III. Standortfaktoren 195
stellung typischer Holdingeinkünfte wie Dividenden und Veräußerungsgewinne.
Relevanter als der Körperschaftsteuersatz ist daher die Tatsache, ob der
jeweilige Holdingstandort eine Gesellschaft- bzw. Stempelsteuer (capital
duty/stamp duty) erhebt, d.h. den Erwerb von Gesellschaftsanteilen und die
Einlage von Kapital besteuert (z.B. Österreich, Schweiz, Luxemburg).
Meist ist es durch bestimmte Strukturen möglich, diese Steuer zu vermeiden811 Allerdings haben diese Maßnahmen Einfluss auf die Gesamtstruktur, so dass Gesellschaftsteuern im Voraus in die Planung der Strukturen
einbezogen werden müssen. Die europarechtlichen Rahmenbedingungen
bestimmt die Richtlinie 69/335 EEC vom 17. Juli 1969. In Deutschland
wurde die Gesellschaftsteuer im Jahre 1992 abgeschafft.
K. Besteuerung der Arbeitnehmer sowie Steuerklima
Ein untergeordnetes Kriterium für die Wahl eines geeigneten Holdingstandortes ist die Besteuerung der Arbeitnehmer.812 Von besonderer
Relevanz ist dieser Faktor nur, wenn die Holdinggesellschaft ihr Personal
auch aus hochqualifizierten Expatriates aus dem Ausland rekrutiert.813
Eine zu hohe Steuerlast wirkt für diese entweder abschreckend oder muss
durch höhere Gehaltsvereinbarungen kompensiert werden. Eine besondere
Attraktivität entfaltet die günstige Besteuerung von Arbeitnehmern in
Irland.814 Die Besteuerung von Arbeitnehmern ist nicht der einzige Anreiz
für Mitarbeiter. Vielmehr spielen auch die Lebensqualität und das
Arbeitsumfeld eine gewichtige Rolle. Diese Faktoren hatten einen Einfluss
darauf, dass Kraft Foods und Google ihre Europazentralen jüngst von
Wien nach Zürich verlegt haben.815
811 Z.B. in Österreich, Schindler, Austrian Grandparent Contributions and Capital
Duty, Tax Notes International 2007, Vol. 48, 385-386.
812 Siehe Elschner/Overesch, Die steuerliche Standortattraktivität für Investitionen
und hochqualifizierte Arbeitskräfte im internationalen Vergleich, DB 2006,
1017ff.; Elschner/Lammersen/Overesch u.a., The Effective Tax Burden of Companies and on Highly Skilled Manpower, 2005, S. 5, 7, 9, 15;
813 Einen umfassenden Überblick gibt die Studie von PriceWaterhouseCoopers/Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung, International Taxation of Expatriates,
2005, S. 3 ff.
814 Mutscher/Power, Steuerliche Konsequenzen und Gestaltungsüberlegungen bei der
Entsendung von Mitarbeitern nach Irland, IStR 2002, 411-416; Fischer-Zernin/
Medlar, Irland, in: Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, 2003,
Rn. 18-53; Alberts, Das Steuerrecht Irlands 2005/2006, Internationale Wirtschaftsbriefe 2006, Gruppe 2, Fach 5, 87; Haccius, Ireland in International Tax Planning,
2004, Ch. 14.;
815 Höller, Der Steuermagnet verliert seine Kraft, Financial Times Deutschland v.
31.1.2007, S. 12. Zur selben Zeit hat IBM seine europäischen Angelegenheiten auf
Zürich und Madrid konzentriert.
196 Kapitel 7: Holdingstandorte
Das Pendant für die Lebensqualität der Mitarbeiter ist für die Unternehmen das Steuerklima. Ein gutes Steuerklima zeichnet sich dadurch aus,
dass Investoren stets neue Anreize geschaffen werden und bestehende Anreize beständig sind. Die obersten Gebote für einen Standort, der ein gutes
Steuerklima pflegt, sind Verlässlichkeit und Kooperationswille.
