111
stand hat, liegt kein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
Dennoch hat der Verwaltungsvollstrecker im Einzelfall die Grundsätze ordnungsgemäßen Verwalterhandelns zu beachten.
Mit dem Gang an die Börse geht lediglich einher, dass der Börsengang zur Anwendbarkeit des Kapitalmarktrechts führt. Dies dient jedoch gerade dem Schutz der
Gesellschafter und damit auch des Gesellschaftererben. Geht es um die Verwaltung
von Gesellschaftsanteilen einer Familiengesellschaft, muss der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Ermessensausübung beachten, dass mit dem Gang an die
Börse die Unternehmensunabhängigkeit durch Streuung gewahrt werden kann. Mit
einer soliden Eigenkapitalbasis und einer breiten Streuung der Aktien beim Anlegerpublikum verringert sich das Risiko, angesichts der auf vielen Märkten anzutreffenden Konzentrationstendenzen die Unabhängigkeit des Unternehmens zugunsten
eines Finanzinvestors zu verlieren, woraus oft der Verlust des Familieneinflusses auf
das Unternehmen resultiert.534 Ein nicht zu unterschätzender Vorteil einer Börsennotierung ist die Möglichkeit der günstigen Eigenkapitalaufnahme über die Börse.535
Ob das dem Unternehmenszweck dient und somit sowohl für die Gesellschaft als
auch deren Aktionäre gut ist, kann und muss der Testamentsvollstrecker im Rahmen
ordnungsgemäßer Verwaltung entscheiden. Insofern hat er einen breiten Ermessensspielraum. Letztlich wird den Aktionären durch das IPO ein Markt eröffnet, auf dem
die Aktien mit vergleichsweise wenig Aufwand veräußerbar sind. Dient es allein den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, die Aktien zu veräußern und erscheint
ein solches Vorgehen dem Testamentsvollstrecker nach Abwägung der im Einzelfall
bestehenden Vor- und Nachteile eines IPO allein über den neu hinzugewonnenen
Kapitalmarkt entsprechend gewinnbringend, muss der Testamentsvollstrecker dem
Börsengang zustimmen.
4. Delisting und Testamentsvollstreckung
Ebenso wie der Testamentsvollstrecker einer Zustimmung des Erben zur Mitwirkung an einem IPO nicht bedarf, ist eine Zustimmung des Erben zur Mitwirkung an
einem Delisting entbehrlich.
Der Testamentsvollstrecker verstößt grundsätzlich nicht gegen § 2205 S. 3 BGB,
wenn er die Einholung der Zustimmung des Erben betreffend seine das Delisting
befürwortende Stimmabgabe in der Hauptversammlung unterlässt, da das Merkmal
der „Verfügung“ nicht vorliegt. Die mitgliedschaftlichen Vermögensrechte richten
sich gegen die Gesellschaft und umfassen die Ansprüche auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös.536 Ein Eingriff hierin erfolgt durch ein Delisting
______________________
534 Blättchen, DStR 1997, 1547
535 Streit, ZIP 2003, 392
536 Wirth/Arnold, ZIP 2000, 111, 115
112
nicht.537 Vielmehr bestehen die Mitgliedschaftsrechte unverändert fort.538 Auch wird
der Vermögenswert der Beteiligung durch das Delisting nicht verwässert539 oder
ausgezehrt.540 Die Aktie bleibt auch ohne Börsennotierung voll verkehrsfähig.541
Zwar wird dem Erbenaktionär durch den Börsenrückzug ein zusätzlicher Markt
genommen, wodurch die wirtschaftliche Verkehrsfähigkeit der Aktie eine gewisse
Einschränkung erfährt.542 Diesen, das Außenverhältnis des Aktionärs betreffenden
Umstand, hat der Verwaltungsvollstrecker allerdings bei Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßen Verwalterhandelns zu berücksichtigen. Dabei ist zu bedenken,
dass der Anlegerschutz bei einem Delisting durch die Regelungen des Börsengesetzes den Börsenordnungen aufgegeben ist.543 Börsenrechtlich ist der Rückzug nicht
einfach durch den Verzicht auf Börsenzulassung möglich, sondern erfolgt nach
pflichtgemäßem Widerruf der Zulassung auf Antrag des Emittenten (§ 39 Abs. 2
BörsG).544
Auch ein Vergleich des Delisting mit der Umwandlung einer AG in eine GmbH
führt zu keinem anderen Ergebnis, da auch eine solche Umwandlung grundsätzlich
nicht der Zustimmung des Gesellschaftererben bedarf.545 Im Falle des sogenannten
unechten Delisting durch Umwandlung einer AG in eine GmbH sind die Aktionäre
durch das UmwG geschützt. Wie oben aufgezeigt, bedarf der Testamentsvollstrecker
einer Zustimmung des Erben zur Umwandlung einer AG in eine GmbH grundsätzlich nicht.546
Im Ergebnis hat der Testamentsvollstrecker auch in Bezug auf die Stimmabgabe
bei einem Delisting nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung zu entscheiden, ob das Delisting dem Nachlasserhalt oder dessen Mehrung förderlich ist.
