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In vielen Fällen zeigten sich ihre Kunden enttäuscht darüber, dass sie auch nach einigen
Jahren der Mitgliedschaft noch keine Leistungen bezogen hatten. Das versicherte Risiko
war bei diesen Kunden nie eingetreten und dennoch erwarteten sie, von der Versicherungsgemeinschaft eher früher als später ungefähr den Betrag zurückzubekommen, den
sie im Laufe der Jahre eingezahlt hatten – ganz so, wie sie dies von Solidargemeinschaften zwischen Nachbarn und Freunden kannten (vgl. Abschnitt 3.4.3). Sie bezichtigten
daraufhin den Versicherer des Betruges und kündigten empört ihren Versicherungsvertrag. Offensichtlich hatten sie das Konzept einer Versicherung nicht verstanden und das
Arrangement eher als Sparplan betrachtet.288
Ausgestaltung der Vertragskonditionen und Zahlungsmodalitäten: Weiterhin müssen
die Beitrags- und Leistungskonditionen des Versicherungsarrangements den besonderen
Lebensumständen von Haushalten und Individuen mit niedrigen und instabilen Einkommen gerecht werden. Bspw. sollte der Versicherer möglichst flexibel bleiben, was
die Höhe der vertraglichen Deckungssumme angeht, von der unmittelbar die Höhe des
Versicherungsbeitrages abhängt. Ebenso sollten sich die Fälligkeitstermine der Beiträge
nach Möglichkeit danach richten, in welchen Zyklen und in welcher Form die potenziellen Nachfrager üblicherweise ihr Einkommen beziehen.289
Vertrauen der Zielgruppe: Schließlich sollte der Anbieter bzw. Organisator eines
KV-Arrangements das Vertrauen der potenziellen Nachfrager genießen. Hierzu kann es
u. a. von Vorteil sein, wenn sein Personal die gleiche Sprache spricht wie die Kundschaft und sich auf der gleichen Sprachebene bewegt, Verständnis für deren Bedarfe
und Probleme hat und nach Möglichkeit sogar demselben sozialen Milieu entstammt.290
5.2 Angebot
Wir wenden uns nun der Angebotsseite zu. In Abschnitt 3.4.3 ist deutlich geworden,
dass man Versicherungssysteme grundsätzlich von sehr verschiedenen Institutionen getragen werden können:
— Solidargemeinschaften stellen informelle Versicherungssysteme dar, wenn die
Mitglieder einander auf der Basis einer generalisierten Reziprozität beim Risiko-
Management unterstützen.
— Selbsthilfegruppen können Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (mutual insurance groups) gründen.
— Organisationen des dritten Sektors können ihrer Klientel nichtgewinnorientierte
Versicherungsverträge anbieten.
— Versicherungsunternehmen bieten Versicherungsverträge auf kommerzieller Basis an.
— Der Staat kann für seine Bürger eine Sozialversicherung aufbauen.291
288 Vgl. Brown / Churchill (2000, 93); Hoogeveen (2001, 116 f.); Loewe et al. (2001, 56); Meessen /
Criel / Kegels (2002, 75 f.); Siegel / Alwang / Canagarajah (2001, 19); Wright / Dondo (2001, 48).
289 Vgl. Dror / Jacquier (1999).
290 Vgl. Dror / Jacquier (1999); Loewe et al. (2001, 10); van Oppen (2001, 6).
291 Vgl. Del Conte (2000, 54); Holzmann / Jørgensen (2000, 14); Hoogeveen (2001, 116); Jütting
(2001); Klemp (1992, 48); McCord (2001b, 25); Morduch (1999); Roth (2001).
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Hier soll nun der Frage nachgegangen werden, ob und unter welchen Bedingungen
diese Institutionen in der Lage sind, Kleinstversicherungen zu organisieren: Versicherungen also, die finanziell und institutionell nachhaltig sind und den Bedarfen und Möglichkeiten von Nachfragern mit niedrigem und instabilem Einkommen, vornehmlich im
informellen Sektor, gerecht werden. Ähnlich wie im vorangegangen Abschnitt beginnen
wir hierzu mit einigen theoretischen Überlegungen und gleichen diese dann mit empirischen Daten ab: den Erfahrungen von bereits bestehenden Kleinstversicherungsprojekten.
