IV. Vor- und Nachteile der Holdingstandorte 253
O. Bermuda
Bermuda hat sich seit den späten 80er Jahren des letzten Jahrhunderts zu
einem Tax Haven entwickelt.1130 Das sehr attraktive Steuersystem, eingebettet in einem stabilen politischen und wirtschaftlichen Klima, entfaltet
vor allem gegenüber multinationalen U.S.-amerikanischen Unternehmen
einen großen Reiz.1131 Einen besonders großen Zulauf verzeichnet der
Bank- und Versicherungssektor.1132
Als sog. No Tax Haven erhebt Bermuda keinerlei Ertrags- oder Umsatzsteuern.1133 Die Staatseinnahmen werden durch Gebühren, Einfuhrzölle,
Lohnsteuern1134 und Verbrauchsteuern generiert.
Besonderer Beliebtheit bei U.S.-amerikanischen Investoren erfreut sich
die Bermuda Exempted Company. Aber auch eine Societas Europaea (SE)
kann als Holdinggesellschaft auf Bermuda fungieren, wenn diese über
Luxemburg nach Bermuda zuzieht.1135
Die Vorteile einer Holdinggesellschaft auf Bermuda sind:1136
keinerlei Ertrags- oder Umsatzbesteuerung auf Bermuda;
keine CFC-Regeln;
keine Thin Cap-Regeln;
Möglichkeit zusammen mit Tochtergesellschaften in anderen Tax Havens flexible Strukturen zu schaffen.
Die Nachteile sind:
keinerlei Doppelbesteuerungsabkommen;
keine Reduzierung von ausländischen Quellensteuern aufgrund einer
Richtlinie oder eines Abkommens;
1130 Bernauer/Styrsky, Corporate Responses to International Tax Competition, European Journal of International Relations 2004, Vol. 10, 61, 73.
1131 Langer, Bermuda, in: Langer, Langer on International Tax Planning, 2008,
§ 102.1.1.; Elkinson, Bermuda, in: Clarke/Spitz, Offshore Service, 2005, S. 20-22;
Diamond/Diamond, Tax Havens of the World – Bermuda, 2005, S. 4-6; Ramos, A
Place in the Sun, The Economist 24.2.2007, A Special Report on Offshore Finance,
S. 3, 4; Mooney/Cooke, Bermuda Pays Dividends, Tax Notes International 2005,
Vol. 38, 249-252; Wassermeyer, Oasenbericht: Bermuda, IStR 1994, 285-288.
1132 Langer, Bermuda, in: Langer, Langer on International Tax Planning, 2008,
§ 102.1.1.; Dreßler, Gewinn- und Vermögensverlagerungen in Niedrigsteuerländer und ihre steuerliche Überprüfung, 2007, S. 148.
1133 García Heredia, »The Bermuda Triangle Approach«, European Taxation 2007,
529.
1134 Langer, Bermuda, in: Langer, Langer on International Tax Planning, 2008,
§ 102.5.1.
1135 Schmidt, Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als »Fähre« auf die Cayman
Islands, DB 2006, 2221, 2222.
1136 Eynatten, European Holding Company Tax Regimes: A Comparative Study, European Taxation 2007, 562, 568.
254 Kapitel 7: Holdingstandorte
stetige Auseinandersetzungen mit der OECD1137 über Fragen des
schädlichen Steuerwettbewerbs;
Wahrnehmungsproblem («perception problem«) bei ausländischen Finanzbehörden und Stakeholdern;
Bermuda Holdinggesellschaft fällt in den Anwendungsbereich einiger
ausländischer Anti-Missbrauchsvorschriften (insbesondere CFC-Regeln). 1138
P. Cayman Islands
Die ehemalige britische Kronkolonie ist eines der größten Offshore Financial Centers der Welt und besonders bevorzugt von U.S.-amerikanischen
Unternehmen und U.S.-Amerikanern.1139 Die Cayman Islands sind der
fünft größte Bankenstandort der Welt1140 und beheimaten viele Hedge
Funds, Private Equity Funds und Pension Funds.1141 Der Ruf der Cayman
Islands hat nach dem Zusammenbruch des U.S.-amerikanischen Energieversorgers Enron stark gelitten. Enron hatte auf den Cayman Islands 441
Tochtergesellschaften unterhalten.1142
Obwohl die Cayman Islands kein Mitglied der Europäischen Union sind,
gelten bestimmte Vorschriften auch für sie. So ist u.a. der Code of Conduct
zu befolgen.1143
1137 Die OECD hatte die Regierung Bermudas gebeten zu erklären, warum Bermuda
kein Tax Haven sei. Siehe ElAmin, OECD Panel Reportedly Met in Paris to Address
Tax Haven Inquiry, World Tax Daily 1998, Vol. 98, 201-7.
