusehen.610
Nach Abs. 6 muss zudem sichergestellt werden, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen bei der Berechnung der Übertragungs- und Verteilungsgebühren nicht
benachteiligt wird und dass die Netznutzungsentgelte den Kostenvorteilen aus dem
Anschluss der Anlage an das Netz Rechnung tragen.611
Angesichts des weiten Umsetzungsspielraums der Mitgliedstaaten im Bereich der
Regelung eines Vorrangs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen hat Italien
606 Vgl. Oschmann, Strom aus erneuerbaren Energien im Europarecht, S. 97.
607 Diese Möglichkeit wurde danach auch in Art. 14 Abs. 4 Richtlinie 2003/54/EG bestätigt.
608 Lauber, in: Reiche, Handbook of Renewable Energies in the European Union, 39, 49.
609 Vgl. Oschmann, RdE 2002, 131, 136 und 140.
610 Ebenda, 135 f.
611 Oschmann, Strom aus erneuerbaren Energien im Europarecht, S. 100.
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References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.