368 Kapitel 10: Strukturen
die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessenen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (objektiver Test).
B. Lösung 1: Repatriierung via »Two-Tier Struktur«
Fraglich ist, wie viele Ebenen für die Prüfung des subjektiven Tests einbezogen werden (Prüfung der mittelbaren Entlastungsberechtigung). Auch
wenn das inzwischen erschienene oben beschriebene1566 BMF-Schreiben1567 eine »Stufenlösung« nahelegt, ist dies weder überzeugend noch
zwingend.
Denn sowohl der Gesetzeswortlaut und der Gesetzeszweck als auch
Aussagen der Finanzverwaltung in den BFH Fällen Hilversum I und Hilversum II legen einen sog. »Two-Tier Approach« nahe.
Danach ist es denkbar, durch die Zwischenschaltung einer weiteren Holdinggesellschaft die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG
nicht zu erfüllen. In einer solchen Doppelholdingstruktur, z.B. in Luxemburg, könnte die Oberholdinggesellschaft als ein Art »Super-Holding« fungieren, und alle EU-Einkünfte einer multinationalen U.S.-amerikanischen
Muttergesellschaft sammeln, um diese schließlich zu repatriieren [Abbildung 48].1568 Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass diese Struktur nicht der
derzeitigen Verwaltungsauffassung und der herrschenden Auslegung des
§ 50d Abs. 3 EStG in der Praxis entspricht.
1566 Siehe oben Kapitel 8(VIII.)(B.)(II.)(1.).
1567 BMF v. 10. Juli 2007, IStR 2007, 555.
1568 Kessler/Eicke, Germany's Anti-Treaty-Shopping Rule: Two-tier holding meets
two-tier approach, Tax Planning International Review 2007, May, 2, 3; Kessler/
Eicke, Doppel-Holdingstruktur als Schutz vor der Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG, IStR 2007, 526-530.
X. Vermeidung der deutschen Anti-Treaty-Shopping-Regel (50d Abs. 3 EStG) 369
Abbildung 48: Struktur – Doppelholding
C. Lösung 2: Repatriierung mit einer deutschen
Personengesellschaft oder Betriebsstätte
Eine weitere Möglichkeit, um die Anti-Treaty-Shopping-Regel zu vermeiden, ist der Einsatz einer deutschen Personengesellschaft oder Betriebsstätte, die wiederum von einer ausländischen Gesellschaft gehalten wird
[Abbildung 49]. Der Anwendungsbereich des § 50d Abs. 3 EStG erstreckt
sich nicht auf Personengesellschaften oder Betriebsstätten.
Eine Schwierigkeit bei der Umsetzung der unten aufgezeigten Struktur
ist die Darlegung eines funktionalen Zusammenhangs zwischen den Aktivitäten der Personengesellschaft bzw. Betriebsstätte und dem Halten der
Beteiligung(en).1569 Falls die deutsche Personengesellschaft bzw. Betriebsstätte als Organträger fungiert, ist zudem eine gewerbliche Tätigkeit erforderlich.
1569 Siehe oben Kapitel 2(II.)(B)(b.).
Repatriierung mit Doppelholdingstruktur
Dividenden
0% QSt / MTRL
Dividenden
0% QSt/
nat. Lux-Recht
Liquidation
0% QSt
nat. Lux-Recht
Liquidation
0% QSt/
nat. Lux-Recht
Luxemburg Luxemburg
„Two-Tier
Approach“
USAUSA
Dividenden
0% QSt / MTRL
Repatriierung mit Doppelholdingstruktur
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die internationale Steuerplanung mit Holdinggesellschaften ist für multinationale Konzerne häufig lohnenswert. Allerdings gilt es vielerlei Fallstricke zu beachten. Der Autor stellt nicht nur die Grundlagen dieser Art von Steuerplanung dar, sondern präsentiert Strukturen, die sowohl für Praktiker als auch für Wissenschaftler von großem Interesse sind.
Spätestens wenn ein U.S.-amerikanischer Investor einen Gewinn in Deutschland realisiert hat, muss er eine Entscheidung darüber treffen, wie er den Gewinn verwendet. Hierfür gibt es drei Alternativen: Erstens, den Gewinn in Deutschland oder Europa zu reinvestieren, um diesen von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen, zweitens, den Gewinn aus Europa heraus in einen Drittstaat zu leiten, um ihn dort zu investieren und von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen oder drittens, die Gewinne in die Vereinigten Staaten zu repatriieren. Für die letzte Option gibt es gute Gründe. Diesen widmet sich das Werk, indem es zwei Dutzend Holdingstandorte analysiert, die eine steueroptimale Repatriierung von U.S.-Gewinnen aus Deutschland ermöglichen.
Die Dissertation wurde mit dem Gerhard-Thoma-Ehrenpreis 2009, dem Rudolf-Haufe-Nachwuchsförderpreis 2009 und dem Esche Schümann Commichau Förderpreis 2009 ausgezeichnet.