Dabei wird sich erweisen, dass sämtliche in Frage kommenden Träger von Versicherungssystemen unter institutionellen Schwächen leiden, die zum Versagen des Versicherungsmarktes im Niedrigpreissegment führen. Versicherungsprodukte können nur
unter ganz bestimmten Bedingungen finanziell und institutionell nachhaltig angeboten
werden. Diese Bedingungen lassen sich erfüllen, wenn die Versicherten über größere
Einkommen und eine entsprechend hohe Zahlungsfähigkeit verfügen. Jedoch ist keine
der o. g. Trägerinstitutionen in der Lage, einkommensschwache Haushalte mit Versicherungsarrangements zu versorgen und dabei die angesprochenen Nachhaltigkeitsbedingungen zu erfüllen. Dieses Dilemma kann allerdings aufgelöst werden, weil die
Stärken und Schwächen der Trägerinstitutionen komplementär gelagert sind. Ein mögliches Organisationsmodell von KV-Systemen besteht somit in der Kooperation von unterschiedlichen Institutionen, deren jeweilige Stärken einander ergänzen.
Um diese Ergebnisse herzuleiten, werden im Folgenden vier Schritte getan: Der erste
Schritt geht zurück zur ökonomischen Theorie der Versicherung, aus der Bedingungen
für die Nachhaltigkeit von Versicherungsarrangements abgeleitet werden. Hierauf aufbauend wird in einem zweiten Schritt die Eignung unterschiedlicher Institutionen als
Träger von Kleinstversicherungssystemen am Beispiel von kommerziellen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit analysiert. Im dritten
Schritt werden mögliche Ansätze diskutiert, um die jeweiligen Schwächen der unterschiedlichen Trägerinstitutionen zu überwinden. Erst der vierte Schritt wendet sich den
Erfahrungen von bereits bestehenden KV-Projekten zu. Bei ihnen lassen sich im Wesentlichen vier verschiedene Organisationsmodelle unterscheiden, deren Vor- und
Nachteile die Stärken und Schwächen der potenziellen Träger von KV-Arrangements
reflektieren und somit die vorangegangenen theoretischen Überlegungen empirisch untermauern.
5.2.1 Bedingungen
Die Rolle eines Versicherers besteht darin, dass er bestimmte, vertraglich vereinbarte
Risiken von den Versicherten gegen die Zahlung eines Beitrages vollständig oder anteilig übernimmt. Ein solches Arrangement stellt eine ganze Reihe von Bedingungen an
den Versicherer, wenn es dauerhaft Bestand haben soll. Zu diesen Bedingungen gehört
v. a.,
— dass für die Versicherten Erwartungssicherheit bzgl. ihrer Leistungsansprüche
besteht,
— dass die versicherten Risiken in ausreichendem Umfang (i. e. über eine möglichst große Zahl von Versicherten) gepoolt/verteilt werden können,
140
— dass der Versicherer die durchschnittliche Eintrittswahrscheinlichkeit und den
durchschnittlichen Erwartungsschaden der versicherten Risiken kennt und aus
diesen Informationen finanziell nachhaltige Vertragskonditionen berechnen
kann,
— dass das Versicherungsarrangement möglichst kosteneffizient ist, i. e., dass keine zu hohen Zusatzkosten anfallen, die den effektiven Preis der Versicherung für
die Versicherten zu sehr über das Niveau der fairen Prämie treiben,
— dass für den Versicherer keine Anreize bestehen, Leistungen zu gewähren, die
allzu sehr über den vertraglich vereinbarten Rahmen hinausgehen,
— dass der Versicherer Zugang zum Kapitalmarkt hat, wenn er im Rahmen seiner
Aufgaben größere Rückstellungen bilden muss, und
— dass keine allzu ausgeprägten Informationsasymmetrien bestehen, die adverse
Selektion, moral hazard und Versicherungsbetrug begünstigen.292
Diese Bedingungen gelten nicht nur für bilaterale Versicherungsarrangements, in denen den Versicherten ein Versicherer gegenübersteht, sondern auch für dezentrale Versicherungssysteme, in denen die Gesamtheit der Versicherten gleichzeitig die Funktionen des Versicherers wahrnimmt. In diesem Falle besteht die Übernahme des versicherten Risikos durch den Versicherer in der Zusage aller Versicherungsmitglieder, dass sie
jedes andere Mitglied durch Kompensationszahlungen unterstützen, das von einem versicherten Risiko getroffen wurde. Ein Beispiel hierfür sind Solidargemeinschaften, deren Mitglieder ihre Beiträge erst ex post, also erst nach Eintritt des Risikos entrichten.
