354 Kapitel 10: Strukturen
(Beteiligungshöhe und Haltefrist) sowie die Limitation-on-Benefits-Klausel erfüllt werden. Ein Nullquellensteuersatz wurde beispielsweise in den
U.S.-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland,
den Niederlanden und Belgien vereinbart [Abbildung 39]. Aber auch das
Vereinigte Königreich wäre geeignet, da es unilateral keine Quellensteuer
auf Dividendenausschüttungen erhebt.
Abbildung 39: Struktur – Repatriierung ohne Quellensteuern
II. Repatriierung ohne Quellensteuern mit einer
Betriebsstättenholding
A. Situation
Auch mit einer Betriebsstättenholding lassen sich Quellensteuern vermeiden.
B. Lösung
Anstatt Gewinne über Tochtergesellschaften zu repatriieren, kann auch
eine Betriebsstättenholding genutzt werden. Zunächst muss ein EU-Mit-
Deutschland
USA
Repatriierung ohne Quellensteuern
Frankreich
0 % QSt
Mutter-Tochter-Richtlinie
Dividenden
0 % QSt
DBA USA-Niederlande
Niederlande
Repatriierung ohne Quellensteuern
II. Repatriierung ohne Quellensteuern mit einer Betriebsstättenholding 355
gliedsstaat gesucht werden, der eine Befreiung von ausländischen
Betriebsstättengewinnen gewährleistet. 1540
In Deutschland kann die Betriebsstättenholding eine »Euro-Holding«
halten und mit dieser eine Organschaft begründen. Dadurch können sowohl die »Euro-Holding« als auch die Betriebsstättenholding aufgrund der
Beteiligungsertragsbefreiung in § 8b Abs. 1 KStG Dividenden steuerfrei
vereinnahmen [Abbildung 40]. Ein möglicher Kaskadeneffekt aufgrund
der »Schachtelstrafe« in § 8b Abs. 5 KStG kann durch die Gründung einer
Organschaft zumindest teilweise vermieden werden. Die »Schachtelstrafe« muss dann nur einmal in Kauf genommen werden (§ 15 Nr. 2
KStG).
Der Gewinntransfer von der Betriebsstättenholding auf die U.S.-amerikanische Spitzeneinheit ist steuerlich unbeachtlich, solange keine U.S.amerikanische Branch Profits Tax anfällt.1541 Bei dieser Struktur muss der
Steuerpflichtige darlegen, dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen
den Aktivitäten der Betriebsstättenholding und der Holdinggesellschaft
besteht.1542 Dafür muss die Betriebsstättenholding hinreichend Substanz
aufweisen, indem sie Aktivitäten wie Marketing, Beteiligungscontrolling
oder Vertriebsaufgaben übernimmt.
1540 Vgl. Kessler, Überlegungen zur Standortwahl einer Euro-Holding aus steuerlicher
Sicht, in: Fischer, Grenzüberschreitende Aktivitäten deutscher Unternehmen und
EU-Recht, 1997, S. 130, 160.
1541 Über die U.S. Branch Profits Tax, Brown, Reforming the Branch Profits Tax to
Advance Neutrality, Virginia Tax Review 2006, Vol. 25, No. 4, Spring, 1219, 1224-
1229.
1542 Kessler, Überlegungen zur Standortwahl einer Euro-Holding aus steuerlicher
Sicht, in: Fischer, Grenzüberschreitende Aktivitäten deutscher Unternehmen und
EU-Recht, 1997, 130, 161; Kessler/Schmidt/Teufel, GmbH & Co. KG als attraktive
Rechtsformalternative für eine deutsche Euro-Holding, IStR 2001, 265, 270-272.
356 Kapitel 10: Strukturen
Abbildung 40: Struktur – Betriebsstättenholding
III. Vermeidung von Anrechnungsüberhängen
A. Situation
Ein weiteres Ziel der internationalen Steuerplanung ist die Vermeidung
von Anrechnungsüberhängen. Durch die FTC-Baskets ist ein Cross-Crediting zwischen passiven (meist niedrig besteuerten Einkünften) und aktiven
Einkünften nicht möglich. Daher müssen Holdingstrukturen einer U.S.amerikanischen Spitzeneinheit eine steueroptimale Dividendenausschüttung ermöglichen. Dies ist mit einer einzigen Holdinggesellschaft aber nur
schwer möglich.1543
B. Lösung: »Hi-Low« Struktur
Eine steueroptimale Repatriierungspolitik »dosiert« die Dividendenausschüttungen in einer Art und Weise, dass keine Anrechnungsüberhänge
entstehen. Um flexibler Dividendenausschüttungen durchführen zu können, d.h. immer dann, wenn Gewinnrepatriierungen bei der Spitzeneinheit
1543 Endres/Dorfmüller, Holdingstrukturen in Europa, Praxis Internationale Steuerberatung 2001, 94, 96.
Deutschland
Niederlande
Holding-BS
USA
Betriebsstättenholding
U.K.
Holding
Frankreich
Dividenden Dividenden
Organschaft
t ttenholding
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die internationale Steuerplanung mit Holdinggesellschaften ist für multinationale Konzerne häufig lohnenswert. Allerdings gilt es vielerlei Fallstricke zu beachten. Der Autor stellt nicht nur die Grundlagen dieser Art von Steuerplanung dar, sondern präsentiert Strukturen, die sowohl für Praktiker als auch für Wissenschaftler von großem Interesse sind.
Spätestens wenn ein U.S.-amerikanischer Investor einen Gewinn in Deutschland realisiert hat, muss er eine Entscheidung darüber treffen, wie er den Gewinn verwendet. Hierfür gibt es drei Alternativen: Erstens, den Gewinn in Deutschland oder Europa zu reinvestieren, um diesen von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen, zweitens, den Gewinn aus Europa heraus in einen Drittstaat zu leiten, um ihn dort zu investieren und von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen oder drittens, die Gewinne in die Vereinigten Staaten zu repatriieren. Für die letzte Option gibt es gute Gründe. Diesen widmet sich das Werk, indem es zwei Dutzend Holdingstandorte analysiert, die eine steueroptimale Repatriierung von U.S.-Gewinnen aus Deutschland ermöglichen.
Die Dissertation wurde mit dem Gerhard-Thoma-Ehrenpreis 2009, dem Rudolf-Haufe-Nachwuchsförderpreis 2009 und dem Esche Schümann Commichau Förderpreis 2009 ausgezeichnet.