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III. Strom aus erneuerbaren Energiequellen auf den einzelnen Ebenen des
Strommarktes nach Abschluss der Liberalisierung
Die Liberalisierung des italienischen Strommarktes wurde schrittweise vorgenommen,403 wobei der italienische Gesetzgeber die Möglichkeiten der Richtlinien
96/92/EG und 2003/54/EG ausschöpfte. Seit dem 1. Juli 2007 stellt sich der italienische Strommarkt für Anbieter von Strom aus erneuerbaren Energiequellen weitgehend liberalisiert dar.
1. Erzeugung
Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ist – abgesehen von den
üblichen Genehmigungsvorbehalten für die Anlagenerrichtung – seit 1991 liberalisiert. Ausgangspunkt der Liberalisierung ist die Monopolstellung der Ente nazionale
per l’Energia Elettrica404, die infolge des umstrittenen405 Gesetzes zur Nationalisierung der Stromwirtschaft durch das Gesetz Nr. 1643/1962 vom 6. Dezember 1962406
fast dreißig Jahre andauerte. Durch die Verstaatlichung hielt die Enel noch 1994
einen Anteil von 80 % der Stromerzeugung in Italien.407 Dieser Anteil hat sich durch
die Liberalisierung des Strommarktes und die Privatisierung der Enel mehr als halbiert.408 Einen ersten Schritt zur Beseitigung des Monopols vollzog das italienische
Parlament bereits Anfang der achtziger Jahre im Bereich der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energiequellen. So sah das Gesetz Nr. 308/1982409 eine Liberalisierung für Anlagen bis zu einer Leistung von 3 MWp vor. Heute wird die Stromerzeu-
403 Siehe zu den einzelnen Schritten auch Vetrò, in: Roggenkamp/Boisseleau, The Regulation of
Power Exchanges in Europe, 271, 275 f.; Zorzoli, Il mercato elettrico italiano, S. 97 ff.
404 Enel.
405 Vgl. hierzu Telese, in: Ammanati, Monopolio e regolazione proconcorrenziale nella disciplina
dell'energia, 3, 6; sowie Mazzonis, in Toniolo, L’industria elettrica dai monopoli nazionali ai
mercati globali, 83 ff.
406 Legge n. 1643 del 6 dicembre 1962, Istituzione dell’Ente nazionale per l’energia elettrica e il
trasferimento ad esso delle imprese esercenti le industrie elettriche (Gesetz über die nationale
Gesellschaft für elektrische Energie und über die Übertragung der Elektrizitätsunternehmen
auf diese), G. U. n. 316 del 12 dicembre 1962, im Folgenden: Gesetz Nr. 1643/1962; vgl.
hierzu auch Himmer, Energiezertifikate in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
S. 207 m. w. N., sowie ausführlich Bolchini, La nazionalizzazione dell’energia elettrica,
S. 120 ff. und Mezzetti, in: ders., Manuale di diritto ambientale, 975, 976 ff.
407 Ferrari, in: Tettinger, Strukturen der Versorgungswirtschaft in Europa, 47.
408 Italia – Scheda descrittiva Mercato interno, S. 2, verfügbar unter http://ec.europa.eu/energy/
energy_policy/doc/factsheets/country/it/market_it_it.pdf.
409 Legge n. 308 del 29 maggio 1982, Norme sul contenimento dei consumi energetici, lo sviluppo delle fonti rinnovabili di energia e l’esercizio di centrali elettriche alimentate con combustibili diversi dagli idrocarburi (Gesetz Nr. 308 vom 29. Mai 1982, Vorschriften zur Eindämmung des Energieverbrauchs, dem Ausbau der erneuerbaren Energiequellen und dem Betrieb
von Stromerzeugungsanlagen mit nichtfossilen Brennstoffen), G. U. n. 154 del 7 giugno
1982; vgl. hierzu Mezzetti, in: ders., Manuale di diritto ambientale, 975, 986 f.
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gung in Italien noch immer maßgeblich durch das Gesetz Nr. 9/1991410 bestimmt,
das die Verstaatlichung der Elektrizitätsbranche revidierte und dem staatlichen
Energieversorgungsunternehmen Enel das Monopol zur Stromerzeugung gänzlich
entzog.
Parallel zur Liberalisierung der Stromerzeugung wurde auch die Privatisierung
des ehemaligen Monopolisten Enel vorangetrieben. Aus dem reinen Entzug der
öffentlich-rechtlichen Monopolstellung der Enel war zunächst kein echter Wettbewerb entstanden, da Enel weiterhin ein faktisches Marktmonopol innehatte.411 So
wurde Enel durch Art. 13 Abs. 2 Decreto Bersani zunächst vertikal entflochten.