Diese Beiträge bestehen in der dezentralen, wechselseitigen Unterstützung derjenigen
Mitglieder, die von einem Risiko getroffen wurden.
Vollständige Sicherheit kann eine Versicherung allerdings nur dann gewährleisten,
wenn mit dem Pooling des Risikos auch ein Pooling von Ressourcen einhergeht: wenn
die Beiträge ex ante (schon vor Risikoeintritt) in einen Fonds eingezahlt werden, aus
dem geschädigte Mitglieder kompensiert werden. Dies ist bei bilateralen Versicherungsarrangements der Fall, aber auch bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
(die ebenfalls dezentrale Versicherungssysteme darstellen). Werden die Beiträge nämlich erst ex post geleistet, so bleibt für die Versicherungsmitglieder ein doppeltes Restrisiko. Zum einen können sie nicht im Voraus abschätzen, wie hoch die Beiträge ausfallen, die sie in ihr Versicherungssystem einzahlen werden. Hierfür müssten sie wissen,
wie viele Mitglieder in der Zukunft wie stark von Risiken geschädigt werden. Zum anderen besteht keine Erwartungssicherheit bzgl. der Kompensationsansprüche. Tritt
bspw. ein versichertes Risiko bei unerwartet vielen Mitgliedern gleichzeitig ein, so besteht für alle anderen ein starker Anreiz, ihren ex ante eingegangenen Verpflichtungen,
wenn es darauf ankommt, nicht nachzukommen und ggf. sogar aus dem Versicherungssystem auszutreten. Hierin liegt der wichtigste Grund dafür, dass Solidargemeinschaften
in Krisenzeiten oftmals zusammenbrechen.293
Erwartungssicherheit kann somit als erste Bedingung für die Funktionsfähigkeit von
Versicherungssystemen benannt werden. Drei Faktoren können hierzu beitragen: Der
erste besteht, wie bereits gesagt, im simultanen Poolen von Risiken und Ressourcen
durch vorschüssige Erhebung der Beiträge. Gleichzeitig muss allerdings gewährleistet
sein, dass die Versicherten dem Versicherer Vertrauen schenken. Sie müssen ihm glau-
292 Vgl. Brown / Churchill (1999, 21); Cummins (1991); Del Conte (2000, 55); Loewe (2001, 7).
293 Vgl. Hoogeveen (2001, 106 f.); Siegel / Alwang / Canagarajah (2001, 10).
141
ben, dass er den Fonds der Versicherungsgemeinschaft adäquat behandelt und im Falle
des Risikoeintritts die versprochenen Leistungen tatsächlich gewährt. Der zweite Faktor, der ebenfalls zur Erwartungssicherheit der Versicherten beitragen kann, ist die
Möglichkeit einer Sanktionierung von säumigen Beitragszahlern. Sie mindert für alle
Beteiligten den Anreiz, vertragsbrüchig zu werden. Mögliche Sanktionen können in juristischem Vorgehen oder aber, was in Solidargemeinschaften praktiziert wird, in sozialer Ausgrenzung und Isolation bzw. Einschüchterung durch Plünderung, Zerstörung
oder tätlichen Angriff bestehen. Der dritte Faktor schließlich besteht in wiederkehrenden Interaktionen. In einem mehrperiodigen Spiel, in dem eine Versicherung für ihre
Mitglieder immer wieder aufs Neue Vorteile bringen kann, zahlt sich ein Vertragsbruch
vielfach nicht aus, da er zur Folge haben kann, dass der Betroffene in der nächsten Runde von der Versicherungsgemeinschaft nicht mehr aufgenommen wird.294
Ausreichendes Risiko-Pooling: Der Versicherer sollte zudem die Risiken der Versicherten im erforderlichen Umfang poolen können. Dies bedingt:
— eine hinreichend große Zahl von Versicherten: Nach dem Gesetz der großen
Zahl kann die relative Häufigkeit der tatsächlich eingetretenen Risiken bei einer
kleinen Zahl von Versicherungsmitgliedern erheblich vom Erwartungswert der
Schadenshäufigkeit abweichen. In diesem Fall kann es zu einer zufälligen Häufung von Kompensationsansprüchen kommen, deren Wert die Rückstellungen
der Versicherung übersteigt und somit zur Zahlungsunfähigkeit führt. Mit steigender Zahl von Mitgliedern nähert sich die relative Schadenshäufigkeit dem
Erwartungswert an.
