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ausschluss eingeschränkt werden kann,158 gilt im Aktienrecht der Grundsatz der
freien Übertragbarkeit der Mitgliedschaft. § 68 Abs. 1 S. 2 AktG, wonach Namensaktien durch Indossament übertragen werden können, beschränkt nicht die Übertragungsmöglichkeiten, sondern erweitert sie.159
Können der Übertragbarkeit der Aktien privatautonom bis auf die Ausnahme der
Vinkulierung nach § 68 Abs. 1 S. 2 AktG keine Grenzen gesetzt werden, muss dies
auch für die Vererblichkeit der Aktien gelten. Der Gesetzgeber stellt mit der Regelung des § 68 Abs. 2 S. 1 AktG ausdrücklich nur die rechtsgeschäftliche Übertragung der Aktien zur Disposition. Der Grundsatz der freien Übertragbarkeit der
Aktien und infolge dessen erst recht der Grundsatz der freien Vererbbarkeit sind
dem Gesetz immanent. Eine Regelungslücke in Bezug auf § 68 Abs. 2 S. 1 AktG
liegt damit nicht vor. Eine Satzungsregelung, die die Vererblichkeit der Aktien ausschließt, ist unzulässig.160 Die Unzulässigkeit einer die Vererblichkeit der Aktien
ausschließenden Satzungsregelung zeigt sich nicht zuletzt daran, dass mit dem Ausschluss der Vererblichkeit eines Rechts denknotwendig der Untergang des Rechts
zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers verbunden ist. Der Aktie würde damit vom
Zeitpunkt des Erbfalls an ein Inhaber fehlen. Der Unternehmensanteil wäre „subjektlos“.161 Infolge dessen würden sämtliche Leistungsverpflichtungen des Gesellschafters erlöschen, was mit den wesentlichen Grundsätzen des Kapitalgesellschaftsrechts
und damit auch des Aktienrechts nicht zu vereinbaren wäre.162
3. Zwangsweise Einziehung der Aktien gemäß
§ 237 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, S. 2 AktG
Eine Möglichkeit und praktisch auch eine der häufigsten gesellschaftsvertraglichen
Regelungen zum Schutze der Gesellschaft vor einer ungewollten und unkalkulierbaren Überfremdung, die mit der Vererblichkeit der Aktien einher gehen kann, ist die
Zwangseinziehung der Aktien durch die Gesellschaft. Die Zwangseinziehung kann
entweder auf der Grundlage einer ursprünglichen oder rechtzeitigen nachträglichen
Satzungsbestimmung beruhen (§ 237 Abs. 1 S. 2 AktG).163 Die Zwangseinziehung
ist nicht auf vinkulierte Namensaktien beschränkt. Ihr sind Inhaber- wie Namensak-
______________________
158 Vgl. Wortlaut des § 15 Abs. 5 GmbHG im Vergleich zu § 68 Abs. 2 S. 1 AktG
159 MünchHdbAG/Wiesner, 3. Aufl., § 14 Rn 13
160 Ganz allgemeine Meinung, vgl. Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich GmbHG, 18. Aufl., § 15
Rn 9; MünchKommBGB/Leipold, 4. Aufl., § 1922 Rn 43; Schaub, ZEV 1995, 82, 84; Staudinger/Marotzke, BGB, § 1922 Rn 214 m.w.N.
161 Philippi, Testamentsvollstreckung, S. 12; Priester, GmbHR 1981, 206, 208
162 Scholz/Winter/Seibt GmbHG, 10. Aufl., § 15 Rn 27; Kesselmeier, Nachfolgeregelung, S. 250
163 Sudhoff/Froning, Unternehmensnachfolge, 5. Aufl., S. 596, 597; Nachträglich können die
Aktionäre dem Eingriff der Zwangseinziehung nur mit ihrer Zustimmung unterworfen
werden.