Gemäß dieser Vorschrift musste Enel fünf unterschiedliche Gesellschaften für die
Bereiche der Erzeugung von thermoelektrischer Energie412, der Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energiequellen413, der Verwaltung des Eigentums am nationalen Übertragungsnetz414, der Verteilung und des Verkaufs von Strom an gebundene Kunden415 sowie des Verkaufs an geeignete Kunden416 gründen. In dieser Hinsicht ging der italienische Gesetzgeber über die durch die Richtlinie 96/92/EG geforderte administrative Entflechtung hinaus.417 Eine drastische Begrenzung der
wirtschaftlichen Marktmacht der Enel im Bereich der Stromerzeugung brachte zudem Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Decreto Bersani. Gemäß dieser Vorschrift war es ab dem
1. Januar 2003 keinem Unternehmen mehr gestattet, 50 % oder mehr des in Italien
nachgefragten Stroms selbst oder durch Dritte zu produzieren oder zu importieren.
Um die Schwelle der 50 % zu erreichen, sah Art. 8 Abs. 1 Satz 3 Decreto Bersani
vor, dass Enel sich bis zu dem genannten Zeitpunkt von 15.000 MW seiner Produktionskapazität zu trennen hatte, was auf der Grundlage einer Ministerverordnung in
der Zeit bis Januar 2003 durch die Veräußerung von drei neu gegründeten Unternehmen auch geschah.418 Parallel hat der italienische Staat seine Anteile an Enel
immer weiter reduziert. Derzeit liegen sie noch bei 31,4 %.419
410 Legge n. 9 del 9 gennaio 1991, Norme per l’attuazione del nuovo Piano energetico nazionale:
aspetti istituzionali, centrali idroelettriche ed elettrodotti, idrocarburi e geotermia, autoproduzione e disposizioni fiscali (Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991, betreffend Regeln zur Ausführung des neuen Nationalen Energieplans: institutionelle Aspekte, Wasserkraftwerke und
Stromleitungen, Kohlenwasserstoffe und Geothermie, Selbsterzeugung und Schlussbestimmungen) – G. U. n. 13 del 6 gennaio 1991, im Folgenden: Gesetz Nr. 9/1991; vgl. zum Gesetz Nr. 9/1991 Mezzetti, in: ders., Manuale di diritto ambientale, 975, 987 ff.
411 Siehe zur Gefahr der Bildung eines wirtschaftlichen Monopols grundlegend Gentile, Rassegna giuridica dell'energia elettrica 1999, 8 f.
412 ENEL Produzione S. p. A.
413 ENEL Erga S. p. A.
414 ENEL Terna S. p. A.
415 ENEL Distribuzione S. p. A.
416 ENEL Trade S. p. A.
417 Vgl. hierzu di Porto, Concorrenza e mercato 2000, 407, 461; und Telese, in: Ammanati,
Monopolio e regolazione proconcorrenziale nella disciplina dell'energia, 3, 53 f. m. w. N.
418 Vgl. hierzu im Detail Telese, in: Ammanati, Monopolio e regolazione proconcorrenziale nella
disciplina dell'energia, 3, 38 f.; zum Unbundling auch De Angelis/Gallo, RdE 2004, 247 f.
419 Der Staat hält durch das Finanzministerium noch 21,2 %, und mittelbar durch die CDP weitere 10,2 %, siehe die Website des Unternehmens www.enel.it.
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2. Übertragung
Die Ebene der Übertragung von Strom und des Netzlastmanagements420 wurde
durch Art. 1 Abs. 1 S. 2 Decreto Bersani dem Staat vorbehalten. Dennoch hat sich
der Betrieb des nationalen Übertragungsnetzes in Italien im Zuge der Liberalisierung
des Energiesektors entscheidend verändert. Die GRTN S. p. A. musste die Aufgabe
des Netzbetriebs sowie nach dem folgenschweren421 Stromausfall in ganz Italien im
Jahr 2003 auch das Eigentum am nationalen Übertragungsnetz an die unabhängige
Aktiengesellschaft Terna S.p.A abgeben. Die Übertragung wurde zum 1. November 2005 abgeschlossen. Seit 1. Juli 2007 darf Enel nicht mehr als 20 % der Anteile
an Terna S. p. A. halten, jedes andere Unternehmen des Stromsektors sogar nur
5 %.422 Die Stimmrechte von Enel sind ebenfalls auf 5 % begrenzt. Terna S. p. A.
hat die Pflicht, einen nichtdiskriminierenden Zugang zum nationalen Übertragungsnetz zu gewährleisten,423 soweit dadurch nicht die Stabilität des Netzes gefährdet
wird.