— eine Beschränkung auf idiosynkratische Risiken (vgl. Abschnitt 2.1): Der Eintritt
eines kovariierenden Risikos kann auch bei einer großen Zahl von Mitgliedern
zur Zahlungsunfähigkeit der Versicherung führen.295
Versicherungsrelevante Informationen und Fähigkeiten: Weiterhin muss der Versicherer in der Lage sein, finanziell nachhaltige Vertragskonditionen zu formulieren. Dies
setzt voraus,
— dass der Versicherer sowohl die durchschnittliche Eintrittswahrscheinlichkeit als
auch den durchschnittlichen Erwartungsschaden der versicherten Risiken in seinem Einzugsgebiet kennt (z. B. aus nationalen Statistiken oder eigenen Erfahrungen),
— dass der Versicherer über qualifiziertes versicherungsmathematisches Knowhow und versicherungstechnische Fähigkeiten verfügt, um u. a. aus seinen Informationen über die durchschnittliche Eintrittswahrscheinlichkeit und den
durchschnittlichen Erwartungsschaden der versicherten Risiken die erforderlichen Prämien berechnen zu können.296
Kosteneffizienz: In Abschnitt 2.2 wurde argumentiert, dass Versicherungen abgeschlossen werden, weil Wirtschaftssubjekte risikoavers sind. Sie sind sogar bereit, einen
gewissen Aufschlag auf die faire Prämie in Kauf zu nehmen, wenn sie mit Hilfe der
Versicherung ein Risiko gegen ein sicheres Ergebnis eintauschen können. Jedoch sind
294 Vgl. Hoogeveen (2001, 107); Meessen / Criel / Kegels (2002, 76); Morduch / Sharma (2002, 578.
295 Vgl. Brown / Churchill (1999, 21–25); Cummins (1991, 263–270); Farny (2000, 39); Hoogeveen
(2001, 106).
296 Vgl. Brown (2001, 14); Del Conte (2000, 14); Farny (2000, 38); Meessen / Criel / Kegels (2002,
76 f.); Siegel / Alwang / Canagarajah (2001, 16).
142
der Prämie, die der Versicherer erheben kann, nach oben Grenzen gesetzt. Ab einem
bestimmten Prämiensatz lohnt sich der Abschluss eines Versicherungsvertrages für die
Wirtschaftssubjekte nicht mehr. Wo dieser kritische Prämiensatz liegt, hängt vom Grad
ihrer individuellen Risikoaversion ab. Je stärker die von ihm erhobene Prämie von der
fairen Prämie abweicht, umso geringer ist die Nachfrage nach seinem Versicherungsarrangement. Dies gilt natürlich in besonderem Maße für KV-Produkte, die sich an Haushalte und Individuen mit niedrigem Einkommen richten, da deren Nachfrage nicht nur
von ihrer Zahlungsbereitschaft, sondern auch von ihrer Zahlungsfähigkeit begrenzt
wird.
