336 Kapitel 9: Repatriierungshindernisse im U.S.-amerikanischen Steuerrecht
passive category income;
general category income.
Ein Anrechnungsüberhang in einem Basket kann nicht mit einem anderen
Basket verrechnet werden. Insoweit ist kein Cross-Crediting möglich.
Durch die Reduzierung der Baskets ist nun ein Cross-Crediting zwischen
anderen Einkünften als zwischen aktiven und passiven Einkünften leichter
möglich.1452
Insgesamt wird an dem FTC-System kritisiert, dass es Repatriierungen
in die Vereinigten Staaten verhindert.1453 In diesem Zusammenhang wird
nicht nur auf die Steuerbefreiung ausländischer Einkünfte in Rechtsordnungen wie in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden verwiesen,
sondern auch auf die weniger strengen Beschränkungen im Vereinigten
Königreich.1454 Diese Diskussion könnte sogar zu einer umfassenden Reform des FTC-Systems bzw. zu seiner Abschaffung führen.1455
III. Check-the-Box-Steuerplanung
Für die Steuerplanung im Zusammenhang mit U.S.-amerikanischen
Gesellschaften sind die U.S.-amerikanischen Check-the-Box Regulations
(U.S. treas. reg. §§ 3301.7701-1 bis -4) von großer Bedeutung.1456 Das
Regime bietet zum einen vielerlei Möglichkeiten für die Steuerplanung mit
1452 McDaniel/Ault/Repetti, Introduction to United States International Taxation, 2005,
S. 111.
1453 Vgl. die Stellungsnahme im U.S.-amerikanischen Senat von Ensign, Testimony
Before the Senate Finance Committee on July 15, 2003. Ensign sagte: »In the simplest and worst case, a company that is faced with a 35% U.S. tax on a $100 profit
can invest $65 dollars in the United States or $100 in a foreign country. Obviously,
the foreign investment is the better choice.« Hines sieht das FTC-System als ein
Nachteil für U.S.-amerikanische Unternehmen im Wettbewerb mit Unternehmen,
deren Spitzeneinheit in einem Land ihren Sitz hat, welches die Freistellungsmethode anwendet. Siehe Hines, Statement Before the Senate Finance Committee on
July 15, 2003, S. 4. Zustimmend, Bravenec, Connecting the Dots in U.S. International Taxation, Tax Notes International 2002, Vol. 27, 845, 846, 850.
1454 Siehe Desai/Foley/Hines, Repatriation Taxes and Dividend Distortions, National
Tax Journal 2001, Vol. 54, No. 4, 829, 831 Fn. 4; Hines, Statement Before the
Senate Finance Committee on July 15, 2003, S.2-3.
1455 American Bar Association, International Tax Reform: Objectives and Overview,
Tax Notes International 2006, Vol. 43, 317, 270, 271.
1456 Siehe Doernberg, International Taxation in a Nutshell, 2007, S. 471-488; Djanani/
Brähler, Internationale Steuerplanung durch Ausnutzung von Qualifikationskonflikten, Steuer und Wirtschaft 2007, 53, 55.
III. Check-the-Box-Steuerplanung 337
hybriden1457 und umgekehrt hybriden1458 Rechtsformen, hält aber zum
anderen einige Fallstricke bereit.1459
Die Check-the-Box-Regeln bieten dem Steuerpflichtigen in bestimmten
Grenzen ein Wahlrecht, ob eine Gesellschaft für steuerliche Zwecke als
transparent oder als intransparent behandelt werden soll.1460
Zu unterscheiden sind die per se Körperschaften wie die deutsche AG, die
niederländische NV, die französische SA, die britische PLC oder die Societas Europaea (SE) 1461, denen kein Wahlrecht zusteht.1462
Praktisch relevant wird das Wahlrecht für die deutsche oder Schweizer
GmbH,1463 die österreichische GesmbH, die niederländische BV, die durch
einen Antrag auf dem IRS-Formular 8832 für steuerliche Zwecke den Status einer Personengesellschaft oder einer Disregarded Entity wählen können.1464 Eine Disregarded Entity wird wie eine Betriebsstätte behandelt.
Allerdings ist es für eine Einmann-Körperschaft (z.B. Einmann-GmbH)
nicht möglich, den Status einer Disregarded Entity zu wählen.
Wenn keine Wahl vorgenommen wurde, gilt die Default Rule, nach der
eine ausländische Rechtsform, bei der mehrere Gesellschafter existieren
und mindestens einer davon persönlich haftet, als Personengesellschaft
eingeordnet wird.1465
1457 Siehe oben Kapitel 2(I.)(A.)(i.). Ferner, Bryant, Using Hybrid Entities in International Business Arrangements, U.S. Taxation of International Operations,
7.10.1998, 7667-7679; McDaniel/Ault/Repetti, Introduction to United States International Taxation, 2005, S. 85, 180, 181; Buzanich, A Comparison Between the
U.S. and OECD Approaches to Hybrid Entities, Tax Notes International 2004, Vol.
36, 71-94.
1458 Siehe oben Kapitel 2(I.)(A.)(i.).
1459 McDaniel/Ault/Repetti, Introduction to United States International Taxation, 2005,
S. 79; Holland, U.S. Check-the-Box Rules in the Cross-Border Context, Tax Notes
International 2005, Vol. 39, 255-269.
1460 McDaniel/Ault/Repetti, Introduction to United States International Taxation, 2005,
S. 6.
1461 T.D. 9235, 70 Federal Register 74658. Rienstra, Societas Europaea and Other Entities Added to US Check-the-Box Regulations, European Taxation 2005, 35.