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tien zugänglich.164 Mit der Einziehung erlöschen sämtliche mitgliedschaftlichen
Rechte und Pflichten aus dem Unternehmensanteil.165
Im Falle angeordneter Zwangseinziehung muss die Satzung die Voraussetzungen
so genau bestimmen, dass sich die Entscheidung über die Zwangseinziehung auf die
Feststellung von deren statutarischer Voraussetzungen beschränkt, so dass es letztlich nur noch einer Vollziehung der Einziehung durch den Vorstand bedarf.166 Dabei
ist auch der Zeitpunkt der Einziehung in der Satzung zu bestimmen, wobei die Angabe eines Zeitraums ausreichend ist.167 Liegt der bestimmte Einziehungsgrund vor,
ist die AG zur Einziehung verpflichtet. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einziehung
kann einen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft begründen.168 Wird die
angeordnete Zwangseinziehung nachträglich durch Satzungsänderung beschlossen,
gelten die allgemeinen Schranken, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot nach
§ 53 a AktG,169 das nach heute h.M. nicht verletzt ist, wenn der Einziehungsgrund
jeden der Aktionäre treffen kann.170
Ist dagegen die Zwangseinziehung der Aktien lediglich gestattet, hat die Hauptversammlung im Rahmen des Einziehungsbeschlusses den ihr eingeräumten Ermessensspielraum zwar in pflichtgemäßer Weise zu gebrauchen.171 Dennoch besteht die
Gefahr willkürlicher Entscheidungen durch die jeweilige Hauptversammlungsmehrheit.172
Für die Kontrolle des Aktionärskreises eignet sich von den gesetzlich vorgesehenen Alternativen in Form der Gestattung oder Anordnung vornehmlich die angeordnete Einziehung. Bei angeordneter Zwangseinziehung bedarf es gemäß § 237 Abs. 6
S. 1 AktG keines Beschlusses der Hauptversammlung. An seine Stelle tritt die vorgezeichnete und damit zwingende Entscheidung des Vorstands über die Einziehung
(§ 237 Abs. 6 S. 2 AktG). Angesichts der inhaltlich bestimmten Satzungsregelung
besteht weder der Bedarf noch die Gefahr einer korporativen, sich gegebenenfalls
willkürlich gegen die Einziehung richtenden Entscheidung.
Bei Vereinbarung der Gründungssatzung sind alle Gründer wegen des insoweit
bestehenden Einstimmigkeitserfordernisses in der Ausgestaltung der Einziehungs-
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164 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 237 Rn 6
165 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 237 Rn 5; MünchKommAktG/Oechsler, 2. Aufl., § 237 Rn 116;
Spindler/Stilz/Marsch-Barner AktG, § 237 Rn 42
166 Es darf also kein Ermessensspielraum verbleiben, vgl. KölnKommAktG/Lutter, 2. Aufl.,
§ 237 Rn 34 ff., Rn 116 ; MünchKommAktG/Oechsler, 2. Aufl., § 237 Rn 28 ff.
167 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 237 Rn 10
168 KölnKommAktG/Lutter, 2. Aufl., § 237 Rn 33
169 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 237 Rn 11
170 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 237 Rn 12; MünchKommAktG/Oechsler, 2. Aufl., § 237 Rn 36 a.E.;