3. Verteilung
Die wettbewerbsrechtlichen Regelungen zur Verteilung von Strom424 unterscheiden
sich hingegen sowohl vom liberalisierten Bereich der Produktion und des Verkaufs
als auch von der dem Staat vorbehaltenen Ebene der Übertragung. So sieht der Decreto Bersani den Betrieb der Verteilernetze durch private Unternehmen auf der
Grundlage von staatlichen Genehmigungen vor.425 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Decreto
Bersani gewährt allerdings den bereits tätigen Verteilernetzbetreibern, ihre Netze
auf der Grundlage einer staatlichen Genehmigung bis zum 31. Dezember 2030 weiter zu betreiben.426 Bemerkenswert ist auch, dass für das Gebiet einer Gemeinde
420 Dispacciamento.
421 Der Blackout in ganz Italien am 28. September 2003 dauerte fast 19 Stunden und hatte mindestens fünf Todesopfer zur Folge. Zu den verheerenden Auswirkungen des Blackouts siehe
Kühtz, Energia e sviluppo sostenibile 2005, S. 34 ff.
422 Vgl. Art. 4 Abs. 2 D. P. C. M. 11/05/2004.
423 Art. 3 Abs. 1 S. 2 Decreto Bersani i. V. m. Art. 1 Abs. 1 D. P. C. M. 11/05/2004.
424 Distribuzione. Gemäß Art. 2 Abs. 14 Decreto Bersani ist distribuzione „die Übertragung und
Umwandlung von elektrischer Energie in Verteilungsnetzen von Mittelspannung oder Niederspannung zur Lieferung an den Endkunden“.
425 Art. 1 Abs. 1 S. 3 Decreto Bersani.
426 Diese Vorschrift wurde stark kritisiert, da sie die bereits vorhandenen Unternehmen bevorzugt und den Markteintritt von neuen Verteilernetzbetreibern erschwert bzw. unmöglich
macht. So Gola, Giornale di Diritto Amministrativo 1999, 516; Cassese, Rassegna giuridica
dell'energia elettrica 1998, 233, 234; a. A. Gentile, nach dessen Auffassung das System die
Auferlegung der gemeinwirtschaftlichen Pflichten ermöglicht. Gentile, Rassegna giuridica
dell’energia elettrica 1999, 285, 294; allg. zum System der Alleingenehmigungen siehe
Ciammaglichella, Rassegna giuridica dell’energia elettrica 1999, 753 ff.; Di Gaspare, Rivista
Italiana di Diritto Pubblico Comunitario 2001, 29 ff.
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jeweils nur eine Genehmigung erteilt wird.427 Sofern auf dem Gebiet einer Gemeinde mehr als nur ein Verteilerunternehmen tätig war, wurden diese Unternehmen zum
Zusammenschluss gezwungen. Ausnahmen von diesem Konsolidierungsgebot gelten nur in Gemeinden mit über 100.000 Endverbrauchern.428 Zur Realisierung der
Liberalisierung im Bereich des Stromverkaufs verpflichtet Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Decreto Bersani im Gleichlauf mit Art. 3 Abs. 1 S. 2 Decreto Bersani die Verteilernetzbetreiber zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs. Auf der
Ebene der Stromverteilung schreibt Art. 1 Abs. 1 Gesetz Nr. 125/2007429 nunmehr in
Umsetzung des Art. 15 Richtlinie 2003/54/EG für große Verteilerunternehmen das
gesellschaftsrechtliche Unbundling vor. Verteilerunternehmen, an deren Netz
100.000 oder mehr Verbraucher angeschlossen sind, müssen von ihren Verkaufssparten getrennt werden und neue Aktiengesellschaften gründen, auf die die Verkaufsaktivitäten ausgelagert werden.
4. Verkauf
Von grundlegender Bedeutung für das Verständnis der Liberalisierung des italienischen Strommarkts im Bereich des Stromverkaufs ist die bisherige Unterteilung der
Stromverbraucher in sog. gebundene Kunden430 einerseits und geeignete Kunden431
andererseits. Während geeignete Kunden die Möglichkeit hatten, ihren Stromanbieter frei zu wählen, wurden die gebundenen Kunden bis zum 1. Juli 2007 ohne
Wahlmöglichkeit durch den AU versorgt. Dieser Alleinkäufer hatte die Aufgabe,
Strombezugsverträge abzuschließen und auszuführen, um für die gebundenen Kunden eine kontinuierliche, sichere, effiziente und nichtdiskriminierende Stromversorgung sicherzustellen.432 Zur sukzessiven Öffnung des Marktes enthielt Art. 14 De-
427 Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Decreto Bersani.
