V. Alternativen 259
gibt einen Vertrag mit dem Königreich Niederlande1168 und eine Vereinbarung zum Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten.1169
In Zukunft möchten die Niederländischen Antillen auf den Abschluss
von Doppelbesteuerungsabkommen hinwirken.
Die Niederländischen Antillen sind noch auf verschiedenen Black-
Lists anderer Länder (z.B. Griechenland, Italien, Mexico, Portugal,
Spanien und Brasilien). Nach Abschluss von Informationsaustauschvereinbarungen1170 und der Schaffung von mehr Transparenz1171 wurden sie bereits von der Black-List in Belgien sowie von der OECD-
Liste der unkooperativen Tax Havens gestrichen.
V. Alternativen
Die oben beschriebenen Holdingstandorte sind grundsätzlich für U.S.amerikanische Investoren am besten für eine Repatriierung von U.S.-
Gewinnen aus Europa geeignet. Allerdings soll im Folgenden kurz auf
mögliche Alternativen eingegangen werden.
A. Frankreich
Immer wieder wird Frankreich in der Literatur als attraktiver Holdingstandort beschreiben.1172 Die Steuerrechtsordnung bietet eine 95%ige
Beteiligungsertragsbefreiung,1173 im Falle einer 5%igen Mindestbeteiligung und 2-jährigen Mindesthaltedauer.
1168 Es handelt sich aber nicht um ein Doppelbesteuerungsabkommen, van den Brankvan Agtmaal, Proposed and Enacted Amendments to Netherlands Antilles Tax
Law, European Taxation 2007, 82, 88; Wallbraun, Fluchtpunkt Amsterdam, Der
Spiegel 26.2.2007, 107; Bierlaagh, Taxation of intercompany dividends between
the Netherlands and the Netherlands Antilles, European Taxation 1997, Vol. 37,
263.
1169 Bell, 2002 Netherlands Antilles-U.S. TIEA Enters Into Force, Tax Notes International 2007, Vol. 46, 157. Ferner, Avi-Yonah, Globalization, Tax Competition, And
the Fiscal Crisis of the Welfare State, Harvard Law Review 2000, Vol. 113, May,
1573, 1580, Fn. 8 und 9.
1170 García Heredia, »The Bermuda Triangle Approach«, European Taxation 2007,
529-539.
1171 van den Brank-van Agtmaal, Proposed and Enacted Amendments to Netherlands
Antilles Tax Law, European Taxation 2007, 82.
1172 Bardet/Beetschen/Charvériat u.a., Les holdings, 2007, S. 157-270 und S. 365-406;
Guionnet-Moalic, France, a new tax haven for holding companies?, Tax Planning
International – European Union Focus 2005, Vol. 7, 7-9; Schultze, Frankreich als
neuer Holdingstandort, IStR 2005, 730-734.
1173 Im Detail, Bardet/Beetschen/Charvériat u.a., Les holdings, 2007, S. 376-383.
260 Kapitel 7: Holdingstandorte
Ein gewichtiger Nachteil des Holdingstandortes Frankreich ist jedoch
das Fehlen einer umfassenden Veräußerungsgewinnbefreiung. Grundsätzlich unterliegen Veräußerungsgewinne der normalen Besteuerung mit
einem Körperschaftsteuersatz von 33,3%. Allerdings werden Gewinne aus
der Veräußerung von Beteiligungen nur mit einem Körperschaftsteuersatz
von 8% besteuert. Dies setzt jedoch eine Mindestbeteiligung von 5% oder
einen Mindestkaufpreis von €22,8 Millionen sowie eine Mindesthaltedauer von 2 Jahren voraus. Veräußerungsverluste hingegen können von der
steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden, wenn die Beteiligung weniger als 2 Jahre gehalten wurde.
Dividendenausschüttungen von Dividenden an eine ausländische Gesellschaft unterliegen einer Quellenbesteuerung i.H.v. 25%, die allerdings
im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie oder eines der vielen französischen Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden
kann.1174 Frankreich hat die Mutter-Tochter-Richtlinie mit der Maßgabe einer Mindestbeteiligung von 20% der Stimmrechte und einer Mindesthaltedauer von 2 Jahren umgesetzt.1175
Eine Besonderheit des französischen Steuersystems ist die Möglichkeit
einer Gruppenbesteuerung sowohl auf rein nationaler Ebene (régime de l
intégration fiscale)1176 als auch grenzüberschreitend1177 (régime du bénéfice consolidé). 1178 Die nationale Gruppenbesteuerung setzt eine Mindestbeteiligung von 95% voraus, während für die grenzüberschreitende Gruppenbesteuerung eine Mindestbeteiligung von 50% notwendig ist. Allerdings bedarf die grenzüberschreitende Gruppenbesteuerung der Genehmigung durch das Finanzministerium, das in der Vergangenheit selten eine
solche Genehmigung ausgesprochen hat.