Völlig deckungsgleich mit der fairen Prämie kann die vom Versicherer festgelegte
tatsächliche Prämie nie sein, da seine Prämieneinnahmen neben den Versicherungsleistungen stets auch seine Unkosten finanzieren und ggf. auch noch eine gewisse Gewinnmarge lassen müssen. Jedoch kann er sich darum bemühen, dass
— seine eigenen Verwaltungs- und Transaktionskosten möglichst gering bleiben
und
— auch auf Seiten der Versicherten keine unnötig hohen Transaktionskosten anfallen, da auch diese die effektive Prämie für die Nachfrager zusätzlich erhöhen.297
Eindeutige Anreize: Ebenfalls aus Gründen der finanziellen Nachhaltigkeit darf es
für den Versicherer keine widersprüchlichen Anreize hinsichtlich der Zuerkennung von
Leistungsansprüchen geben. Zwar muss er den Forderungen der Versicherten im vertraglich vereinbarten Rahmen stets nachkommen und kann ggf. auch einmal aus Kulanz
zweifelhafte Fälle im Sinne eines Versicherten entscheiden. Sehr weit sollte er aber
nicht darüber hinaus gehen, weil er dadurch die Ausgaben unnötig erhöhen, die finanzielle Situation des Versicherungssystems belasten und dessen langfristigen Bestand in
Gefahr bringen würde. Für gewöhnlich haben hieran weder die Mehrheit der Versicherten noch er selbst ein Interesse. Jedoch sind Konstellationen denkbar, in denen der Anbieter bzw. Organisator eines Versicherungsarrangements durchaus auch ein Interesse
an höheren Leistungsauszahlungen haben kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn er
eine doppelte Funktion wahrnimmt und deshalb widersprüchliche Anreize hat. Ist er
z. B. Anbieter einer Krankenversicherung und zugleich Betreiber eines Krankenhauses,
dessen Gebühren von der Versicherung ersetzt werden, so ist er als Finanzintermediär
nicht mehr neutrale dritte Partei, weil er an möglichst hohen Behandlungskosten interessiert ist. Ähnliche Probleme können sich in dezentralen Versicherungssystemen ergeben, wenn ein Mitglied von der Gemeinschaft mit der Verwaltung des Systems betraut wird und in dieser Funktion über seine eigenen Leistungsforderungen oder aber die
Forderungen eines Verwandten bzw. guten Freundes zu entscheiden hat.298
Zugang zum Kapitalmarkt: Bei bestimmten Arten von Versicherungsprodukten sollte
der Versicherer Zugang zu sicheren Anlagemöglichkeiten mit einer möglichst hohen
Rendite haben. Dies ist v. a. dann von Bedeutung, wenn bei einem Versicherungsarrangement größere Rückstellungen gebildet werden müssen, weil die zukünftigen Leistungsforderungen deutlich höher liegen als die gegenwärtigen, i. e. wenn ein Teil der
Versicherungsbeiträge intertemporal umverteilt wird. Beispiele hierfür sind alle Arten
von kapitalgedeckten Versicherungssystemen wie z. B. private Renten- und Kapitalle-
297 Vgl. Brown / Churchill (1999, 23 f.); Jütting (2000, 15); Meessen / Criel / Kegels (2002, 75 und
80); Mwabu et al. (2002, 84 ff.); Zeller (1999, 24).
298 Vgl. Meessen / Criel / Kegels (2002, 83).
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bensversicherungen. Eine Sparkomponente gibt es aber auch bei privaten Krankenversicherungen, die relativ konstante Beitragssätze bis ins Alter garantieren und hierfür
Rückstellungen aus den Beiträgen der Versicherten in jüngeren Jahren bilden müssen.
Diese Rückstellungen sollten nicht gehortet, sondern möglichst sicher und zu dennoch
hohen Zinssätzen in Finanz- oder Sachwerten angelegt werden. Auch diese Bedingung
ergibt sich eigentlich aus der Forderung nach Kosteneffizienz, da die Prämien umso
niedriger angesetzt werden können, je höher sich die Rückstellungen der Versicherung
verzinsen.299
Information über die Versicherten: Die möglicherweise wichtigste Bedingung dafür,
dass ein Versicherungsarrangement nachhaltig organisiert werden kann besteht darin,
dass zwischen dem Versicherer und den Versicherten keine allzu großen Informationsasymmetrien bestehen. Der Versicherer muss in der Lage sein, Informationen über das
Risikoprofil der Nachfrager sowie über das Verhalten der Versicherten einzuholen. Andernfalls kann es zu Problemen wie adverser Selektion, moral hazard und Versicherungsbetrug kommen.
— Adverse Selektion ist möglich, wenn die Versicherten unterschiedliche Risikoprofile aufweisen und ihre individuelle Risikoeintrittswahrscheinlichkeit sowie
ihren Erwartungsschaden abschätzen können, während dem Versicherer nur
Durchschnittswerte für die Gesamtheit der Versicherten zur Verfügung stehen.