428 Art. 9 Abs. 5 Satz 2 Decreto Bersani.
429 Legge n. 125 del 3 agosto 2007, Conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge
18 giugno 2007, n. 73, recante misure urgenti per l'attuazione di disposizioni comunitarie in
materia di liberalizzazione dei mercati dell'energia (Gesetz Nr. 125 vom 3. August 2007,
Umwandlung des Decreto-Legge Nr. 73 vom 18. Juni 2007, betreffend dringende Maßnahmen zur Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Liberalisierung der Energiemärkte, in ein Gesetz), G. U. n. 188 del 14 agosto 2007, im Folgenden:
Gesetz Nr. 125/2007.
430 Clienti vincolati. Dies waren nach der Definition des Art. 2 Ziff. 7 Decreto Bersani Endkunden, die nicht zu der Gruppe der geeigneten Kunden gehören und ausschließlich berechtigt
waren, Lieferverträge mit dem Vertriebsunternehmen abzuschließen, das in dem Gebiet des
Verbrauchs die Versorgung gewährleistet.
431 Clienti idonei. Dies sind nach Art. 2 Ziff. 6 Decreto Bersani natürliche oder juristische Personen, die gemäß der vorliegenden Verordnung das Recht haben, Lieferverträge mit jedwedem in- oder ausländischen Produzenten, Verteilerunternehmen oder Großhändler abzuschließen; siehe zum Konzept von geeigneten und gebundenen Kunden auch Telese, in: Ammanati, Monopolio e regolazione proconcorrenziale nella disciplina dell'energia, 121, 123f.
432 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Decreto Bersani.
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creto Bersani einen genauen Zeitplan, nach dem immer mehr Stromverbraucher in
den Kreis der sog. geeigneten Kunden aufgenommen wurden.433 So wurde seit dem
1. Juli 2004 jeder gewerbliche Stromverbraucher als geeignet angesehen. Das Gesetz
Nr. 125/2007 zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG hat schließlich den letzten Schritt der Liberalisierung des Stromverkaufs vollzogen.434 Gemäß
dessen Art. 1 Abs. 2 S. 1 können auch die ca. 30 Millionen Haushalte Italiens seit
dem 1. Juli 2007 aus der Kategorie der „gebundenen Kunden“ ausscheiden und sich
frei einen Anbieter suchen. Eine weitere für Strom aus erneuerbaren Energiequellen
bedeutende Neuerung enthält auch Art. 1 Abs. 5 Decreto-Legge 73/2007. Seit dem
1. Juli 2007 müssen hiernach Stromanbieter in der Stromrechnung angeben, aus
welchen Quellen sich der im Vorjahr produzierte Strom zusammensetzte und welche
Auswirkungen die jeweilige Stromproduktion auf die Umwelt hat.
5. Fazit
Die wettbewerbsrechtlichen Regelungen Italiens, betreffend Strom aus erneuerbaren
Energiequellen, haben sich in den letzten 25 Jahren grundlegend verändert, so dass
heute von einer weitgehenden Liberalisierung der einzelnen Sektoren gesprochen
werden kann. Auch Haushaltskunden haben nun die Möglichkeit, einen Anbieterwechsel zu vollziehen. Nicht bzw. nur teilweise liberalisiert wurden die Ebenen der
Stromübertragung und -verteilung. Während die Übertragung des nationalen Übertragungsnetzes an das unabhängige Unternehmen Terna ein deutliches Signal für
einen interessenkollisionsfreien, nichtdiskriminierenden Netzzugang setzt, wurde die
Liberalisierung der Ebene der Stromverteilung nicht mit derselben Konsequenz
durchgeführt, so dass noch vertikal integrierte Strukturen vorhanden sind.
433 Ab Inkrafttreten des Decreto Bersani galten zunächst alle natürlichen oder juristischen Personen mit einem innerhalb einer Gemeinde messbaren Jahresverbrauch von über 30 GWh als
geeignete Kunden. Ab dem 1. Januar 2000 wurde diese Mindestverbrauchsschwelle dann auf
20 GWh, ab dem 1. Januar 2002 auf 9 GWh abgesenkt. Nach der erzwungenen Veräußerung
eines Teils der Produktionskapazitäten der Enel im April 2003 wurde der Kreis der freien
Kunden auf alle gewerblichen Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von über 0,1 GWh
erweitert. Den vorletzten Zwischenschritt markierte der durch Art. 30 Gesetz Nr. 239/2004
eingeführte Art. 5-ter, durch den die Schwelle auf 0,05 GWh abgesenkt wurde.
