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Produktion der Elektrizität mindert auch die Anfälligkeit des Versorgungsnetzes für
eine Gefährdung durch terroristische Anschläge, da weniger „neuralgische Punkte“
zu verzeichnen sind und dieser Strom nicht über lange Strecken transportiert wird.55
Aus diesen Gründen ist entgegen der Ansicht Lechelers56 festzuhalten, dass die
erneuerbaren Energiequellen gerade langfristig einen erheblichen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten und daher die Berücksichtigung dieses Ziels in der Richtlinie 2001/77/EG durchaus berechtigt ist. Dies wird auch durch die Ergebnisse aktueller Studien belegt. Unter Einbeziehung der o. g. Hintergründe gelangen diese zu
dem Ergebnis, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen einen Anteil von bis zu
77 % an der Bruttostromerzeugung in Deutschland bis zum Jahr 205057 bzw. bis zu
82 % weltweit bis 204058 erreichen könnte. Freilich bestehen insoweit noch erhebliche Unterschiede in den Prognosen, die hauptsächlich darauf zurückzuführen sind,
dass die weitere Entwicklung maßgeblich vom zukünftigen Gesamtstromverbrauch
und der politischen Unterstützung von erneuerbaren Energiequellen abhängt.59 Die
kumulative Nennung der Ziele Klimaschutz und Versorgungssicherheit in der Richtlinie 2001/77/EG ist deshalb auch nicht grundsätzlich „widersprüchlich“.60
II. Klimaschutz
Anthropogene Emissionen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4) und vier weiteren sog. Kyoto-Gasen61 haben Auswirkungen auf die Atmosphäre und beschleunigen die Erderwärmung. Diese allgemeine Erkenntnis kann mittlerweile als gesichert
betrachtet werden, wenngleich das Ausmaß des menschlichen Beitrags zum Klimawandel und die erforderlichen Reaktionen umstritten bleiben.62 Dabei ist die Tatsa-
55 Vgl. Kommission, Fahrplan für Erneuerbare Energien (siehe Fn. 49), S. 3.
56 Lecheler ist der Ansicht, das Sicherheitsziel sollte bei der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen „außen vor bleiben“; Lecheler, in: Büdenbender/Kühne, Das neue
Energierecht in der Bewährung, 199, 204.
57 BMU, Leitstudie 2007 „Ausbaustrategie Erneuerbare Energien“, verfügbar unter www.erneuerbare-energien.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/leitstudie2007.pdf, S. 33.
58 European Renewable Energy Council, Renewable Energy Scenario to 2040, S. 11, unter:
www.erec.org/fileadmin/erec_docs/Documents/Publications/EREC_Scenario_2040.pdf.
59 So kommt die Studie „World Energy Technology Outlook 2050“ (WETO-H2) der Generaldirektion Forschung der Kommission zu dem Schluss, dass lediglich 25 bis 30 % der Stromproduktion im Jahr 2050 aus erneuerbaren Energiequellen bereitgestellt werden. Hierbei handelt es sich indessen nicht um eine Machbarkeitsstudie; verfügbar unter: www.ec.europa.eu/
research/energy/pdf/weto-h2_en.pdf.
60 So aber Lecheler, in: Büdenbender/Kühne, Das neue Energierecht in der Bewährung, 199,
204.
61 Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC), Schwefelhexafluorid (SF6); siehe Anhang A des Kyoto-
Protokolls.
62 Vgl. statt vieler Rahmstorf/Schellnhuber, Der Klimawandel, S. 86 ff.; vgl. hierzu auch Witthohn, Förderregelungen für erneuerbare Energien im Lichte des europäischen Wirtschaftsrechts, S. 42 ff.
