254 Kapitel 7: Holdingstandorte
stetige Auseinandersetzungen mit der OECD1137 über Fragen des
schädlichen Steuerwettbewerbs;
Wahrnehmungsproblem («perception problem«) bei ausländischen Finanzbehörden und Stakeholdern;
Bermuda Holdinggesellschaft fällt in den Anwendungsbereich einiger
ausländischer Anti-Missbrauchsvorschriften (insbesondere CFC-Regeln). 1138
P. Cayman Islands
Die ehemalige britische Kronkolonie ist eines der größten Offshore Financial Centers der Welt und besonders bevorzugt von U.S.-amerikanischen
Unternehmen und U.S.-Amerikanern.1139 Die Cayman Islands sind der
fünft größte Bankenstandort der Welt1140 und beheimaten viele Hedge
Funds, Private Equity Funds und Pension Funds.1141 Der Ruf der Cayman
Islands hat nach dem Zusammenbruch des U.S.-amerikanischen Energieversorgers Enron stark gelitten. Enron hatte auf den Cayman Islands 441
Tochtergesellschaften unterhalten.1142
Obwohl die Cayman Islands kein Mitglied der Europäischen Union sind,
gelten bestimmte Vorschriften auch für sie. So ist u.a. der Code of Conduct
zu befolgen.1143
1137 Die OECD hatte die Regierung Bermudas gebeten zu erklären, warum Bermuda
kein Tax Haven sei. Siehe ElAmin, OECD Panel Reportedly Met in Paris to Address
Tax Haven Inquiry, World Tax Daily 1998, Vol. 98, 201-7.
1138 Siehe die spanischen Verteidigungsmittel gegen Tax Havens wie Bermuda in García Heredia, »The Bermuda Triangle Approach«, European Taxation 2007, 529-
536. Bermuda konnte der Einordnung als Tax Haven für Zwecke des spanischen
Steuerrechts dadurch entgehen, in dem es eine Vereinbarung zum Informationsaustausch mit Spanien abgeschlossen hatte.
1139 Langer, Cayman Islands, in: Langer, Langer on International Tax Planning, 2008,
§ 104:1.1.; Sullivan, Cayman Accounts, Tax Notes 2004, 956-964.
1140 Owens, The Global Forum on Taxation's 2006 Progress Report: An Overview, Tax
Notes International 2006, Vol. 42, 869; United States Senate, Tax Haven Abuses,
1.8.2006, S. 1, Fn. 1. Die Banken auf den Cayman Islands verwalten Spareinlagen
i.H.v. $1.5 Billionen. Siehe Sullivan, Tax Analysts Offshore Project, Tax Notes
International 2007, Vol. 48, 235.
1141 Sheppard/Sullivan, Caribbean Hedge Funds, Part 1, Tax Notes International 2008,
Vol. 49, 108-118; Sullivan, Caribbean Hedge Funds, Part 2, Tax Notes International
2008, Vol. 49, 215-219; Tartler, Und ewig lockt die Steueroase, Financial Times
Deutschland 20.2.2007, S. 14.
1142 United States Senate, Tax Haven Abuses, 1.8.2006, S. 2; Sullivan, U.S. Companies
Shifting Profits to Tax Havens, Tax Notes International 2004, Vol. 35, 1035, 1036.
1143 Sommerhalder/Rienks, Netherlands Antilles Tax Regime Amended to Comply
with European Code of Conduct, Journal of International Taxation 2005, Vol. 16,
January, 15.
IV. Vor- und Nachteile der Holdingstandorte 255
Für internationale Investoren ist die Exempted Company interessant, die
eine Zusage erhalten kann, dass kein Gesetz geschaffen werden darf, welches eine Erhebung von Ertragsteuern vorsieht. Auch eine Societas Europaea (SE) kann als Holdinggesellschaft auf den Cayman Islands tätig sein,
vorausgesetzt sie ist über Luxemburg dorthin gezogen.1144
Das britische Erbe gewährleistet ein stabiles Rechtssystem sowie sehr
gute politische und wirtschaftliche Verhältnisse.1145
Die Vorteile einer Holdinggesellschaft auf den Cayman Islands sind:1146
keinerlei Steuern auf Einkommen, Gewinnen, Vermögen oder
Veräußerungsgewinnen;1147 das Staatseinkommen wird über Gebühren, Einfuhrzölle und Stempelsteuern generiert;
keine CFC-Regeln;1148
keine Thin Cap-Regeln;
Möglichkeit zusammen mit Tochtergesellschaften in anderen Tax Havens flexible Strukturen zu schaffen.
Die Nachteile sind:
keinerlei Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen;1149
keine Reduzierung von ausländischen Quellensteuern aufgrund einer
Richtlinie oder eines Abkommens;
Wahrnehmungsproblem («perception problem«) bei ausländischen Finanzbehörden und Stakeholdern;1150
Cayman Islands Holdinggesellschaft fällt in den Anwendungsbereich
einiger ausländischer Anti-Missbrauchsvorschriften (insbesondere
CFC-Regeln).
1144 Schmidt, Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als »Fähre« auf die Cayman
Islands, DB 2006, 2221, 2222.