In diesem Fall (bei dem es sich um ein subjektives Risiko handelt, vgl. Abschnitt
2.1) kann der Versicherer keinen Gewinn machen, weil sich bei jeder beliebigen
Prämie nur diejenigen versichern, deren Risikowahrscheinlichkeit und Erwartungsschaden höher liegen als die Werte, für die die angesetzte Prämie gerade
noch akzeptabel ist (vgl. Abschnitt 2.3). Gebannt ist die Gefahr nur unter der
Voraussetzung, dass (nahezu) identische Risiken vorliegen oder Personen mit
besonders großen Risiken vor Vertragsabschluss ausgefiltert werden können.
— Ein moralisches Risiko (moral hazard) besteht für den Versicherer, wenn die
Versicherten in der Lage sind, die Wahrscheinlichkeit und/oder den Erwartungsschaden des versicherten Risikos zu beeinflussen (z. B. indem sie sinnvolle präventive Maßnahmen durchführen oder aber unterlassen), ohne dass der Versicherer ihr Verhalten beobachten könnte. Wenn nämlich der Eintritt des versicherten Risikos für die Versicherten ohne Folgen bleibt, weil der Versicherer ihnen alle materielle Schäden in voller Höhe erstatten muss und zumindest ihnen
selbst keine immateriellen Schäden entstehen (wie bspw. bei Haftungsrisiken),
so können die Versicherten geneigt sein, Vorsichtsmaßnahmen zu unterlassen,
um die hiermit verbundenen Kosten zu umgehen, so dass das Risiko häufiger
und heftiger eintritt, als der Versicherer bei der Festlegung der Prämien erwartet
hat.
— Betrugsgefahr300 besteht für den Versicherer, wenn er nicht prüfen kann, ob ein
vom Versicherten gemeldeter Schaden tatsächlich eingetreten ist, ob er tatsäch-
299 Vgl. Cummins (1991, 283–285); Loewe (2001, 5); Siegel / Alwang / Canagarajah (2001, 10 f.).
300 Versicherungsbetrug ließe sich gleichsam unter einen weiter gefassten Begriff des moral hazard
fassen. Die engere Definition umfasst nur die Varianten des ex ante moral hazard (with hidden action) und des ex post moral hazard with hidden action: (i) Unter ex ante moral hazard (with hidden action) versteht man in der spieltheoretischen Informationsökonomik die bekannteste Variante
des moral hazard, bei der zunächst ein (prinzipiell schlechter informierter) Prinzipal einem Agenten ein Angebot unterbreitet und danach der Agent eine Entscheidung trifft (z. B. darüber, ob er
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lich das von den Versicherten gemeldete Ausmaß hat und ob der eingetretene
Schaden tatsächlich von einem versicherten Risiko verursacht wurde. Bspw.
könnte ein Versicherungsmitglied auf die Idee kommen, unwahr einen Diebstahl
zu melden, das bei einem Hausbrand vernichtete Inventar mit einem zu hohen
Wert zu beziffern oder die Arztrechnung eines nicht versicherten Freundes als
seine eigene auszugeben (Arbitrage).301 Auch in diesen Fällen muss der Versicherer mit Verlusten rechnen.
5.2.2 Eignung unterschiedlicher Trägerinstitutionen
Es soll nun geprüft werden, inwieweit unterschiedliche Institutionen in der Lage sind,
die o. g. Nachhaltigkeitsbedingungen auch dann zu erfüllen, wenn die Versicherten nur
über kleine und instabile Einkommen verfügen und zumindest teilweise im informellen
Sektor tätig sind. Dabei wird zunächst auf kommerzielle Versicherungsunternehmen
eingegangen. Sie sind die wohl typischsten Anbieter von bilateralen Versicherungsarrangements. Viele der gesammelten Erkenntnisse ließen sich aber auch auf staatliche
Versicherungssysteme (Sozialversicherungssysteme für informell Beschäftigte) übertragen. Im Anschluss werden die Stärken und Schwächen von dezentralen Versicherungssystemen am Beispiel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit diskutiert. Dabei
werden jeweils empirische Forschungsergebnisse theoretisch untermauert und erklärt.