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che, dass durch das Verbrennen von fossilen Brennstoffen wie Kohle oder Öl erhebliche Mengen dieser Gase freigesetzt werden und sich dieses fossile CO2 in der
Atmosphäre anlagert, bereits seit den fünfziger Jahren bekannt.63 Zuletzt wurden die
Auswirkungen des CO2-Ausstoßes auf das Klima und die Lebensbedingungen auf
der Erde der Menschheit durch den Bericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für
Klimaänderungen der Vereinten Nationen64 vor Augen geführt.65 Nach diesem Bericht beträgt der Anstieg der Durchschnittstemperatur im günstigsten Szenario für
die Dekade 2090-2100 1,8° C,66 im ungünstigsten Fall 4,0 C.67 Der Meeresspiegel
wird voraussichtlich bis zum Ende des 21. Jahrhunderts um 18 cm bis 59 cm ansteigen.68 Die sich daraus für viele Teile des Planeten ergebenden Folgen sind verheerend: Bereits jetzt können Veränderungen in den Windstrukturen, Dürren, schwere
Niederschläge, Hitzewellen und die angestiegene Intensität tropischer Zyklone auf
den Klimawandel zurückgeführt werden.69 Der weitere Anstieg der Temperatur wird
eine Zunahme dieser Ereignisse sowohl hinsichtlich ihrer Häufigkeit als auch hinsichtlich ihrer Intensität verursachen.70
Mit der Verstärkung der wissenschaftlichen Sicherheit über die Ursachen der
Erderwärmung wurden in den neunziger Jahren weltweite Konferenzen zur Reduzierung der Treibhausgase einberufen. Ausgangspunkt aller weiteren internationalen
Abkommen war die Unterzeichnung der Klimarahmenkonvention71 in Rio de Janeiro am 5. Juni 1992. Einen Meilenstein in der Bekämpfung des Klimawandels markiert in der Folge das sog. Kyoto-Protokoll vom 11. Dezember 199772, in dem konkrete Reduktionsziele für die Kyoto-Gase vorgesehen wurden. Zuletzt verständigte
63 Rahmstorf/Schellnhuber, Der Klimawandel, S. 34, m. w. N.
64 Intergovernmental Panel on Climate Change, im Folgenden: IPCC.
65 IPCC, Climate Change 2007, Fourth Assessment Report, AR4. Cambridge 2007; Teil 1 des
Berichts der Arbeitsgruppe I über die „Physikalischen wissenschaftlichen Grundlagen“ wurde
am 2. Februar 2007, Teil 2 der Arbeitsgruppe II über die „Auswirkungen, Anpassungsstrategien, Verwundbarkeiten“ wurde am 13. April 2007 veröffentlicht; Zusammenfassungen sind
verfügbar unter: www.ipcc.ch.
66 Mit einer wahrscheinlichen Bandbreite von 1,1° C bis 2,9° C.
67 Mit einer wahrscheinlichen Bandbreite von 2,4°C bis 6,4° C.
68 IPCC, Climate Change 2007: The Physical Science Basis, Summary for Policymakers,
S. 13.
69 Ebenda, S. 8.
70 Rahmstorf/Schellnhuber, Der Klimawandel, S. 70 ff.
71 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, verfügbar unter:
http://unfccc.int/resource/docs/convkp/convger.pdf.
72 Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997, verfügbar unter http://unfccc.int/resource/docs/convkp/
kpeng.pdf; Vgl. zur Klimarahmenkonvention und zum Kyoto-Protokoll auch Komorowski,
Quotenmodelle zur Förderung erneuerbarer Energien, S. 11 ff.; Behrends, Stromeinspeisung
und Verfassungsrecht, S. 44 ff.; Witthohn, Förderregelungen für erneuerbare Energien im
Lichte des europäischen Wirtschaftsrechts, S. 46 ff; Kühtz, Energia e sviluppo sostenibile,
S. 48 ff und Andriola/Monthaler, Gazzetta ambiente 4/2005, 55; zu den Auswirkungen der
sog. Kyotomechanismen auf die erneuerbaren Energiequellen del Río/Hernández/Gual, Energy Policy 2005, 2010.