Dabei ist zu bedenken, dass dem Gesellschaftererben lediglich in wirtschaftlicher
______________________
537 LG München I ZIP 1999, 2017; Streit, ZIP 2002, 1279, 1287
538 BGH NZG 2003, 280, 282; LG München I ZIP 1999, 2017; Wirth/Arnold, ZIP 2000, 111, 115
539 BGH NZG 2003, 280, 282 mit Verweis auf BGHZ 71, 40
540 BGHZ 135, 374, 378
541 Adolff/Tieves, BB 2003, 797, 799; Brauer, Börsengang und Börsenrückzug, S. 88 mit Verweis
auf Mülbert, ZHR 2001, 104, 113; Krämer/Theiß, AG 2003, 225, 229; Martinius/Schiffer,
DB 1999, 2458, 2462, die es ebenso wie LG München I ZIP 1999, 2017 ablehnen, die Börsennotierung als Bestandteil des verfassungsrechtlichen Eigentums zu begreifen.
542 Wirth/Arnold, ZIP 2000, 111, 115
543 Streit, ZIP 2002, 1279, 1280; Richard/Weinheimer, BB 1999, 1613, 1618; Allerdings weist
Schmidt/Lutter/Spindler AktG, § 119 Rn 50 zutreffend darauf hin, dass dieser kapitalmarktrechtliche Schutz nicht dazu geeignet ist, die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen eines
Delisting wie beispielsweise (sofern erforderlich) den Hauptversammlungsbeschluss zu
ersetzen. Vielmehr müssen diese zusätzlich erfüllt sein.
544 GroßKommAktG/Kort, § 76 Rn 85
545 Eine Ähnlichkeit des Börsenrückzugs mit der Umwandlung einer AG in eine GmbH sehen
u.a. auch Vollmer/Grupp, ZGR 1995, 459, 476 und Zetsche, NZG 2000, 1056, 1068.
546 s.o. unter E.III.1.- 4.
113
Hinsicht ein Markt genommen wird, auf dem die Aktie mit vergleichsweise wenig
Aufwand veräußerbar ist.547 Diese Einschränkung der Fungibilität vermag jedoch in
Zeiten von außerbörslichem Internethandel und Freiverkehr (OTV) nicht ohne Weiteres einen Pflichtenverstoß des Testamentsvollstreckers wegen der Unterlassung
der Einholung der Zustimmung des Erben zu begründen.548
______________________
547 Vgl. Brauer, Börsengang und Börsenrückzug, S. 57
548 Vgl. Martinius/Schiffer, DB 1999, 2458, 2461
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk untersucht die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an Aktien sowie die Machtbefugnisse des Testamentsvollstreckers für den praktisch bedeutsamen Fall, dass seiner Verwaltung Aktien unterstellt sind. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit der Testamentsvollstrecker ohne Zustimmung des Erben tätig werden und beispielsweise an der Gründung einer AG, an deren Umwandlung in eine GmbH oder an einem Börsengang einer nicht konzernierten AG mitwirken kann. Abschließend widmet sich die Autorin der Frage, inwieweit die Ämter „Testamentsvollstrecker“ und „Vorstandsmitglied einer AG“, deren Aktien der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterstellt sind, miteinander vereinbar sind.