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inwieweit der Testamentsvollstrecker hieran ohne Zustimmung des Erben mitwirken
kann.
Die Gründe und Motive für den Börsengang einer Aktiengesellschaft sind vielfältig. So ermöglicht es beispielsweise die Publikums-AG mehr als alle anderen
Rechtsformen, eine Trennung zwischen Eigentümern und Unternehmensführung
vorzunehmen. Ist kein Familienmitglied bereit, die Nachfolge in der Unternehmensleitung anzutreten, kann die Position durch externe Manager besetzt werden. Nicht
nur für Markenartikelunternehmen ist ein Börsengang unter dem Aspekt der weiteren Steigerung des Bekanntheitsgrades interessant. Darüber hinaus dient der Gang
an die Börse dazu, dem Unternehmen Kapital zur Verfügung zu stellen, das dieses
für seine zukünftige Entwicklung benötigt, sowie der Verbesserung der Kapitalstruktur im Allgemeinen. Nicht zuletzt können verschiedene Beteiligungsmodelle
die Attraktivität des Unternehmens für qualifizierte Mitarbeiter steigern.495
2. Erfordernis eines Hauptversammlungsbeschlusses
a) Problemstellung
Die aktienrechtlichen Voraussetzungen eines Börsengangs sind gesetzlich ebenso
wenig geregelt wie die aktienrechtlichen Voraussetzungen eines Börsenrückzugs
(Delisting). Ganz allgemein ist als Börsengang die Erweiterung des Aktionärskreises
einer Gesellschaft unter Inanspruchnahme der Institution Börse zu verstehen. Dabei
handelt es sich bei dem Akt des Börsengangs um einen Prozess, der eine Fülle von
Maßnahmen mit sich bringt. Am Ende eines solchen Prozesses steht unweigerlich
die Grundsatzentscheidung über das „Ob“ des Börsengangs.496 Gegenstand dieser
Grundsatzentscheidung ist in Anlehnung an die innergesellschaftliche Entscheidung
im Falle eines Delisting der Antrag auf Börsenzulassung.497
Fraglich ist, ob die Entscheidungen des Börsengangs und Börsenrückzugs einen
Beschluss der Hauptversammlung und damit eine Mitwirkung des Verwaltungsvollstreckers erfordern, oder nicht per se Geschäftsführungsmaßnahmen sind, die grundsätzlich nur dann eines Beschlusses der Hauptversammlung bedürfen, wenn der
Vorstand es verlangt (§ 119 Abs. 2 AktG).498
______________________
495 Zu den (genannten) Gründen und Motiven eines Börsenganges vgl. Blättchen, DStR 1997,
1547, 1548 sowie Seibert/Kiem/Schüppen/Hauptmann, Handbuch kleine AG, 5. Aufl., Rn 8,
61 ff.
496 Brauer, Börsengang und Börsenrückzug, S. 59; Kramer, Börseneinführung, S. 158, 176;
Grupp, Börseneintritt, S. 147 ff.
