97
haltliche Reformen des quotengestützten Zertifikatesystems sowie die Einführung
eines alternativen Festpreis-Einspeisevergütungssystems für Kleinanlagen.462
B. Das Recht der Genehmigungsverfahren
Die Dauer der Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energiequellen in Italien sowie Unwägbarkeiten hinsichtlich eines
positiven Ausgangs wurden vielfach als Haupthindernis für einen stärkeren Ausbau
der Kapazitäten zur Nutzung der erneuerbaren Energiequellen benannt.463
Angesichts der derzeitigen Rechtszersplitterung (I) ist eine vollständige Darstellung aller relevanten Rechtsnormen zu den unterschiedlichen Technologien zur
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in allen Regionen, Provinzen und
Gemeinden Italiens an dieser Stelle nicht möglich.464 Die Darstellung wird sich
daher auf die staatlichen Rechtsnormen zur Vereinheitlichung der Genehmigungsverfahren (II) und die materiell-rechtlichen staatlichen Vorschriften in Bezug auf die
Genehmigungserfordernisse (III) konzentrieren, bevor abschließend die italienische
Rechtslage an den Vorgaben der Richtlinie 2001/77/EG gemessen wird (IV).
I. Territoriale Rechtszersplitterung
Wie bereits dargelegt wurde, verfügen die italienischen Regionen, Provinzen und
Gemeinden seit 1998 über umfangreiche energiepolitische Kompetenzen.465 Da
diese Kompetenzen im Bereich der Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen auch noch mit allgemeinen Verwaltungskompetenzen der kleineren Verwaltungseinheiten zusammentreffen, herrscht in
ein- und mehrjährigen Staatshaushalt), G. U. n. 300 del 28 dicembre 2007, Supplemento ordinario n. 285, im Folgenden: Haushaltsgesetz 2008. Für einen Kurzüberblick über die Reformen nach dem Haushaltsgesetz 2008 siehe Valentin, et 3/2008, 66 f.
462 Siehe unten S. 204 ff.
463 Europäisches Weißbuch, S. 41; auch Lorenzoni/Pecchio, in: Lorenzoni/Zingale, Le fonti
rinnovabili di energia, 19, 39; auch die italienische Regierung betonte zuletzt wiederholt, dass
es sich hierbei um das vordringlichste Hindernis für einen stärkeren Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen handelt. So stellt diese in einem Position Paper zur
weiteren Entwicklung der erneuerbaren Energiequellen fest, dass in Italien bereits mehrfach
Bauprojekte aufgrund des NIMBY-Effektes verzögert oder sogar vereitelt wurden und eine
Optimierung des Entscheidungsprozesses im Genehmigungsverfahren sowie eine Verbesserung von dessen Effektivität für eine weitere Verbreitung der erneuerbaren Energiequellen
entscheidend sein wird. Position Paper der italienischen Regierung vom 10. September 2007
(siehe Fn. 289), S. 8 f.; vgl. zum NIMBY-Effekt in Italien auch umfassend Smedile, Ambiente e Sicurezza 4/2003, 13.
464 Siehe zu einem aktuellen Überblick Bucello/Viola, Ambiente e Sviluppo 2007, 911 ff.
465 Siehe oben S. 75 ff.
98
Italien eine umfassende territoriale Rechtszersplitterung. Diese besteht in Ermangelung von bereits vor längerer Zeit angekündigten nationalen Leitlinien466 weiter fort.
Die Vielfalt an Regelungen und den damit einhergehenden Anforderungen an die
Durchführung der einzelnen Genehmigungsverfahren hat insbesondere für Investoren und Projektentwickler erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen. So muss jedes
Anlagenvorhaben nicht nur aufwändig hinsichtlich der am jeweiligen beabsichtigten
Standort geltenden staatlichen, regionalen, provinzialen und gemeindlichen Regelungen gesondert geprüft werden, die Genehmigungserfordernisse und die Anforderungen an die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens sind zudem in den einzelnen
Regionen, Provinzen oder Gemeinden noch höchst unterschiedlich.467 Die Vielzahl
und Unübersichtlichkeit der verschiedenen maßgeblichen Vorschriften auf allen
Verwaltungsebenen erhöht in erheblichem Maße die Möglichkeiten der örtlichen
Behörden, die einzelnen Genehmigungsverfahren zu verzögern oder die Antragsteller zur Einwilligung in die Zahlung von Sonderabgaben in sog. „Ausgleichsverträgen“468 zu zwingen.469 Angesichts der langen durchschnittlichen Dauer eines italienischen Verwaltungsgerichtsverfahrens sehen die Antragsteller zudem vielfach
hiervon gänzlich ab, so dass die erforderliche gerichtliche Kontrolle der Behörden
ausbleibt und die Rechtstatsächlichkeit noch hinter den normativen Vorgaben zurückbleibt.470 Dies hat zur Folge, dass die unterschiedlichen das Genehmigungsverfahren betreffenden Regelungen den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen in den einzelnen Gegenden weit stärker beeinflussen als andere Faktoren, wie z. B. das örtlich vorhandene Potenzial an erneuerbaren Energiequellen
oder regionale Ausbauziele. Die Harmonisierung der in den einzelnen Verwaltungseinheiten geltenden Regelungen ist daher seit mehreren Jahren das erklärte Ziel der
italienischen staatlichen Organe.
II. Staatliche prozessuale Vorschriften
Dementsprechend hat der nationale Gesetzgeber mehrfach versucht, die unterschiedlichen Genehmigungsverfahren in den Regionen zu vereinheitlichen. Dies ist bislang
nur bis zu einem gewissen Grad gelungen.
466 Siehe hierzu unten S. 99.
467 Bucello/Viola, Ambiente e Sviluppo 2007, 911, 915 f.
468 Accordi compensativi.
469 In diesem Einfluss der Gemeinden liegt in der Praxis ein wesentlicher Grund für die Verteuerung von Projektplanungen.
470 Bucello/Viola, Ambiente e Sviluppo 2007, 911, 916.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.