5.2.2.1 Eignung von kommerziellen Versicherungsunternehmen
Überall auf der Welt lässt sich beobachten, dass kommerzielle Versicherungsunternehmen sehr gut in der Lage sind, stabile und profitable Versicherungsarrangements nachhaltig anzubieten, die sich aber ausschließlich an der Nachfrage der sozialen Oberbestimmte Maßnahmen der Risikoprävention ergreift oder nicht, über die der Prinzipal aber nicht
informiert ist (daher hidden action). Erst zum Schluss ist der Zufall („Spieler Natur“) am Zuge, der
bspw. darüber entscheidet, ob und mit welchen Folgen ein Risiko eintritt oder nicht, wobei das Ergebnis von der vorangegangen Aktion des Agenten mit abhängt. (ii) Beim ex post moral hazard
with hidden action hingegen ist der Zufall („Spieler Natur“) unmittelbar nach dem Prinzipal am
Zuge und erst als letzter der Agent, von dessen Verhalten nach Risikoeintritt (ex post) abhängt, wie
groß der Schaden und wie teuer die Schadensbehebung wird. Wiederum ist der Prinzipal nicht
über das Handeln des Agenten (daher hidden action) informiert: ob er z. B. unmittelbar nach Risikoeintritt Maßnahmen der Schadensbegrenzung ergreift (nach einer Erkrankung gleich zum Arzt
geht) und die kostengünstigste Methode der Schadensbeseitigung wählt (sich in einem teuren oder
billigen Krankenhaus behandeln lässt bzw. zu einem Arzt geht, der ihn für eine kurze oder lange
Periode krank schreibt). Diese Definition von moral hazard ließe sich aber noch um eine dritte Variante erweitern, die die meisten möglichen Fälle von Versicherungsbetrug einschließt. Bei diesem
ex post moral hazard with hidden knowledge ist ebenfalls der Agent als letzter am Zuge); der Prinzipal ist aber nicht über das Handeln des Versicherten schlecht informiert, sondern über den Zug
des Spielers Natur: Ein Versicherter weiß bspw., ob und mit welchen Folgen ein Risiko eingetreten ist, nicht aber die Versicherung, so dass er nicht entstandene Schäden fälschlich melden oder
entstandene Schäden in falscher Höhe deklarieren kann. Vgl. Boyer (2001); Eisen (1979, 103–
126); Shavell (1979); Zweifel / Eisen (2000, 293–295).
301 Vgl. Brown (2001, 14 f.); Brown / Churchill (1999, 21–25); Cummins (1991, 270–274); Farny
(2000, 38 f.); Hoogeveen (2001, 106–108); Jütting (2000, 14–19); Meessen / Criel / Kegels (2002,
74 und 77 f.); Shavell (1979); Siegel / Alwang / Canagarajah (2001, 14 f.); Zeller (1999, 24).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Nur die Hälfte aller Menschen weltweit ist gegen Risiken wie Krankheit, Alter oder Ernteausfall abgesichert. Dies gilt v.a. für Beschäftigte im informellen Sektor. Lange wurde übersehen, dass hierin nicht nur ein soziales sondern auch ein ökonomisches Problem besteht, da Menschen ohne soziale Sicherheit besonders vorsichtig handeln und zum Beispiel Investitionen in Bildung und Produktionskapital meiden. Sie scheuen die hiermit verbundenen zusätzlichen Risiken und haben Angst, dass ihnen das investierte Geld bei Zahlungsschwierigkeiten nicht kurzfristig zur Verfügung steht.
Das vorliegende Buch gibt Einblick in die Funktionsweise moderner und traditioneller Systeme der sozialen Sicherung in Entwicklungsländern und zeigt auf, warum viele von ihnen für informell Beschäftigte ungeeignet sind. Es diskutiert, welche Strategien sich eignen, um die soziale Sicherheit im informellen Sektor zu verbessern und geht insbesondere auf das Potenzial von Kleinstversicherungen ein. Diese zeichnen sich durch niedrige Beitragssätze, flexible Zahlungsmodalitäten und begrenzte Leistungen aus und sind somit ganz an die Möglichkeiten und Bedarfe von Beziehern niedriger Einkommen angepasst, ohne auf Subventionen angewiesen zu sein.