497 Brauer, Börsengang und Börsenrückzug, S. 63
498 Brauer, Börsengang und Börsenrückzug, S.63, 160
105
b) Allgemeine Grundsätze ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeiten
Dass es ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten gibt, steht außer Zweifel. Allein die dogmatische Einordnung ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeit ist nach wie vor umstritten.499 Erstmalig in der Holzmüller-Entscheidung
hat der BGH500 derartige Zuständigkeiten der Hauptversammlung anerkannt. Danach
gibt es derart „…grundlegende Entscheidungen, die durch die Außenvertretungsmacht des Vorstands, seine …begrenzte Geschäftsführungsbefugnis wie auch durch
den Wortlaut der Satzung formal noch gedeckt sind, gleichwohl aber so tief in die
Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes
Vermögensinteresse eingreifen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe sie in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die
Hauptversammlung zu beteiligen.“501 Diese Rechtsprechung setzt der BGH mit
Betonung der Eigenverantwortlichkeit des Vorstands in zwei Entscheidungen aus
dem Jahre 2004 fort, indem er feststellt, dass trotz der Anerkennung ungeschriebener Hauptversammlungskompetenzen der Grundsatz unberührt bleiben muss, dass in
Fragen der Geschäftsführung eine Zuständigkeit der Hauptversammlung nicht besteht.502 Eine im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Mitwirkung der Hauptversammlung bei Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands könne nur in engen
Grenzen und daher allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Geschäftsführungsmaßnahmen „… an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Gesellschaft zu bestimmen…“ rühren und „… in ihren Auswirkungen
einem Zustand nahezu entsprechen, der allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden kann.“ Ist demnach ausnahmsweise eine Zustimmung der Hauptversammlung für eine Geschäftsführungsmaßnahme einzuholen, bedarf diese einer
Dreiviertelmehrheit des vertretenen Grundkapitals.503
Folgt man der Ansicht Gesslers, lässt sich aus den im Gesetz ausdrücklich bestimmten Zuständigkeiten der Hauptversammlung als allgemeiner Grundsatz für die
ungeschriebenen Zuständigkeiten der Hauptversammlung ableiten, dass die Hauptversammlung über „alle mit dem wirtschaftlichen und rechtlichen Aufbau der Gesellschaft zusammenhängenden Fragen“ entscheidet.504 Maßnahmen, die den wirt-
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499 Zur dogmatischen Grundlage ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeiten vgl. ausführlich Böttcher/Blasche, NZG 2006, 569 sowie Spindler/Stilz/Hoffmann AktG, § 119 Rn 21
ff.
500 BGHZ 83, 122
501 BGHZ 83, 122
502 BGH ZIP 2004, 1001; BGHZ 159, 30, 40
503 BGHZ 159, 30, 40, 44; Priester, ZHR 1999, 187, 199; Altmeppen, DB 1998, 49, 51; Raiser,
Kapitalgesellschaften, 4. Aufl., § 16 Rn 18
504 Gessler, FS Stimpel (1985), S. 771, 786 mit Hinweis auf die entsprechende Begründung zum
AktG 1937; Rehbinder, ZGR 1983, 92, 98 ff. m.w.N. in Fn 15
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schaftlichen und rechtlichen Aufbau der Gesellschaft änderten, tangierten zugleich
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Aktionäre und bedürften deshalb der
Zustimmung der Hauptversammlung.505
Im Ergebnis ist eine Beteiligung der Hauptversammlung an gesetzlich nicht geregelten Strukturmaßnahmen immer dann erforderlich, wenn diese für die Gesellschaft
und ihre Gesellschafter von erheblicher Bedeutung sind und daher nicht der alleinigen Entscheidungskompetenz des Vorstands überlassen werden können. Es muss
jeweils nur für den Einzelfall geprüft werden, ob es sich um eine Maßnahme handelt, die zwar keine Satzungsänderung erfordert,506 dennoch aber tief in die
mitgliedschaftliche Stellung der Aktionäre eingreift und damit schutzwürdige Interessen der Hauptversammlung in einem Maße betrifft, dass der Vorstand verpflichtet
ist, die Maßnahme der Entscheidung der Hauptversammlung zu unterstellen. Dabei
genügt die rein wirtschaftliche Bedeutung einer Maßnahme und deren damit einhergehende Relevanz für die vermögensrechtliche Stellung des Aktionärs noch nicht für
die Begründung einer Hauptversammlungszuständigkeit.507
c) Zuständigkeit der Hauptversammlung beim IPO
Folgt man der überwiegenden Ansicht in der Literatur, so erfordert der Börsengang
eine Entscheidung durch die Hauptversammlung.508 Begründet wird dies allgemein
damit, dass die Börseneinführung eine Erweiterung von Pflichten nicht nur für die
Gesellschaft, sondern auch für die Aktionäre mit sich bringe.509 Dem ist nicht zuzustimmen.