Zusammenfassend ergeben sich folgende Vorteile des Holdingstandortes Frankreich:
95% Beteiligungsertragsbefreiung;
nationale und in großen Ausnahmefällen grenzüberschreitende Gruppenbesteuerung;
weites DBA-Netzwerk.
Wesentliche Nachteile des Holdingstandortes Frankreich sind:
keine Veräußerungsgewinnbefreiung; nur geminderter Steuersatz auf
Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen;
Besteuerung von 5% der Dividendeneinkünfte;
1174 Im Detail, Bardet/Beetschen/Charvériat u.a., Les holdings, 2007, S. 389-405.
1175 Ferner gibt es Subject-to-Tax Bestimmungen und andere Anti-Missbrauchsregelungen. Siehe Bardet/Beetschen/Charvériat u.a., Les holdings, 2007, S. 369-370.
1176 Vertiefend, Bardet/Beetschen/Charvériat u.a., Les holdings, 2007, S. 196-217.
1177 Hierzu, Bardet/Beetschen/Charvériat u.a., Les holdings, 2007, S. 384-389.
1178 Edition Francis Lefebvre, Groupes de Sociétés 2007-2008, 2006, Rn. 5000-7958.
Ferner, Hirschler/Schindler, Die österreichische Gruppenbesteuerung als Vorbild
für Europa?, IStR 2004, 505, 507; Richard, Comparison between UK and French
Taxation of Groups of Companies, Intertax 2003, Vol. 31, 20, 28-31.
V. Alternativen 261
keine Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten;
strenge CFC-Regeln;1179
strenge Thin Cap-Regeln.
B. Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein weist eine lange Tradition als Finanzzentrum auf. Mit der »Liechtensteiner Stiftung« (seit 1926) sowie dem Institut
der Anstalt und unter dem Schutz eines strengen Bankgeheimnisses ist es
Liechtenstein gelungen, viele ausländische Investoren anzulocken. 1180 Die
attraktiven steuerlichen Rahmenbedingungen führten jedoch dazu, dass
Liechtenstein immer wieder von der EU und der OECD scharf kritisiert
wurde. Liechtenstein ist neben Monaco und Andorra eines von drei auf der
OECD-Liste der unkooperativen Tax Havens verbliebenen Länder. Weltweite Aufmerksamkeit erlangte das Steuersystem zuletzt durch den
Liechtensteiner Steuerskandal im Jahre 2008.1181
Seit längerem gibt es Bemühungen, das Steuersystem im Einklang mit
internationalen Standards zu bringen. Zu diesem Zweck wurde die »FL Tax
Roadmap« entwickelt.1182
Dennoch wird Liechtenstein als Standort für Holdinggesellschaften unattraktiv bleiben. Der Reputationsverlust und das daraus resultierende
Wahrnehmungsproblem (»perception problem«) bei ausländischen Finanzbehörden und Stakeholdern ist sehr groß. Außerdem hat Liechtenstein nur
ein einziges Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen (mit Österreich).
1179 Schönfeld, Hinzurechnungsbesteuerung und Europäisches Gemeinschaftsrecht,
2005, S. 567ff.
1180 Dreßler, Gewinn- und Vermögensverlagerungen in Niedrigsteuerländer und ihre
steuerliche Überprüfung, 2007, S. 63.
1181 Kessler/Eicke, Germany's Fruit of Liechtenstein's Poisonous Tree, Tax Notes International 2008, Vol. 49, 871-874.
1182 Wagner, Liechtenstein: Steuerrechtsreform auf dem Weg, IStR 2007, Länderbericht, Heft 9, S. 4.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die internationale Steuerplanung mit Holdinggesellschaften ist für multinationale Konzerne häufig lohnenswert. Allerdings gilt es vielerlei Fallstricke zu beachten. Der Autor stellt nicht nur die Grundlagen dieser Art von Steuerplanung dar, sondern präsentiert Strukturen, die sowohl für Praktiker als auch für Wissenschaftler von großem Interesse sind.
Spätestens wenn ein U.S.-amerikanischer Investor einen Gewinn in Deutschland realisiert hat, muss er eine Entscheidung darüber treffen, wie er den Gewinn verwendet. Hierfür gibt es drei Alternativen: Erstens, den Gewinn in Deutschland oder Europa zu reinvestieren, um diesen von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen, zweitens, den Gewinn aus Europa heraus in einen Drittstaat zu leiten, um ihn dort zu investieren und von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen oder drittens, die Gewinne in die Vereinigten Staaten zu repatriieren. Für die letzte Option gibt es gute Gründe. Diesen widmet sich das Werk, indem es zwei Dutzend Holdingstandorte analysiert, die eine steueroptimale Repatriierung von U.S.-Gewinnen aus Deutschland ermöglichen.
Die Dissertation wurde mit dem Gerhard-Thoma-Ehrenpreis 2009, dem Rudolf-Haufe-Nachwuchsförderpreis 2009 und dem Esche Schümann Commichau Förderpreis 2009 ausgezeichnet.