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Ergebnis einer Abtretung des Stimmrechtes gleichkommt.314 Steht eine Aktie mehreren Berechtigten bzw. Erben gemeinschaftlich zu, so ist der Testamentsvollstrecker
kraft seines Amtes gemeinschaftlicher Vertreter im Sinne des § 69 Abs. 1 AktG.315
Gesellschaftsrechtliche Stimmrechtsschranken ergeben sich aus § 136 Abs. 1
AktG. Gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 AktG kann niemand für sich oder für einen anderen
das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten
oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn
einen Anspruch geltend machen soll. § 136 Abs. 1 AktG bezweckt die Neutralisierung von Sonderinteressen der Aktionäre, die dazu führen könnten, dass sich die
Stimmabgabe und daraus folgend der Hauptversammlungsbeschluss nicht am Gesellschaftsinteresse, sondern an den Eigeninteressen der Abstimmenden orientieren.316 Gesellschaftsfremde (Sonder)Interessen sind als Hintergrund des Stimmrechtsausschlusses im Falle von Interessenkollisionen von der Willensbildung fern
zu halten, um für das Gesellschaftsinteresse nachteilige Auswirkung auf das Beschlussergebnis auszuschließen.317 § 136 Abs. 1 AktG beruht nach h.M. zum einen
auf dem Verbot des Richters in eigener Sache und zum anderen auf dem Gedanken,
dass nicht auf Rechtsgeschäfte Einfluss nehmen soll, wer daran selbst als Partei
beteiligt ist (Insichgeschäft).318
Anders als das Stimmrecht in einer Personengesellschaft ist das Stimmrecht in der
AG kein höchstpersönliches Recht.319 Dies ergibt sich bereits aus der Zulassung der
Stimmrechtsvollmacht in § 134 Abs. 3 AktG. Eine Zustimmung der übrigen Aktionäre zur Bevollmächtigung ist ebenso wenig erforderlich wie eine die Bevollmächtigung gestattende Satzungsklausel. Die bevollmächtigte Person gibt eine eigene Willenserklärung im Namen des Aktionärs ab, die diesem nach § 164 BGB zugerechnet
wird.320
2. Grenzen der Stimmrechtsmacht des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker ist – sofern er selbst Aktionär der Gesellschaft ist –
sowohl als Eigentümer als auch in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker sowie
gegebenenfalls als darüber hinaus anderweitig Bevollmächtigter an die Stimm-
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314 BGH NJW 1952, 187; BGH NJW 1987, 780, 781; Hüffer AktG, 8. Aufl., § 134 Rn 21;
differenzierend Reichert/Harbarth, AG 2001, 447, 450 ff.; Ulmer, ZHR 1982, 555, 570
315 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 69 Rn 3
316 RGZ 60, 172, 173; BGH NJW 1989, 2694, 2696; OLG Frankfurt, GmbHR 1990, 79, 81;
Hüffer AktG, 8. Aufl., § 136 Rn 1
317 Zöllner, Stimmrechtsmacht, S. 177
318 BGHZ 9, 157, 178; BGHZ 97, 28, 33; Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 610 mit der
Feststellung, dass § 136 Abs. 1 AktG im Gegensatz zu § 47 Abs. 4 GmbHG einseitig auf den
Gedanken des Richters in eigener Sache abstellt.
319 Vgl. zum Stimmrecht für den Anteil an einer OHG BGHZ 3, 354, 357
320 Reichert/Harbarth, AG 2001, 447, 448
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rechtsschranken des § 136 Abs. 1 AktG gebunden. Liegt einer der Ausschlussgründe
des § 136 Abs. 1 S. 1 AktG beim Erben, nicht aber beim Testamentsvollstrecker vor,
ist der Testamentsvollstrecker nach § 136 Abs. 1 S. 2 AktG von der Ausübung des
Stimmrechts in Bezug auf die von ihm als Testamentsvollstrecker verwalteten Aktien ausgeschlossen.321 An der Ausübung des Stimmrechts in Bezug auf eigene Aktien
ist der Testamentsvollstrecker in diesem Falle nicht gehindert. Liegt dagegen einer
der Ausschlussgründe des § 136 Abs. 1 S. 1 AktG beim Testamentsvollstrecker
persönlich vor, so ist dieser (auch) in Bezug auf die von ihm verwalteten Aktien
gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 nicht befugt, das Stimmrecht auszuüben. Im Falle
der persönlichen Betroffenheit des Testamentsvollstreckers im Sinne von § 136 Abs.
1 S. 1 AktG ist der Erbe stimmberechtigt. Dies erklärt sich daraus, dass im Falle
rechtlicher Verhinderung des Vertreters oder Amtswalters grundsätzlich der Vertretene und damit der Erbe selbst befugt ist, das Stimmrecht auszuüben.322 Die Rechtsstellung des Erben in Bezug auf die Nachlassgegenstände ist nur insoweit eingeschränkt, als die Befugnis des Testamentsvollstreckers reicht.323 Folglich entfällt
diese Beschränkung dort, wo der Testamentsvollstrecker aus Rechtsgründen verhindert ist.324
Resultiert dagegen das Stimmverbot des Testamentsvollstreckers aus seiner funktionalen Betroffenheit, etwa weil es um den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zwischen der Gesellschaft und dem Nachlass geht, für den der Testamentsvollstrecker
zu handeln hat, ist auch der Erbe vom Stimmrecht ausgeschlossen, da sich dessen
Interessen mit denen, die der Testamentsvollstrecker bei dem Geschäftsabschluss
wahrzunehmen hat, decken.325
III. Gesellschafterliche Treuepflicht als Schranke der Stimmrechtsausübung
durch den Testamentsvollstrecker
1. Gesellschafterliche Treuepflicht im Aktienrecht
Funktional vergleichbar mit dem in § 136 Abs. 1 AktG enthaltenen Stimmrechtsverbot als starre Stimmrechtsschranke sind die beweglichen Stimmrechtsschranken, die
sich aus der Treuepflicht der Aktionäre ergeben.326 Zum mitgliedschaftlichen
Stimmrecht gehört seinem Inhalt nach stets die Bindung an das Interesse der Gesellschaft und damit bei berechtigter Verfolgung eigener Interessen auch das Gebot, das
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321 BGH NJW 1989, 2694 für die GmbH; Hüffer AktG, 8. Aufl., § 136 Rn 7
322 Vgl. BGHZ 51, 209, 217; BGHZ 108, 21, 28; Groß, GmbHR 1994, 596, 599; Priester,
FS Stimpel (1985), S. 463, 471
323 Priester, FS Stimpel (1985), S. 463, 471
324 BGHZ 51, 209, 217; BGHZ 108, 21, 28; Priester, FS Stimpel (1985), S. 463, 471
325 BGHZ 108, 21, 28
326 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 136 Rn 1
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk untersucht die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an Aktien sowie die Machtbefugnisse des Testamentsvollstreckers für den praktisch bedeutsamen Fall, dass seiner Verwaltung Aktien unterstellt sind. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit der Testamentsvollstrecker ohne Zustimmung des Erben tätig werden und beispielsweise an der Gründung einer AG, an deren Umwandlung in eine GmbH oder an einem Börsengang einer nicht konzernierten AG mitwirken kann. Abschließend widmet sich die Autorin der Frage, inwieweit die Ämter „Testamentsvollstrecker“ und „Vorstandsmitglied einer AG“, deren Aktien der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterstellt sind, miteinander vereinbar sind.