1462 Eine Liste über die Klassifikation ausländischer Gesellschaften ist abgedruckt in
U.S. Treas. reg. section 301.7701-2(b)(8).
1463 Neidhardt, Swiss Holding Companies, Tax Notes International 2006, Vol. 43, 225,
228.
1464 Im Detail, Grube, Foreign Holding Company Structure Using Check-The-Box,
Journal of Taxation 2001, January, 5, 6; Sweitzer, Analyzing Subpart F in Light of
Check-the-Box, Akron Tax Journal 2005, Vol. 20, 1, 9, 10.
1465 McDaniel/Ault/Repetti, Introduction to United States International Taxation, 2005,
S. 6.
338 Kapitel 9: Repatriierungshindernisse im U.S.-amerikanischen Steuerrecht
Grundsätzlich ist es vorteilhafter, im Rahmen der internationalen Steuerplanung den Status einer Disregarded Entity als den einer Personengesellschaft zu wählen.1466
Der Nutzen der Check-the-Box-Regeln in der internationalen Steuerplanung ist sehr vielfältig.1467
Förderung von Repatriierungen durch Debt Push Down Gestaltungen;1468
Vermeidung der Subpart F-Regeln;1469
Konsolidierung von Konzerngesellschaften für steuerliche Zwecke.1470
Eine erhöhte Aufmerksamkeit im Bereich der Steuerplanung mit hybriden
Gesellschaften wird der U.S.-amerikanischen S Corporation zuteil. Die S
Corporation ist eine Körperschaft mit weniger als 100 natürlichen Personen als Anteilseignern, die eine Körperschaft für handelsrechtliche Zwecke bleibt, aber im Steuerrecht wie eine Personengesellschaft behandelt
wird.1471 Allerdings ist unklar, ob eine S Corporation in den Anwendungsbereich des DBA Deutschland-USA fällt. 1472
IV. U.S.-amerikanische Thin Cap-Regeln
Die U.S.-amerikanischen Thin-Cap Regeln ergeben sich aus verschiedenen, nicht zusammenhängenden Passagen der U.S.-amerikanischen
Steuerrechtsordnung. Gem. § 385 IRC darf der Finanzminister für Zwecke
der Bundesbesteuerung Regulierungen zur Bestimmung der Fremd- und
Eigenkapitalquote erlassen. Die Verhältnismäßigkeit eines Zinssatzes ist in
§ 482 IRC geregelt. Darin ist ein Safe Harbor für Zinszahlungen statuiert,
die in einer Bandbreite von 100% bis 130% des einschlägigen Leitzinses
1466 Sweitzer, Analyzing Subpart F in Light of Check-the-Box, Akron Tax Journal 2005,
Vol. 20, 1, 9.
1467 Vertiefend, Holland, U.S. Check-the-Box Rules in the Cross-Border Context, Tax
Notes International 2005, Vol. 39, 255-269.
1468 Siehe Kapitel 10(VI.) und (VII.).
1469 Siehe auch die inzwischen zurückgenommene Ankündigung einer Verschärfung
der Subpart F-Regeln in Notice 98-11, Internal Revenue Bulletin 1998, Issue 6,
S. 18-19 = http://www.irs.gov/pub/ irs-irbs/irb98-06.pdf. Die Rücknahme befindet
sich in Notice 98-35, Internal Revenue Bulletin 1998, Issue 27, S. 35-38 = http://
www.irs.gov/pub/irs-irbs/irb98-27.pdf.
1470 Indem Tochtergesellschaften als »disregarded entities« behandelt werden.
1471 § 1361(b) IRC. Plewka/Renger, Do S Corporations Have Rights to Germany-U.S.
Treaty Benefits?, Tax Notes International 2007, Vol. 45, 349 zitiert eine Statistik
aus dem Jahre 2002, nach der 59% aller Unternehmen den S Status gewählt hatten.
1472 Plewka/Renger, Do S Corporations Have Rights to Germany-U.S. Treaty Benefits?, Tax Notes International 2007, Vol. 45, 349-353.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die internationale Steuerplanung mit Holdinggesellschaften ist für multinationale Konzerne häufig lohnenswert. Allerdings gilt es vielerlei Fallstricke zu beachten. Der Autor stellt nicht nur die Grundlagen dieser Art von Steuerplanung dar, sondern präsentiert Strukturen, die sowohl für Praktiker als auch für Wissenschaftler von großem Interesse sind.
Spätestens wenn ein U.S.-amerikanischer Investor einen Gewinn in Deutschland realisiert hat, muss er eine Entscheidung darüber treffen, wie er den Gewinn verwendet. Hierfür gibt es drei Alternativen: Erstens, den Gewinn in Deutschland oder Europa zu reinvestieren, um diesen von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen, zweitens, den Gewinn aus Europa heraus in einen Drittstaat zu leiten, um ihn dort zu investieren und von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen oder drittens, die Gewinne in die Vereinigten Staaten zu repatriieren. Für die letzte Option gibt es gute Gründe. Diesen widmet sich das Werk, indem es zwei Dutzend Holdingstandorte analysiert, die eine steueroptimale Repatriierung von U.S.-Gewinnen aus Deutschland ermöglichen.
Die Dissertation wurde mit dem Gerhard-Thoma-Ehrenpreis 2009, dem Rudolf-Haufe-Nachwuchsförderpreis 2009 und dem Esche Schümann Commichau Förderpreis 2009 ausgezeichnet.