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sich die internationale Gemeinschaft in der sog. Bali-Roadmap am
14. Dezember 2007 auf einen Zeitplan zur Verabschiedung von Reduktionszielen
für den Zeitraum nach Auslaufen des Kyoto-Protokolls 2012.73
Die Mitgliedstaaten der EU haben sich im Kyoto-Protokoll zu einer Gesamtverringerung der Treibhausgasemissionen zwischen 1990 und 2012 um 8 % verpflichtet.74 Zu seiner Umsetzung haben die europäischen Organe gesamteuropäische Vorgaben erlassen.75 Deutschland verpflichtete sich im Rahmen eines nachfolgenden
„Burden-Sharing“ in der EU zu einer Verminderung um 21 %, Italien sicherte einen
Rückgang um 6,5 % zu.76 Um diese Ziele zu erreichen, haben die Organe der EU ab
Mitte der neunziger Jahre eine Vielzahl von parallelen Maßnahmen ergriffen.77 Einen erheblichen Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen sollen bessere Maßnahmen zur Energieeffizienz und -einsparung leisten,78 aber auch der Einsatz von
Biokraftstoffen im Straßenverkehr79 und die verstärkte Verwendung der technischen
Möglichkeiten der Kraft-Wärme-Kopplung.80 Den größten Beitrag zur Reduktion
der CO2-Emissionen erwartet man indessen von der Substitution von Strom aus
73 Siehe hierzu den „Bali Action Plan“, verfügbar unter: http://unfccc.int/files/meetings/cop_13/
application/pdf/cp_bali_action.pdf.
74 Dies geht aus Annex B des Protokolls hervor.
75 Siehe vor allem die Mitteilungen der Kommission vom 3. Juni 1998 (Klimaänderungen – Zu
einer EU-Strategie nach Kyoto), KOM(98) 352, nicht im Amtsblatt veröffentlicht, und vom
9. Februar 2005, Strategie für eine erfolgreiche Bekämpfung der globalen Klimaänderung,
KOM(2005) 35, ABl. C 125 vom 21. Mai 2005.
76 Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen, ABl. L 130 vom 15. Mai 2002, S. 1; vgl. zum Burden-Sharing-
Abkommen auch Komorowski, Quotenmodelle zur Förderung erneuerbarer Energien, S. 22 f.;
Witthohn, Förderregelungen für erneuerbare Energien im Lichte des europäischen Wirtschaftsrechts, S. 50 f.
77 Siehe hierzu Badura, in: Rengeling, EUDUR, Bd. II, 2. Teilband, 1392, 1430 ff.; Kommission, Grünbuch „Für eine Energiepolitik der Europäischen Union“, KOM(94)
659 endg.; Entschließung des Rates vom 23. November 1995 zum Grünbuch „Für eine
Energiepolitik der Europäischen Union“, ABl. C 327 vom 7. Dezember 1995, S. 3. In der
Entschließung zu einer Strategie für den Klimaschutz in der EU des Europäischen Parlaments
spielt die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen indessen noch keine Rolle,
ABl. C 68 vom 20. März 1995, S. 47.
78 Vgl. hierzu die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. L 114 vom 27. April 2006, S. 64 und die Richtlinie
2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4. Januar 2003, S. 65.
79 Vgl. hierzu die Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, ABl. L 123 vom 17. Mai 2003, S. 42.
80 Vgl. hierzu Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-
Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. L 52
vom 21. Februar 2004, S. 50.
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fossilen Energiequellen durch Strom aus erneuerbaren Energiequellen.81 Insgesamt
sollen hierdurch bis 2020 zwischen 600 und 900 Mio t CO2 jährlich eingespart werden.82
In die italienische Energiepolitik hat der Klimaschutz erst in der Kyoto-Folgezeit
Einzug erhalten. Durch den Beschluss Nr. 137 des CIPE vom 19. November 199883
wurden die nationalen Leitlinien für die Reduzierung der Treibhausgase festgelegt.