anders noch RGZ 49, 77, 79; RGZ 120, 177, 180
171 KölnKommAktG/Lutter, 2. Aufl., § 237 Rn 44 ff.
172 Rothärmel, ZEV 2006, 435, 436
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gründe weitgehend frei. Der Übergang der Aktien an bestimmte Personen173 im
Wege der Erbfolge ist neben weiteren Veränderungen der persönlichen Verhältnisse
der Aktionäre ein zulässiger Grund für die Einziehung.174 Der Zweck der angeordneten Einziehung besteht damit in der Verhinderung des Eintritts Familienfremder
bzw. unerwünschter Familienmitglieder im Erbfall.175
Ist die angeordnete zwangsweise Einziehung in der Gründungssatzung vereinbart
bzw. nachträglich durch Satzungsänderung unter Nennung der Einziehungsgründe in
die Satzung aufgenommen, wird die Einziehung nach Erfüllung sämtlicher Bedingungen wirksam. Da bei angeordneter Zwangseinziehung zwischen der Entscheidung des Vorstands und dem Wirksamwerden der Einziehung einige Zeit vergehen
kann, insbesondere, wenn die Satzung eine ratenweise Zahlung des Einziehungsgeldes vorsieht,176 gehen die mit der Möglichkeit der Einziehung belasteten Anteile
gemäß § 1922 Abs. 1 BGB zunächst auf den Erben über. Ein gutgläubiger, „lastenfreier“ Erwerb findet nicht statt.177 Bis zum Wirksamwerden der Einziehung unterliegen die mit der Möglichkeit der Einziehung belasteten Mitgliedschaftsrechte bei
angeordneter Testamentsvollstreckung der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag ein Ruhen der Verwaltungsrechte bis
zum Eintritt der Einziehungsvoraussetzungen angeordnet ist.
Der Anspruch auf Einziehungsentgelt, den das Gesetz nicht regelt, der aber bei
angeordneter Zwangseinziehung sowohl dem Grunde als auch dem Inhalt nach
zwingend in der Satzung selbst zu regeln ist,178 wird, da er dem mit der Möglichkeit
der Einziehung belasteten Unternehmensanteil unmittelbar innewohnt, Nachlassbestandteil. Als solcher unterliegt er der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker, der ihn auch geltend zu machen hat. Die entsprechenden Entgeltzahlungen sind
an den Testamentsvollstrecker zu leisten und von diesem als Nachlassbestandteil
zukünftig zu verwalten.
Vor dem Hintergrund, dass die Vererblichkeit der Aktien durch die Satzung nicht
ausgeschlossen werden kann, dient eine angeordnete Zwangseinziehung der Aktien
für den Fall deren Übergangs im Wege der Erbfolge als Möglichkeit, die Vererblichkeit der Aktien quasi rückgängig zu machen. Die Gläubiger der zwangsweise
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173 Hierbei kann es sich sowohl im gesellschaftsfremde Dritte handeln als auch um Personen, die
bereits Gesellschafter sind, jedoch beispielsweise zur Wahrung bestehender Mehrheits-/
Minderheitsverhältnisse keine weiteren Geschäftsanteile hinzuerwerben sollen.
174 Rothärmel, ZEV 2006, 435, 436; Schaub, ZEV 1995, 82, 85; Lutter FS Vieregge (1995),
S. 603, 615 mit dem zutreffenden Hinweis, dass die Attraktivität solcher Aktien (nach einem
geplanten Börsengang) an der Börse leiden mag.
175 Hüffer AktG, 8. Aufl.,§ 237 Rn 4; Lutter, FS Vieregge (1995), S. 603, 615
176 Auch die Zahlung des Einziehungsgeldes ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
177 IDW, Erbfolge und Erbauseinandersetzung, Rn 602
178 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 237 Rn 17 m.w.N.; Ob unentgeltliche Einziehung möglich ist, ist
fraglich und wird von der heute wohl überwiegenden Ansicht verneint. Stattdessen ist ohne
entsprechende Satzungsregelung der Verkehrswert des Geschäftsanteils zu bezahlen,
Sudhoff/Froning Unternehmensnachfolge, 5. Aufl., S. 590.