1145 Obe/Propper, Cayman Islands, in: Spitz/Clarke, Offshore Service, 2005, S. 12-21;
Diamond/Diamond, Tax Havens of the World – Cayman Islands, 2005, S.18-20.
1146 Eynatten, European Holding Company Tax Regimes: A Comparative Study, European Taxation 2007, 562, 568.
1147 Obe/Propper, Cayman Islands, in: Spitz/Clarke, Offshore Service, 2005, S. 21-22;
Langer, Cayman Islands, in: Langer, Langer on International Tax Planning, 2008,
§ 104:5.1.
1148 Gordon, Controlled Foreign Corporation Rules – A Proposal for the Caribbean,
Intertax 2004, Vol. 32, 27, 28.
1149 Dreßler, Gewinn- und Vermögensverlagerungen in Niedrigsteuerländer und ihre
steuerliche Überprüfung, 2007, S. 152.
1150 Barnard, Former Tax Havens Prepared to Lift Bank Secrecy, IBFD Bulletin – Tax
Treaty Monitor 2003, January, 9, 10; Obe/Propper, Cayman Islands, in: Spitz/
Clarke, Offshore Service, 2005, S. 31.
256 Kapitel 7: Holdingstandorte
Q. Bahamas
Ein weiteres internationalen Bankenzentrum und bevorzugter Standort von
Holdinggesellschaften sind die Bahamas. 1151 Seit 1981 belegt das Bankenzentrum Bahamas den dritten Platz für Euro-Transaktionen; hinter dem
Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten.1152
Eine weit verbreitete Rechtsform für Investoren ist die International
Business Company (IBC). Die Gesellschaft ist für einen Zeitraum von 20
Jahren von allen Steuern inklusive Stempelsteuern befreit.
Als Holdingstandort bieten die Bahamas folgenden Vorteile:
keine direkten Steuern;
sehr gutes Steuerklima;
keine Thin Cap-Regeln;
keine CFC-Regeln;1153
volle CARICOM1154 Mitgliedschaft;1155
Rechtssystem, welches auf dem britischen Common Law basiert.
Die Nachteile sind:
keinerlei Doppelbesteuerungsabkommen;
keine Reduzierung von ausländischen Quellensteuern aufgrund einer
Richtlinie oder eines Abkommens;
Wahrnehmungsproblem («perception problem«) bei ausländischen Finanzbehörden und Stakeholdern;
das Steuersystem bietet eine große Angriffsfläche für ausländische
Anti-Missbrauchsvorschriften, darunter u.a. die CFC-Regeln der sog.
Hochsteuerländer.
R. Panama
In den letzten Jahren hat Panama durch mehrere gesetzgeberische Maßnahmen den Weg dafür geebnet, die Voraussetzungen für einen Quality Tax
Haven zu schaffen.1156 Diese Maßnahmen brachten zwei positive Effekte.
1151 Langer, Bahamas, in: Langer, Langer on International Tax Planning, 2008,
§ 103:1.1. und § 103:1.4. Ferner, Sullivan, Caribbean Hedge Funds, Part 2, Tax
Notes International 2008, Vol. 49, 215-219.
1152 Dreßler, Gewinn- und Vermögensverlagerungen in Niedrigsteuerländer und ihre
steuerliche Überprüfung, 2007, S. 146.
1153 Gordon, Controlled Foreign Corporation Rules – A Proposal for the Caribbean,
Intertax 2004, Vol. 32, 27, 28.
1154 CARICOM = Caribbean Community and Common Market.
1155 Bierlaagh, CARICOM income tax agreement, IBFD Bulletin for International
Taxation 2000, Vol. 54, 99-110.
1156 Über vorherige Reformen, KPMG, Investment in Panama, 2006, S. 63.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die internationale Steuerplanung mit Holdinggesellschaften ist für multinationale Konzerne häufig lohnenswert. Allerdings gilt es vielerlei Fallstricke zu beachten. Der Autor stellt nicht nur die Grundlagen dieser Art von Steuerplanung dar, sondern präsentiert Strukturen, die sowohl für Praktiker als auch für Wissenschaftler von großem Interesse sind.
Spätestens wenn ein U.S.-amerikanischer Investor einen Gewinn in Deutschland realisiert hat, muss er eine Entscheidung darüber treffen, wie er den Gewinn verwendet. Hierfür gibt es drei Alternativen: Erstens, den Gewinn in Deutschland oder Europa zu reinvestieren, um diesen von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen, zweitens, den Gewinn aus Europa heraus in einen Drittstaat zu leiten, um ihn dort zu investieren und von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen oder drittens, die Gewinne in die Vereinigten Staaten zu repatriieren. Für die letzte Option gibt es gute Gründe. Diesen widmet sich das Werk, indem es zwei Dutzend Holdingstandorte analysiert, die eine steueroptimale Repatriierung von U.S.-Gewinnen aus Deutschland ermöglichen.
Die Dissertation wurde mit dem Gerhard-Thoma-Ehrenpreis 2009, dem Rudolf-Haufe-Nachwuchsförderpreis 2009 und dem Esche Schümann Commichau Förderpreis 2009 ausgezeichnet.