Obwohl das Kyoto-Protokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch Italien ratifiziert
worden war,84 legte der Beschluss unter Verweis auf das Protokoll die Klimaschutzziele Italiens fest, die in den einzelnen Sektoren bis 2012 erreicht werden sollten.85
Die Vorgaben des Beschlusses Nr. 137/1998 sind später in Bezug auf die Umsetzung des Kyoto-Protokolls durch das Gesetz Nr. 120/2002 und den nationalen Plan
zur Reduzierung der Treibhausgase86 bestätigt worden, der zuletzt durch den Beschluss des CIPE Nr. 135/200787 aktualisiert wurde. Nur in den italienischen Gesetzen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen werden der Klimaschutz und die Erfüllung der Kyoto-Ziele neben der Versorgungssicherheit als hochrangiges Ziel genannt. Im italienischen Weißbuch wird die Reduzierung der
81 Bei der Produktion von Strom aus erneuerbaren Energiequellen werden keine bzw. nur geringe Mengen der o. g. Treibhausgase frei. Die Verbrennung von Biomasse ist „emissionsneutral“, d. h. es wird lediglich das CO2 wieder freigesetzt, das durch die photosynthetische Umwandlung gebunden wurde.
82 Kommission, Fahrplan für Erneuerbare Energien (siehe Fn. 49), S. 16 und 23.
83 CIPE, Delibera n. 137 del 19 novembre 1998, Linee guida per le politiche e misure nazionali
di riduzione delle emissioni dei gas serra (CIPE, Beschluss Nr. 137 vom 19. Novembre 1998,
Leitlinien für die nationale Politik und die Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgase),
G. U. n. 33 del 10 febbraio 1999, im Folgenden: Beschluss des CIPE Nr. 137/98.
84 Erst durch die Legge n. 120 del 1 giugno 2002, Ratifica ed esecuzione del Protocollo di
Kyoto alla Convenzione quadro delle Nazioni Unite sui cambiamenti climatici, fatto a Kyoto
l' 11 dicembre 1997 (Gesetz Nr. 120 vom 1. Juni 2002, Ratifizierung und Ausführung des
Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997), G. U. n. 142 del 19 giugno 2002, im Folgenden: Gesetz
Nr. 120/2002, wurde der italienische Staatspräsident zur Ratifizierung des Kyoto-Protokolls
ermächtigt. Die Ratifizierung wurde damit rückwirkend zum 31. Mai 2007 wirksam.
85 Für den Bereich der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sind hier Einsparungen von 4 bis 5 Mt CO2 bis 2002, 7 bis 9 Mt CO2 bis 2006 und 18 bis 20 Mt CO2 bis 2008/
2012 angegeben.
86 Piano nazionale per la riduzione delle emissioni di gas responsabili dell'effetto serra – 2003-
2010, bestätigt durch die Deliberazione del Comitato Interministeriale per la Programmazione
Economica n. 123 del 19 dicembre 2002, Revisione delle linee guida per le politiche e misure
nazionali di riduzione delle emissioni dei gas serra (legge n. 120/2002), (Beschluss des CIPE
Nr. 123 vom 19. Dezember 2002, Überprüfung der Leitlinien betreffend die nationale Politik
und nationale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgase (Gesetz Nr. 120/2002), G. U.
n. 68 del 22 marzo 2003, im Folgenden: Beschluss des CIPE Nr. 123/2002.
87 CIPE, Delibera n. 135 del 11 dicembre 2007, Aggiornamento della delibera CIPE n.
123/2002 recante revisione delle linee guida per le politiche e misure nazionali di riduzione
delle emissioni di gas-serra (CIPE, Beschluss Nr. 135 vom 11. Dezember 2007, Aktualisierung des Beschlusses CIPE Nr. 123/2002 zur Überprüfung der Leitlinien betreffend die nationale Politik und nationale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgase), G. U. n. 301
del 29 dicembre 2007.
