190 Kapitel 7: Holdingstandorte
baren Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungs- oder die Freistellungsmethode vorsehen. Aus Sicht
der internationalen Steuerplanung ist die Anrechnungsmethode weniger
vorteilhaft als die Freistellungsmethode, da erstere vielerlei Vorzüge des
globalen Steuerwettbewerbs eliminiert. Letztlich kommt es auch darauf an,
wie die entsprechende DBA-Vorschrift im konkreten Fall ausgelegt
wird.779
Da Holdingstrukturen eine Verflechtung verschiedener DBA-Netzwerke nutzen, kann die Kündigung eines Doppelbesteuerungsabkommens,
so wie kürzlich beim DBA Deutschland-Brasilien,780 die gesamte Struktur
gefährden.
Aber auch die Anwendbarkeit einer vorteilhaften DBA-Vorschrift gewährleistet noch keine vollständige Planungssicherheit, denn (andere) inländische Rechtsvorschriften konterkarieren zuweilen bestimmte DBA-
Vorschriften (treaty overriding).781
H. CFC-Regeln
Die CFC- (Controlled Foreign Corporation) Regeln sind eine der stärksten
Gegenmaßnahmen von sog. Hochsteuerländern zur Verhinderung der Erosion ihrer Bemessungsgrundlagen durch Aktivitäten von multinationalen
Unternehmen in Tax Havens.782
Zwar sind die CFC-Regeln des Holdingstandortes von manchmal großer
Bedeutung, aber für die Repatriierung von U.S.-Gewinnen aus Deutschland sind vor allem die U.S.-amerikanischen CFC-Regeln (Subpart F) zu
beachten, welche weiter unten näher erläutert werden.783 Das liegt vor
779 van Raad, International coordination of tax treaty interpretation and application,
International and comparative taxation: essays in honour of Klaus Vogel 2002, S.
217-230; van Raad, Interpretation and application of tax treaties by Tax Courts,
European Taxation 1996, Vol. 36, 3-7.
780 Dagnese, Is Brazil 'developed'? : termination of the Brazil-Germany tax treaty,
Intertax 2006, 195-198; Hensel, Die Kündigung des DBA-Brasilien und die Folgen, Internationale Wirtschaftsbriefe 2006, Gruppe 2, Fach 8, 493-496.
781 Vogel, Völkerrechtliche Verträge und innerstaatliche Gesetzgebung, IStR 2005, 29,
30; Vogel, Neue Gesetzgebung zur DBA-Freistellung, IStR 2007, 225-228; Eilers,
Override of tax treaties under the domestic legislation of the U.S. and Germany,
Tax Management International Journal 1990, Vol. 19, 295-304; Rust/Reimer, Treaty Override im deutschen internationalen Steuerrecht, IStR 2005, 843, 844;
Kempf/Bandl, Hat Treaty Override in Deutschland eine Zukunft?, DB 2007, 1377,
1380; von Wuntsch/Bach/Trabold, Wertmanagement und Steuerplanung, 2006, S.
230, 231.
782 Aus deutscher Sicht, Lehner, Germany, in: International Fiscal Association, Tax
avoidance / Tax evasion, 1983, S. 193, 202-206.
783 Siehe unten Kapitel 9(I.).
III. Standortfaktoren 191
allem daran, dass klassische Holdingstandorte keine oder nur schwache
CFC-Regeln haben, die i.d.R. kein Planungshindernis darstellen.
Die Implementierung von CFC-Regeln wurde von der OECD ausdrücklich empfohlen. Gleichgültig wie die CFC-Regeln im Einzelnen ausgestaltet sind, vermögen sie es nicht, jede die Bemessungsgrundlage erodierende
Aktivität zu erfassen. Manche Rechtsordnungen behelfen sich damit, regelmäßig aktualisierte Black, White oder Grey Lists zu veröffentlichen, um
bestimmte missliebige Tax Havens und/oder Planungsstrukturen zu kategorisieren und steuerlich zu sanktionieren.