Die Entscheidung über einen Börsengang der AG ist in Anlehnung an die Grundsätze ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeiten nicht durchgängig von so
erheblicher Bedeutung für die Position der einzelnen Aktionäre, dass der Vorstand
hierfür stets den Beschluss der Hauptversammlung benötigt.510 Vielmehr bedarf es
jeweils einer Entscheidung im Einzelfall, ob ein entsprechender Hauptversamm-
______________________
505 Gessler, FS Stimpel (1985), S. 771, 786
506 Eine solche bedarf bereits per se der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.
507 Kort, AG 2006, 272, 274, 276; Schmidt/Lutter/Spindler AktG, § 119 Rn 30; a.A. LG
München I ZIP 1999, 2017; offenbar auch OLG Schleswig AG 2006, 120, 123
508 Beck´sches Handbuch AG/Reichert, § 5 Rn 56; Lutter/Leinekugel, ZIP 1998, 805, 806;
MünchHdbAG/Wiesner, 3. Aufl., § 19 Rn 8; Schmidt/Lutter/Spindler AktG, § 119 Rn 37;
Semler/Volhard/Semler, Hauptversammlung, 2. Aufl., § 1 Rn 255; Vollmer/Grupp,
ZGR 1995, 459, 466
509 Beck´sches Handbuch AG/Reichert, § 5 Rn 56 m.w.N.
510 A.A. u.a. Lutter FS Zöllner (1998), S. 363, 378; Lutter/Drygala FS Raisch (1995), S. 239, 240
mit dem zutreffenden Hinweis, dass sich die Frage der internen Entscheidungszuständigkeit
nicht stellt, wenn die zur Börseneinführung erforderlichen Aktien durch Kapitalerhöhung geschaffen werden sollen. In diesem Fall entscheidet die Hauptversammlung mindestens mittelbar mit satzungsändernder, mindestens aber einfacher Mehrheit, § 182 Abs. 1 S. 2 AktG.
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lungsbeschluss erforderlich ist oder nicht. Ebenso wenig wie sich die innere Struktur
der Gesellschaft dadurch verändert, dass sie sich von der Börse zurück zieht,511 geht
mit einem Börsengang der AG eine Änderung ihres Gegenstands sowie eine Veränderung ihres Vermögensbestands einher.512 Allenfalls dann, wenn sich der Charakter
der jeweiligen AG aufgrund des Ganges an die Börse so stark ändert, dass ein Eingriff in die Aktionärsstruktur und damit eine Strukturmaßnahme (auch) im rechtlichen Sinne vorliegt, ist die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich.513
d) Zuständigkeit der Hauptversammlung beim Delisting als actus contrarius
zum IPO
Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Antrag auf Aufhebung der Börsenzulassung
durch den Vorstand im Rahmen eines „echten“ Delisting gemäß § 39 Abs. 2 BörsG
um den actus contrarius zum Antrag auf Börsenzulassung (§ 38 Abs. 1 BörsG)
handelt,514 ist zu untersuchen, ob hierüber wie beim IPO jeweils im Einzelfall zu
entscheiden ist oder ob der Börsenrückzug als solcher grundsätzlich einen Hauptversammlungsbeschluss erfordert. Unter Börsenrückzug in Form des sogenannten „echten“ Delisting einer AG versteht man den Rückzug einer börsennotierten AG vom
regulierten Markt. Dieser Rückzug kann vollständig, d.h. von allen Börsenplätzen,
oder teilweise, d.h. nur von einer Börse oder einigen Börsenplätzen erfolgen.515
Das LG München I beurteilt das Delisting aufgrund seiner „gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung“ als eine Strukturmaßnahme, die einen Hauptversammlungsbeschluss erfordert.516 Zwar liege unter rechtlichen Gesichtspunkten kein Struktureingriff oder gar Strukturwechsel vor, da der gesellschaftliche Rahmen gleich bliebe
und die Mitgliedschaftsrechte unverändert fortbestünden. Jedoch handele es sich bei
einem Delisting aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise um eine Strukturmaßnahme, die deshalb einen Hauptversammlungsbeschluss erfordere.
______________________
511 BGH NZG 2003, 280; Streit, ZIP 2002, 1279; Wirth/Arnold, ZIP 2000, 111, 114
512 Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Satzung die Börsenzulassung als Teil des Unternehmensgegenstandes regelt.
