V. U.S.-amerikanische Steuerpolitik 339
liegt.1473 Jenseits der 130%-Grenze muss der Steuerpflichtige darlegen,
dass eine Bank einen höheren Zinssatz verlangt hätte.1474 Eine finale Hürde
stellen schließlich die Earnings Stripping-Regeln (§ 163(j) IRC) dar, nach
denen ein Zinsabzug aufgrund von Zinszahlungen zwischen nahestehenden Personen auf 50% des angepassten steuerlichen Einkommens (adjusted taxable income) in den Fällen beschränkt ist, in denen das Verhältnis
von Fremdkapital zu Eigenkapital 1,5:1 (Debt-to-Equity Ratio) übersteigt.1475 Im Falle einer Gruppenbesteuerung ist das Fremdkapital zu
Eigenkapital Verhältnis der gesamten Gruppe relevant.1476 Nichtabzugsfähige Zinsaufwendungen können vorgetragen werden.
V. U.S.-amerikanische Steuerpolitik
Die Leitlinien einer jeden U.S.-Delegation bei der Verhandlung von
Doppelbesteuerungsabkommen gibt das U.S.-Musterabkommen vor. Es
dient nicht nur als Wegweiser,1477 sondern auch als Instrument zur Manifestierung der U.S.-amerikanischen Verhandlungsmacht.1478 Daher darf die
Bedeutung dieses Musterabkommens für das internationale Steuerrecht
nicht unterschätzt werden.1479 Genau eine Dekade nach der Veröffentlichung des letzten Modells gab die U.S.-amerikanische Finanzverwaltung
1473 Bei Outbound-Darlehen mindestens 100% der gesetzlichen Rate (§ 7872 IRC).
1474 In jedem Falle muss tatsächlich eine Zinszahlung erfolgt sein (§ 267(a)(2) IRC).
1475 Im Detail, BDI/KPMG, Die Behandlung von Finanzierungsaufwendungen, 2007,
S. 18-25. Ferner, Nuernberger/Pelzer, Gesellschafterfremdfinanzierung einer US-
Tochtergesellschaft, Internationale Wirtschaftsbriefe 2003, Fach 8, Gruppe 2,
1245-1254; Peter, New Earnings Stripping Provision, Tax Planning International
Review 2005, June, 31-32; Flick, Verschärfung der amerikanischen Earnings Stripping Regeln, IStR 2002, 802-805; Boidman/Culbertson/King u.a., U.S. Inversions
and Earnings Stripping Initiatives, Tax Notes International 2003, Vol. 29, 1157,
1158; Boidman, Inversions, Earnings Stripping – Thin Capitalization and Related
Matters – An International Perspective, Tax Notes International 2003, Vol. 29, 879,
899-903.
1476 BDI/KPMG, Die Behandlung von Finanzierungsaufwendungen, 2007, S. 24.
1477 Joint Committee on Taxation, Testimony of the Staff of the Joint Committee on
Taxation, 2.2.2006, S. 6; Committee On Foreign Relations United States Senate –
Joint Committee on Taxation, Explanation of Proposed Protocol to the Income Tax
Treaty Between the United States and Sweden, 2.2.2006a, S. 23; Committee On
Foreign Relations United States Senate – Joint Committee on Taxation, Explanation of Proposed Protocol to the Income Tax Treaty Between the United States and
Sweden, 2.2.2006, S. 47.
1478 Über den Einfluss des U.S.-Musterabkommens, Shannon, Die Doppelbesteuerungsabkommen der USA – Abkommenspolitik und geltendes Abkommensrecht,
1987, S. 57-71.
1479 So auch Vogel, Einl. Art. 1, in: Vogel/Lehner, DBA-Kommentar, 2003, S. 105, 128
Rn. 38.