1138 Siehe die spanischen Verteidigungsmittel gegen Tax Havens wie Bermuda in García Heredia, »The Bermuda Triangle Approach«, European Taxation 2007, 529-
536. Bermuda konnte der Einordnung als Tax Haven für Zwecke des spanischen
Steuerrechts dadurch entgehen, in dem es eine Vereinbarung zum Informationsaustausch mit Spanien abgeschlossen hatte.
1139 Langer, Cayman Islands, in: Langer, Langer on International Tax Planning, 2008,
§ 104:1.1.; Sullivan, Cayman Accounts, Tax Notes 2004, 956-964.
1140 Owens, The Global Forum on Taxation's 2006 Progress Report: An Overview, Tax
Notes International 2006, Vol. 42, 869; United States Senate, Tax Haven Abuses,
1.8.2006, S. 1, Fn. 1. Die Banken auf den Cayman Islands verwalten Spareinlagen
i.H.v. $1.5 Billionen. Siehe Sullivan, Tax Analysts Offshore Project, Tax Notes
International 2007, Vol. 48, 235.
1141 Sheppard/Sullivan, Caribbean Hedge Funds, Part 1, Tax Notes International 2008,
Vol. 49, 108-118; Sullivan, Caribbean Hedge Funds, Part 2, Tax Notes International
2008, Vol. 49, 215-219; Tartler, Und ewig lockt die Steueroase, Financial Times
Deutschland 20.2.2007, S. 14.
1142 United States Senate, Tax Haven Abuses, 1.8.2006, S. 2; Sullivan, U.S. Companies
Shifting Profits to Tax Havens, Tax Notes International 2004, Vol. 35, 1035, 1036.
1143 Sommerhalder/Rienks, Netherlands Antilles Tax Regime Amended to Comply
with European Code of Conduct, Journal of International Taxation 2005, Vol. 16,
January, 15.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die internationale Steuerplanung mit Holdinggesellschaften ist für multinationale Konzerne häufig lohnenswert. Allerdings gilt es vielerlei Fallstricke zu beachten. Der Autor stellt nicht nur die Grundlagen dieser Art von Steuerplanung dar, sondern präsentiert Strukturen, die sowohl für Praktiker als auch für Wissenschaftler von großem Interesse sind.
Spätestens wenn ein U.S.-amerikanischer Investor einen Gewinn in Deutschland realisiert hat, muss er eine Entscheidung darüber treffen, wie er den Gewinn verwendet. Hierfür gibt es drei Alternativen: Erstens, den Gewinn in Deutschland oder Europa zu reinvestieren, um diesen von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen, zweitens, den Gewinn aus Europa heraus in einen Drittstaat zu leiten, um ihn dort zu investieren und von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen oder drittens, die Gewinne in die Vereinigten Staaten zu repatriieren. Für die letzte Option gibt es gute Gründe. Diesen widmet sich das Werk, indem es zwei Dutzend Holdingstandorte analysiert, die eine steueroptimale Repatriierung von U.S.-Gewinnen aus Deutschland ermöglichen.
Die Dissertation wurde mit dem Gerhard-Thoma-Ehrenpreis 2009, dem Rudolf-Haufe-Nachwuchsförderpreis 2009 und dem Esche Schümann Commichau Förderpreis 2009 ausgezeichnet.