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externen Kosten der Stromerzeugung zur Beseitigung von Umweltschäden durch
eine verstärkte Nutzung der erneuerbaren Energiequellen explizit hervorgehoben.88
Im D. lgs. 387/200389 verbleibt es bei einem Verweis auf das Gesetz Nr. 120/2002.90
In allgemeinen Gesetzen zum Energiesektor findet der Klimaschutz mittlerweile
auch Erwähnung, rangiert jedoch meist deutlich hinter der Versorgungssicherheit.
So nennt Art. 1 Abs. 3 Gesetz Nr. 239/2004, die zentrale Auflistung der Ziele der
italienischen Energiepolitik, die Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Energieversorgung erst an fünfter Stelle nach der Versorgungssicherheit, der Funktionsfähigkeit der Märkte, der Wirtschaftlichkeit und der Entwicklung des Gesamtsystems.
III. Der Begriff der „nachhaltigen Entwicklung“
Der Begriff der „nachhaltigen Entwicklung“ macht seit den neunziger Jahren „Karriere“.91 So geht z. B. die Kommission davon aus, dass die derzeitige Energiepolitik
der EU „nicht nachhaltig“ ist.92 Erstmals ist er im Abschlussbericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung, der sog. Brundtland-Kommission, im Jahr
1987 zu finden. Nachhaltige Entwicklung93 wird dort definiert als „Entwicklung, die
die Bedürfnisse der heutigen Generationen befriedigt, ohne zu riskieren, dass zukünftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können“.94 Dieses
Begriffsverständnis übernahm die Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 in
Rio de Janeiro in ihren zwei Abschlussdokumenten.95 Der Terminus „nachhaltige
Entwicklung“ beinhaltet den Zusammenhang und das Erfordernis einer Abwägung
ökonomischer, ökologischer und sozialer Belange.96 Weil die Konturen des Begriffs
88 Italienisches Weißbuch (siehe Fn. 41), S. 13ff.
89 Decreto Legislativo n. 387 del 29 dicembre 2003, Attuazione della direttiva 2001/77/CE
relativa alla promozione dell’energia elettrica prodotta da fonti energetiche rinnovabili nel
mercato interno dell’elettricità (Gesetzesverordnung Nr. 387 vom 29. Dezember 2003, Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt), G. U. n. 25 del 31 gennaio 2004, im
Folgenden: D. lgs. 387/2003.
90 Vgl. Art. 1 D. lgs. 387/2003.
91 Menzel, ZRP 2001, S. 221, 222.
92 Kommission, Eine Energiepolitik für Europa, KOM(2007) 1 endg., S. 3.
93 Sviluppo sostenibile.
94 World Commission on Environment and Development, Unsere gemeinsame Zukunft, S. 46;
siehe zum Begriff der „nachhaltigen Entwicklung” auch Kühtz, Energia e sviluppo sostenibile, S. 39 ff.
95 Deklaration, abgedruckt in: Breuer, Jahrbuch des Umwelt- und Technikrechts 1993, S. 411;
Agenda 21, abgedruckt in: BMU, Umweltpolitik. Konferenz der Vereinten Nationen für
Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 in Rio de Janeiro – Dokumente.
96 Zum Begriff der „nachhaltigen Entwicklung“ im Europarecht vgl. Frenz/Unnerstall, Nachhaltige Entwicklung im Europarecht, S. 13 ff; zum Verhältnis von wirtschaftlichem Wachstum
und nachhaltiger Entwicklung siehe Margiotta, Manuale di tutela dell’ambiente, S. 49 f.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung spielt für die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Den hierfür maßgeblichen Rechtsnormen der einzelnen Mitgliedstaaten kommt deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Autor analysiert detailliert die Vorschriften der Republik Italien. Die Darstellung der energiewirtschaftlichen Grundlagen und der energierechtlichen Rahmenbedingungen bildet den Ausgangspunkt für die anschließende Untersuchung der Förderregelungen. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen das Zertifikatesystem und die verschiedenen Einspeisetarifsysteme für Kleinanlagen und den Bereich der Fotovoltaik. Die eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der italienischen Regelungen mit dem Europarecht und ein partieller Vergleich mit dem EEG schließen die Darstellung ab.