513 GroßKommAktG/Kort, § 76 Rn 84
514 Brauer, Börsengang und Börsenrückzug, S. 63; Richard/Weinheimer, BB 1999, 1613, 1618
515 BGH NZG 2003, 280; Brauer, Börsengang und Börsenrückzug, S. 53; Hüffer AktG, 8. Aufl.,
§ 119 Rn 21; Schmidt/Lutter/Spindler AktG, § 119 Rn 49; Möglich ist auch das sog. „unechte“ oder „kalte“ Delisting durch Wegfall der Börsennotiz oder Verlust der Börsenfähigkeit:
Hauptfälle sind Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens auf nicht börsennotierte
AG (§§ 2 ff UmwG) und Formwechsel auf die GmbH (§§ 190 ff UmwG). Zum Begriff und
den Gründen für einen Rückzug von der Börse vgl. auch Schüppen/Schaub/Walz, MAH,
§ 50 Rn 5, 7.
516 LG München I ZIP 1999, 2017
108
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des LG München I sowie der Entscheidung des OLG München als Berufungsinstanz517 hat der BGH518 die Anforderungen
an ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten in Bezug auf ein Delisting
näher konkretisiert. Mit von den Vorinstanzen abweichender Begründung kommt
auch der BGH, ohne dies auf die Holzmüller-Entscheidung519 zu stützen, zu dem
Ergebnis, dass ein Delisting einer Entscheidung der Hauptversammlung bedarf.520
Demnach liegt die Hauptversammlungszuständigkeit darin begründet, dass durch
das reguläre Delisting wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung
der Verkehrsfähigkeit der Aktie das Aktieneigentum beeinträchtigt wird.521 Da der
Schutz des mitgliedschaftlichen Vermögenswerts nicht in den Händen der Geschäftsleitung, sondern in denjenigen der Hauptversammlung liege, habe diese auch
darüber zu entscheiden. Die Hauptversammlung, nicht die Verwaltung, habe darüber
zu befinden, ob das reguläre Delisting als eine die Verkehrsfähigkeit der Aktie und
damit den Verkehrswert des Anteils beeinträchtigende Maßnahme im Hinblick auf
den Minderheitenschutz durchgeführt werden darf und soll.522
Richtigerweise lässt sich bei einem Delisting, gemessen an den Grundsätzen ungeschriebener Hautversammlungskompetenzen, nicht ohne Weiteres eine Hauptversammlungszuständigkeit begründen.523 Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob das Delisting, etwa angesichts der Realstruktur der Gesellschaft, eine
Strukturänderung der AG nicht nur nach wirtschaftlicher, sondern auch nach rechtlicher Betrachtungsweise ist, die eine Entscheidung der Hauptversammlung zu begründen vermag.524 Aus dem Umstand, dass durch den Börsenrückzug die Veräu-
ßerbarkeit der Aktie erschwert werden könnte, ergibt sich ohne Hinzutreten weiterer
Umstände noch keine Hauptversammlungszuständigkeit.525
______________________
517 OLG München ZIP 2001, 700, 705
518 BGH NZG 2003, 280
519 BGHZ 83, 122
520 BGH NZG 2003, 280
521 BVerfGE 100, 289, 305, wonach der Verkehrswert der Aktie und die Möglichkeit seiner
jederzeitigen Realisierung Eigenschaften des Aktieneigentums sind.
522 Im Ergebnis ebenso Hüffer AktG, 8. Aufl., § 119 Rn 24
523 Böttcher/Blasche, NZG 2006, 569, 571; Bungert, BB 2000, 53, 55 ff; Gutte, Delisting, S. 176;
GroßKommAktG/Kort, § 76 Rn 85; Mülbert, ZHR 2001, 104, 129 ff; Wirth/Arnold, ZIP 2000,
111, 114 ff; a.A. BGH NZG 2003, 280; Hellwig/Bormann, ZGR 2002, 465, 473 ff;
Lutter/Leinekugel, ZIP 1998, 805, 806
524 Groß, ZHR 2001, 141, 161; GroßKommAktG/Kort, § 76 Rn 85; Mülbert, ZHR 2001, 104,
129, 139; Wirth/Arnold ZIP 2000, 111, 116; Das Erfordernis eines Hauptversammlungsbeschlusses generell ablehnend Schiessl, AG 1999, 443, 452 sowie wohl auch
Martinius/Schiffer, DB 1999, 2458, 2460, 2461.