340 Kapitel 9: Repatriierungshindernisse im U.S.-amerikanischen Steuerrecht
am 15. November 2006 das neueste U.S.-Musterabkommen1480 samt Kommentierung1481 heraus.1482 Beide Dokumente helfen dem Rechtsanwender,
die Modifikationen im neuen deutschen DBA-USA zu verstehen. Im Folgenden werden zunächst die abstrakten Trends der U.S.-amerikanischen
Steuerpolitik anhand des U.S.-Musterabkommens dargestellt, bevor auf
konkrete Trends der U.S.-amerikanischen Abkommenspraxis eingegangen
wird.
A. Charakteristika des U.S.-Musterabkommens
Ein wichtiges Ziel der U.S.-Steuerpolitik ist es, die steuerlichen Folgen der
Handlungen ihrer international agierenden Unternehmen vorhersehbarer
zu machen.1483 So wird das U.S.-Musterabkommen dazu genutzt, das U.S.amerikanische Verständnis einer Betriebstätte und ihrer Gewinne, des
Missbrauchs und der Methodik für die Vermeidung der Doppelbesteuerung1484 zu manifestieren. Schon im ersten U.S.-Musterabkommen aus dem
Jahre 1976 wurden das Staatsangehörigkeitsprinzip und die Anrechnungsmethode genauso hervorgehoben wie die Limitation-on-Benefits Klausel
(LoB-Klausel) zur Missbrauchsbekämpfung.1485
1480 http://www.treas.gov/offices/tax-policy/treaties.shtml. Nachdem in den Jahren
1977 und 1981 Entwürfe veröffentlicht wurden, folgte ein weiteres U.S.-Musterabkommen im Jahre 1996. Siehe auch, o.V., New U.S. Model Income Tax Convention, Journal of Taxation 2006, Vol. 105, 324; o.V., New US Model Treaty
Focuses on Hybrid Entities, World Tax Report 1.12.1996, 1996 WLNR 46243457.
Zu den Neuerungen im U.S.-MA 1996, Tan Majure/Lindholm, New U.S. Model
Treaty Revises Business Profits, Residence Rules, Journal of International Taxation 1996, Vol. 7, 532-539; Tan Majure/Lindholm, New U.S. Model Treaty Broadens Scope of Residence and Increases Availability of Benefits to »Fiscally Transparant Entities« and Their Members, Journal of International Taxation 1997, Vol.
8, 164-171.
1481 http://www.treas.gov/offices/tax-policy/treaties.shtml.
1482 Im Detail, Kessler/Eicke, Hinter dem Horizont – Das neue US-Musterabkommen
und die Zukunft der US-Steuerpolitik, IStR 2007, 159-162; Kessler/Eicke, Das
neue U.S.-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Praxis
Internationale Steuerberatung 2007, 7-10.
1483 Graetz, Foundations of International Income Taxation, 2003, S. 288.
1484 Hines, The Case against Deferral, National Tax Journal 1999, Vol. 52, No. 3, 385,
386-388.
1485 Plansky/Schneeweiss, Limitation on Benefits: From the US Model 2006 to the ACT
Group Litigation, Intertax 2007, 484-493; Berman/Hynes, Limitation on Benefits
Clauses in U.S. income tax treaties, Tax Management International Journal 2000,
Vol. 29, 692-710; Wassermeyer, Art. 28 DBA USA, in: Debatin/Wassermeyer,
Doppelbesteuerung, 1997, Rn. 1; Debatin/Endres, The new US/German Double
Tax Treaty, 1990, Art. 28, Rn. 2; Wolff, Art. 1 DBA USA, in: Debatin/Wassermeyer,
Doppelbesteuerung, 1997, Rn. 56.
V. U.S.-amerikanische Steuerpolitik 341
Charakteristisch ist zudem die Saving Clause (Art. 1 Abs. 4 U.S.-MA),
die den Vereinigten Staaten weiterhin die Besteuerung ihrer Staatsangehörigen und Ansässigen ohne Beschränkung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ermöglicht.1486 Außerdem enthält das Musterabkommen, genauso wie das DBA Deutschland-USA 2006, Regelungen zu fiskalisch
transparenten Gesellschaften.1487 Vor allem fokussiert das U.S.-Musterabkommen auf eine Besteuerung im Wohnsitzstaat, was u.a. dadurch erkennbar ist, dass Zinsen ausschließlich im Wohnsitzstaat besteuert werden, und
dass die Ansässigkeit von Unternehmen eher an den Sitz des Unternehmens als an den Ort der Geschäftsleitung anknüpft. Das U.S.-Musterabkommen erfasst nur Bundessteuern und klammert Landes- und Gemeindesteuern aus.