L. Wegzugsbesteuerung und Umsatzsteuer
Auch die Besteuerung beim Wegzug oder bei der Liquidation eines Unternehmens kann einen Einfluss auf die Standortwahl haben. Dies gilt vor
allem für Private Equity-Investoren, die den Wegzug bzw. die Liquidation
in ihre Repatriierungsstrategien einbauen. Die Besteuerung unterscheidet
sich zwischen den einzelnen Standorten deutlich (z.B. Luxemburg,816
Österreich,817 Irland818).819
Manche Länder stellen den Liquidationsgewinn mit einer Gewinnausschüttung gleich, was die Erhebung von Quellensteuern nach sich zieht.
Andere sehen Staaten werten den Liquidationsgewinn als Veräußerungsgewinn, was nicht immer die Erhebung einer Quellensteuer nach sich zieht.
In Deutschland820 werden beide Elemente angewendet. Der Europäische
Rat und die Europäische Union bemühen sich um eine Vereinheitlichung
der Regeln zur Wegzugsbesteuerung.821
In letzter Zeit hat sich der EuGH verstärkt dieser Problematik angenommen und die Mitgliedsstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Regelungen zur
816 Im Detail, Warner, Luxembourg in International Tax Planning, 2004, Ch. 3.2.3.3.
und 10.1.3.
817 Bergmann/Hirschler/Rödler u.a., Tax Treatment of Holding Companies in Austria,
IBFD Bulletin for International Taxation 2004, Vol. 58, Number 8/9, 418, 425.
818 Vgl. PriceWaterhouseCoopers, Holding Companies in Ireland, 2006, S. 6; Haccius, Ireland in International Tax Planning, 2004, Ch. 12.42.
819 Carramschi, Exit Taxes and the OECD Model Convention, Tax Notes International
2008, Vol. 49, 283-293.
820 Vgl. Führich, Exit Taxation and ECJ Case Law, European Taxation 2008, 10, 11;
Haase, German Corporate Exit Taxes, Tax Planning International Review 2006,
Vol. 33, March, 7, 8; Kramer, Finance Ministry Publishes Exit Tax Proposals, Tax
Notes International 2006, Vol. 42, 1108; Köhler/Eicker, Hinzurechnungsbesteuerung- und Wegzugsbesteuerung, DStR 2006, 1871, 1875.
821 Council Conclusions on Co-ordinating Member States' direct tax systems in the
Internal Market, 2792nd Economic and Financial Affairs Council Meeting v. 27.
März 2007.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die internationale Steuerplanung mit Holdinggesellschaften ist für multinationale Konzerne häufig lohnenswert. Allerdings gilt es vielerlei Fallstricke zu beachten. Der Autor stellt nicht nur die Grundlagen dieser Art von Steuerplanung dar, sondern präsentiert Strukturen, die sowohl für Praktiker als auch für Wissenschaftler von großem Interesse sind.
Spätestens wenn ein U.S.-amerikanischer Investor einen Gewinn in Deutschland realisiert hat, muss er eine Entscheidung darüber treffen, wie er den Gewinn verwendet. Hierfür gibt es drei Alternativen: Erstens, den Gewinn in Deutschland oder Europa zu reinvestieren, um diesen von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen, zweitens, den Gewinn aus Europa heraus in einen Drittstaat zu leiten, um ihn dort zu investieren und von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen oder drittens, die Gewinne in die Vereinigten Staaten zu repatriieren. Für die letzte Option gibt es gute Gründe. Diesen widmet sich das Werk, indem es zwei Dutzend Holdingstandorte analysiert, die eine steueroptimale Repatriierung von U.S.-Gewinnen aus Deutschland ermöglichen.
Die Dissertation wurde mit dem Gerhard-Thoma-Ehrenpreis 2009, dem Rudolf-Haufe-Nachwuchsförderpreis 2009 und dem Esche Schümann Commichau Förderpreis 2009 ausgezeichnet.