Im Laufe der Zeit haben sich zwei unterschiedliche Typen von CFC-Regeln herausgebildet. Der Transactional Approach und der Defined Jurisdiction Approach. Der Transactional Approach, so wie er von den Vereinigten Staaten und Kanada angewendet wird, bietet keine Definition von
»Tax Haven«, sondern zielt direkt auf bestimmte Transaktionen, insbesondere solche im Zusammenhang mit passiven Aktivitäten und niedrigen
Steuersätzen.784
Demgegenüber zeichnet sich der Defined Jurisdiction Approach, so wie
er von Frankreich,785 dem Vereinigten Königreich786 und Japan angewendet
wird, dadurch aus, Steuersätze zu vergleichen, um einen Tax Haven zu indizieren.787 In den meisten Fällen setzt dieser Ansatz eine Mindestbesteuerung von 25% voraus.
Die oben beschriebene EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Cadbury Schweppes788 setzt den Maßstab für die europarechtskonforme Ausgestaltung von CFC-Regeln.789
I. Anti-Missbrauchsregelungen
In der Steuergesetzgebung ist vielerorts der Trend zu beobachten, dass
Anti-Missbrauchsvorschriften verschärft werden. Diese Vorschriften zielen vor allem auf Transaktionen, Aktivitäten oder Strukturen ohne wirtschaftliche Substanz, d.h. solche die (fast) ausschließlich aus steuerlichen
Gründen durchgeführt bzw. implementiert werden.
784 Vgl. Orlov, The Concept of Tax Haven, Intertax 2004, Vol. 32, 95, 103.
785 Schönfeld, Hinzurechnungsbesteuerung und Europäisches Gemeinschaftsrecht,
2005, S. 567-573.
786 Schönfeld, Hinzurechnungsbesteuerung und Europäisches Gemeinschaftsrecht,
2005, S. 575-586.
787 Vgl. Orlov, The Concept of Tax Haven, Intertax 2004, Vol. 32, 95, 103; Fontana,
The Uncertain Future of CFC Regimes in the Member States of the European Union
– Part 1, European Taxation 2006, Vol. 46, 256-267.
788 Siehe Kapitel 6(II.)(B.)(b.)(bb.).
789 Wassermeyer/Schönfeld, »Cadbury Schweppes« und deren Auswirkungen auf die
deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, GmbH-Rundschau 2006, 1065, 1069.
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References
Zusammenfassung
Die internationale Steuerplanung mit Holdinggesellschaften ist für multinationale Konzerne häufig lohnenswert. Allerdings gilt es vielerlei Fallstricke zu beachten. Der Autor stellt nicht nur die Grundlagen dieser Art von Steuerplanung dar, sondern präsentiert Strukturen, die sowohl für Praktiker als auch für Wissenschaftler von großem Interesse sind.
Spätestens wenn ein U.S.-amerikanischer Investor einen Gewinn in Deutschland realisiert hat, muss er eine Entscheidung darüber treffen, wie er den Gewinn verwendet. Hierfür gibt es drei Alternativen: Erstens, den Gewinn in Deutschland oder Europa zu reinvestieren, um diesen von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen, zweitens, den Gewinn aus Europa heraus in einen Drittstaat zu leiten, um ihn dort zu investieren und von der U.S.-amerikanischen Besteuerung abzuschirmen oder drittens, die Gewinne in die Vereinigten Staaten zu repatriieren. Für die letzte Option gibt es gute Gründe. Diesen widmet sich das Werk, indem es zwei Dutzend Holdingstandorte analysiert, die eine steueroptimale Repatriierung von U.S.-Gewinnen aus Deutschland ermöglichen.
Die Dissertation wurde mit dem Gerhard-Thoma-Ehrenpreis 2009, dem Rudolf-Haufe-Nachwuchsförderpreis 2009 und dem Esche Schümann Commichau Förderpreis 2009 ausgezeichnet.