434 Der Termin des 1. Juli 2007 stand als Datum für die vollständige Liberalisierung des Strommarktes bereits seit Erlass der Richtlinie fest. Er war zudem durch das Gesetz Nr. 239/2004
zur Neuordnung des Elektrizitätssektors schon Mitte 2004 auch im italienischen Recht verankert worden. Immerhin am 11. Juli 2006 übermittelte die Regierung den Gesetzesentwurf
Nr. 691 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG dem Senat. Dennoch ist es dem italienischen Gesetzgeber unter anderem aufgrund der Regierungskrise Ende Februar 2007 nicht gelungen, den Gesetzesentwurf zu verabschieden. Um den Übergang zu einem vollständig liberalisierten Strommarkt zu ermöglichen, setzte die Regierung schließlich am 18. Juni 2007 einige Regelungen im Wege einer Dringlichkeitsverordnung in Kraft, dem Decreto-Legge
73/2007. Die Umwandlung in ein Parlamentsgesetz wurde schließlich im Senat am 17. Juli
2007 und in der Abgeordnetenkammer am 1. August 2007 beschlossen.
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D. Zusammenfassung
Die EU und ihr Mitgliedstaat Italien verfolgen mit Ihrer Politik der Förderung von
Strom aus erneuerbaren Energiequellen ein Quartett von Zielen, wobei der Versorgungssicherheit und dem Klimaschutz gleichermaßen besondere Bedeutung zukommt. Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gewinnen mit dem Entstehen eines Weltmarktes für die Technologie der erneuerbaren Energiequellen an Gewicht. Der Begriff der „nachhaltigen
Entwicklung“ ist illustrativ, bringt jedoch angesichts seiner Unschärfe keinen juristischen Mehrwert. Zielkonflikte können zwischen Umweltschutz und Wettbewerb,
Wettbewerb und Versorgungssicherheit und zwischen Klimaschutz und anderen
Umweltschutzzielen entstehen. Diese Zielkonflikte sind im Einzelfall, nicht aber
generell einer Lösung zugänglich.
Mangels der Verabschiedung des Vertrags über eine europäische Verfassung besteht nach wie vor ein strukturelles Defizit der Europäischen Union zur Regelung
von Belangen im Energiesektor im Sinne einer primärrechtlichen Rechtsgrundlage.
Mit der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon würde diese Lücke geschlossen. Im
europäischen Primärrecht spielt der Umweltschutz seit Mitte der achtziger Jahre eine
erhebliche Rolle und wurde mittlerweile zum Verfassungsziel erhoben. Die weiteren
für Strom aus erneuerbaren Energiequellen maßgeblichen Regelungen des Primärrechts betreffen die Herstellung eines gemeinsamen Elektrizitätsmarktes.
Zentrale Vorschrift des Sekundärrechts der EG zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ist die Richtlinie 2001/77/EG. Sie schreibt den Mitgliedstaaten
keine Wahl eines bestimmten Fördersystems vor. Dies gilt auch für den Entwurf der
allgemeinen Richtlinie zur Förderung von erneuerbaren Energien. Auch ist danach
die Schaffung eines einheitlichen europäischen Fördersystems weiterhin nicht zu
erwarten. Die Richtlinie 2003/54/EG hat die durch die Richtlinie 96/92/EG begonnene Liberalisierung der Elektrizitätsmärkte in den Mitgliedstaaten weitergeführt
und beschleunigt. Strom aus erneuerbaren Energiequellen fördert die Richtlinie
durch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, diesem einen Vorrang vor Strom aus
anderen Energiequellen einzuräumen.
Während die Energiequellen der Wasserkraft sowie der Geothermie in Italien seit
Jahrzehnten intensiv zur Erzeugung von Strom genutzt werden und die Nutzung der
Windenergie in den letzten Jahren zugenommen hat, bleiben insbesondere bei der
Solarenergie und der Biomasse erhebliche Wachstumspotenziale. Der Stromverbrauch des Landes ist in den letzten Jahren so stark angestiegen, dass der Ausbau
der Kapazitäten von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
nicht zu einer signifikanten Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energiequellen
an der Gesamtstromproduktion führen konnte. Aufgrund des Imports von erheblichen Mengen von Strom aus erneuerbaren Energiequellen könnte Italien dennoch
das Richtziel von 25 % erneuerbaren Energiequellen am Gesamtstromverbrauch im
Jahr 2010 erreichen.
Die nationale italienische Energiepolitik ist zudem durch ein komplexes System
von Wechselwirkungen zwischen der Vielzahl zur Setzung von Normen zuständiger
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.