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einziehenden Gesellschaft sind mittels § 237 Abs. 2 AktG durch den Verweis auf die
Gläubigerschutzvorschriften des ordentlichen Kapitalherabsetzungsverfahrens geschützt.179
III. Verstoß gegen das in § 8 Abs. 5 AktG verankerte Abspaltungsverbot
1. Dauervollstreckung gemäß § 2209 S. 1 BGB
Mit Übernahme des Vollstreckeramtes wird der Testamentsvollstrecker nicht selbst
Gesellschafter, sondern bleibt formal Dritter.180 Ist Verwaltungsvollstreckung angeordnet, fallen typischerweise Rechtsinhaberschaft und Rechtsausübungsmacht auseinander.181 Für die Dauer der angeordneten Testamentsvollstreckung an Aktien sind
dem Erben als Nachfolger in die Gesellschafterstellung des Erblassers sowohl der
Besitz der Aktien als auch die Verfügungsbefugnis über die Aktien entzogen.
Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung an Aktien könnten sich im Hinblick auf das in § 8 Abs. 5 AktG verankerte Abspaltungsverbot ergeben. Nach § 8 Abs. 5 AktG sind die Aktien unteilbar. Das von der Rechtsprechung
ausgehend von § 717 S. 1 BGB ursprünglich für die Personengesellschaft entwickelte und auch im Aktienrecht als zwingendes Prinzip ausgestaltete Abspaltungsverbot
besagt, dass mangels ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung, alle für die Gesellschafterstellung wesentlichen Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich an die Gesellschafterstellung gebunden sind und nicht isoliert auf Dritte übertragen werden können.182
Weder der Aktionär noch die AG können vor diesem Hintergrund eine Realteilung
der Aktie vornehmen und damit eine Aktie in mehrere, je für sich bestehende Mitgliedsrechte aufspalten.183 Von dieser Regelung abweichende Rechtsgeschäfte sind
nichtig.184 Unzulässig und nichtig ist auch die Trennung der Verwaltungsrechte von
der Mitgliedschaft, weil das subjektive Recht des Mitglieds notwendig einheitlich
______________________
179 Das Einziehungsentgelt muss nicht notwendig dem wirklichen Wert der Aktie entsprechen.
Ein höheres Entgelt ist, da die Gläubiger ausreichend über den Verweis des § 237 Abs. 1
AktG auf die Gläubigerschutzvorschriften des ordentlichen Kapitalherabsetzungsverfahrens
geschützt sind, ebenso zulässig wie ein unter dem wirklichen Wert liegendes Entgelt; nach
jedenfalls früher h.M. konnte das Entgelt auch ganz ausgeschlossen werden, vgl. Hüffer AktG,
8. Aufl., § 237 Rn 17 m.w.N. auch zur a.A.
180 Mühlhäuser, Stimmrechtsbindung, S. 237; Frank, Die „kleine“ AG, S. 245
181 s.o. unter B) II. 2.
182 BGHZ 3, 354, 357; BGHZ 20, 363, 364; BGHZ 36, 292, 293; BGHZ 43, 261, 267; Schmidt,
Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 560 f; Eingehend zum Abspaltungsverbot auch Westermann,
Vertragsfreiheit und Typengesetzlichkeit, S. 382 ff.
183 Hüffer AktG, 8. Aufl., § 8 Rn 30
184 GroßKommAktG/Brändel, 4. Aufl., § 8 Rn 57; Hüffer AktG, 8. Aufl., § 8 Rn 30; Münch-
KommAktG/Heider, 3. Aufl., § 8 Rn 98
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk untersucht die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an Aktien sowie die Machtbefugnisse des Testamentsvollstreckers für den praktisch bedeutsamen Fall, dass seiner Verwaltung Aktien unterstellt sind. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit der Testamentsvollstrecker ohne Zustimmung des Erben tätig werden und beispielsweise an der Gründung einer AG, an deren Umwandlung in eine GmbH oder an einem Börsengang einer nicht konzernierten AG mitwirken kann. Abschließend widmet sich die Autorin der Frage, inwieweit die Ämter „Testamentsvollstrecker“ und „Vorstandsmitglied einer AG“, deren Aktien der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterstellt sind, miteinander vereinbar sind.