B. Erkenntnisse aus dem neuen U.S.-Musterabkommen
Das neue U.S.-Musterabkommen berücksichtigt die »evolutionären«
Änderungen in der Verhandlungspraxis. Besonders deutliche Veränderungen betreffen die LoB-Klausel und die Quellensteuerreduzierung für
REITs. Allerdings ist ein Null-Quellensteuersatz nicht vorgesehen.
I. LoB-Klausel
Die LoB-Klausel dient dazu, die unangemessene Erlangung von Abkommensvorteilen zu verhindern. Im neuen U.S.-Musterabkommen wurde sie
grundlegend neu strukturiert und verschärft. Nur in den älteren U.S.-amerikanischen DBAs mit Island und Ungarn fehlt bislang solch eine Klausel.
Die derzeit in den Abkommen stehenden Klauseln sind in aller Regel weniger restriktiv als diejenige des neuen U.S.-Musterabkommens. In Artikel
XIV des neuen Protokolls zum DBA Deutschland-USA 2006 ist bereits die
1486 Vgl. Wolff/Eimermann, Neuerungen im DBA-USA, IStR 2006, 837, 847; Debatin/
Endres, The new US/German Double Tax Treaty, 1990, Art. 1, Rn. 27; Shannon,
Die Doppelbesteuerungsabkommen der USA – Abkommenspolitik und geltendes
Abkommensrecht, 1987, S. 79-91.
1487 Schönfeld, Der neue Artikel 1 DBA-USA – Hinzurechnungsbesteuerung und
abkommensrechtliche Behandlung von Einkünften steuerlich transparenter
Rechtsträger, IStR 2007, 274, 276-280; Wolff/Eimermann, Neuerungen im DBA-
USA, IStR 2006, 837, 838. Vgl. dazu auch die Regelungen in den DBA USA-Niederlande und USA-UK in Mundaca/O'Connor/Murillo, Treasury's Technical
Explanation of Protocol to 1992 U.S.-Netherlands Tax Treaty, U.S. Taxation of
International Operations, 15.6.2005, 5485, 5491.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die internationale Steuerplanung mit Holdinggesellschaften ist für multinationale Konzerne häufig lohnenswert. Allerdings gilt es vielerlei Fallstricke zu beachten. Der Autor stellt nicht nur die Grundlagen dieser Art von Steuerplanung dar, sondern präsentiert Strukturen, die sowohl für Praktiker als auch für Wissenschaftler von großem Interesse sind.
Spätestens wenn ein U.S.-amerikanischer Investor einen Gewinn in Deutschland realisiert hat, muss er eine Entscheidung darüber treffen, wie er den Gewinn verwendet. Hierfür gibt es drei Alternativen: Erstens, den Gewinn in Deutschland oder Europa zu reinvestieren, um diesen von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen, zweitens, den Gewinn aus Europa heraus in einen Drittstaat zu leiten, um ihn dort zu investieren und von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen oder drittens, die Gewinne in die Vereinigten Staaten zu repatriieren. Für die letzte Option gibt es gute Gründe. Diesen widmet sich das Werk, indem es zwei Dutzend Holdingstandorte analysiert, die eine steueroptimale Repatriierung von U.S.-Gewinnen aus Deutschland ermöglichen.
Die Dissertation wurde mit dem Gerhard-Thoma-Ehrenpreis 2009, dem Rudolf-Haufe-Nachwuchsförderpreis 2009 und dem Esche Schümann Commichau Förderpreis 2009 ausgezeichnet.