525 GroßKommAktG/Kort, § 76 Rn 85; Gutte, Delisting, S. 165 m.w.N.; a.A. BGH NZG 2003,
280
109
3. Börsengang und Testamentsvollstreckung
a) Verstoß gegen das Verbot unentgeltlicher Verfügungen gemäß
§ 2205 S. 3 BGB
Besteht vor dem Hintergrund der oben dargelegten Grundsätze oder für den Fall,
dass der Vorstand die Entscheidung der Hauptversammlung auf Basis des § 119
Abs. 2 AktG verlangt, das Erfordernis eines Hauptversammlungsbeschlusses bezüglich der Durchführung eines IPO, ist zunächst festzuhalten, dass hieraus nicht
zugleich das Erfordernis der Zustimmung des Gesellschaftererben zur Mitwirkung
des Testamentsvollstreckers an der Beschlussfassung resultiert. Ungeschriebene
Hauptversammlungszuständigkeiten dienen dem Individualschutz der Aktionäre vor
Eingriffen in ihre Mitgliedschaftsrechte und die darin verkörperten Vermögensinteressen bei übermäßiger Inanspruchnahme der grundsätzlich gegebenen Vorstandsbefugnisse,526 nicht aber dem Schutz des Erben vor Handlungen des Testamentsvollstreckers.
Stimmt der Testamentsvollstrecker einem IPO zu, ist dies keine unentgeltliche
Verfügung im Sinne des § 2205 S. 3 BGB. Es fehlt bereits am Merkmal der Verfügung. Sämtliche der dem Unternehmensanteil innewohnenden Verwaltungs- und
Vermögensrechte des Erbenaktionärs bleiben durch das IPO unangetastet.527 Die
Börsennotierung ist kein rechtliches Wesensmerkmal der AG. Ebenso wie die Mitgliedschaftsrechte eines jeden Gesellschafters beim IPO unverändert fortbestehen,
bleibt der gesellschaftsrechtliche Rahmen unverändert.528 Darüber hinaus wird weder der aktuelle bzw. zukünftige Wert der Gesellschaft als solcher, noch der Wert
des Gesellschaftsanteils des einzelnen Aktionärs durch den Börsengang beeinträchtigt bzw. geschmälert.529
b) Übertragbarkeit der Grundsätze betreffend einen Umwandlungsvorgang
Auch lässt sich ein Zustimmungserfordernis des Gesellschaftererben betreffend die
Mitwirkung des Testamentsvollstreckers an einem IPO nicht aus den Grundsätzen,
die für eine formwechselnde Umwandlung gelten, herleiten. Nach Lutter ist der
Börsengang in seinen Auswirkungen wenn auch nicht de jure, so doch de facto mit
der Umwandlung einer GmbH in eine AG verwandt.530 Dem ist mit Wirth/Arnold
entgegen zu halten, dass ein reguläres Delisting – und damit als actus contrarius
______________________
526 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 119 Rn 18
527 Martinius/Schiffer, DB 1999, 2458, 2461
528 LG München I ZIP 1999, 2017, 2019
529 LG München I ZIP 1999, 2017, 2019
530 Lutter, FS Zöllner, S. 363, 378
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk untersucht die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an Aktien sowie die Machtbefugnisse des Testamentsvollstreckers für den praktisch bedeutsamen Fall, dass seiner Verwaltung Aktien unterstellt sind. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit der Testamentsvollstrecker ohne Zustimmung des Erben tätig werden und beispielsweise an der Gründung einer AG, an deren Umwandlung in eine GmbH oder an einem Börsengang einer nicht konzernierten AG mitwirken kann. Abschließend widmet sich die Autorin der Frage, inwieweit die Ämter „Testamentsvollstrecker“ und „Vorstandsmitglied einer AG“, deren Aktien der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterstellt sind, miteinander vereinbar sind.